Haftung des Vorsitzenden für steuerliche Pflichten des Vereines

 


Am 13. September 2003 fand in Erfurt eine Schulung der Vorsitzenden der Mitgliedsverbände des Landesverbandes Thüringen statt.

Bei dieser Schulung wurde u.a. auch über die Haftung des Vorstandes für steuerliche Pflichten des Vereines referiert.

Für die Mehrzahl der Vereine entstehen zwar keine steuerlichen Verbindlichkeiten, so dass nachstehender Artikel so nicht zutrifft. Dennoch sind wir im Vorstand des Kreisverbandes der Auffassung, dass wir Sie hierüber informieren und Ihnen die Kenntnis über derartiges hierdurch vermitteln.

 

Kontrolle ist besser!

Unter der Überschrift „Vereinsvorsitzen­der in der Haftung“ wurde und wird das Urteil des Bundesfinanzhofs in München vom 13.3.2003 (Az. VII R 46/02) kommentiert. Danach ist der Vorsitzende eines eingetragenen Vereins als gesetzli­cher Vertreter dieser juristischen Person ver­pflichtet, deren steuerliche Pflichten zu er­füllen. Zu diesen Pflichten zählt auch die Abgabe von Steuererklärungen und die Zahlung der Steuern. Wer hiergegen fahr­lässig verstößt, den darf das Finanzamt in Haftung nehmen.

 

Was war geschehen?

Wie so oft in den Mit­gliederversammlungen, wurde Herbert da­zu gebracht (oder überredet) den Vorsitz im Verein zu übernehmen. Dabei hatte man ihm zugesichert, alle wirtschaftlichen Dinge sei­en im Lot. Außerdem stünden Herbert genü­gend Fachleute (zum Beispiel Kassierer, Schriftführer u.a.) zur Verfügung, wenn es um Detailfragen ginge. Bei einer Lohnsteu­eraußenprüfung des Finanzamtes kam das dicke Ende: Der Verein musste mehrere tau­send Euro nachzahlen. Denn er hatte mun­ter Geld verteilt, ohne an das Finanzamt zu denken.

 

Da der Verein „blank“ war, nahm des Fi­nanzamt einen ihm geläufigen Weg und den Vereinsvorsitzenden in Haftung. Der wehrte sich mit dem Hinweis auf die Vor­standskollegen, die ihm ja bei diversen Auf­gaben helfen wollten. Der Bundesfinanzhof verurteilte Herbert unter dem oben aufge­führten Aktenzeichen zur Zahlung der Steu­erschuld und sprach ihn auch deshalb von seiner Verantwortung nicht frei, weil die Steuerschuld wegen Zahlungen aus Unterkassen (sogenannte Abteilungskassen) ent­standen war. Denn ein Vereinsvorstand kann seiner Steuerpflichten nicht dadurch entgehen, indem er deren Erfüllung Dritten überlässt. Möglicherweise kann er seine Verantwortung beschränken. Das setzt aber voraus, dass für die Aufgabenverteilung klare schriftliche Regelungen bestehen.

 

Für den Kleingärtnerverein oder -verband bedeutet das:

  1. In Fragen der Haftung gegenüber Behör­den ist der Vorsitzende nicht Erster unter Gleichen, sondern haftender Vertreter des Vereins.
  2. Mit der Abgabe der Steuererklärung haf­tet er für deren Richtigkeit, auch dann, wenn der Kassierer diese aufgestellt und unterschrieben hat.
  3. Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner gegebenenfalls vorhandenen Untergliederungen sind in einer Buch­führung nachzuweisen.
  4. Um zu einer Regel zu kommen, die Ver­antwortung auf viele Schultern verteilt, müsste ein Geschäftsverteilungsplan schriftlich erstellt, von dem dafür zustän­digen Organ beschlossen und protokol­liert werden.
  5. Eine mündliche Abrede reicht nicht aus. Das Finanzamt will solche Aufgabenver­teilungen in Schriftform.

 

Ja, und dann ist ein anderer in der Verant­wortung. Für den gilt dann wiederum „....  Kontrolle ist besser“. Trotz dieser „Ge­fahr“ sollte man sich nicht vor der ehren­amtlichen Verantwortung für den Verein drücken.