Erheben von Rundfunk- und Fernsehgebühren in Kleingärten

 

 


Am 13. September 2003 fand in Erfurt eine Schulung der Vorsitzenden der Mitgliedsverbände des Landesverbandes Thüringen statt.

Bei dieser Schulung wurde u.a. auch über Erhebung von Rundfunk und Fernsehgebühren gegenüber Kleingärtnern für die Nutzung von Geräten im Pachtgarten / Laube referiert.

Nachstehend erhalten Sie die Information zur Kenntnisnahme und zur Beachtung. Zu beachten ist, dass hier nicht der Verein in der Pflicht steht, sondern jeder einzelne Kleingärtner. Der Verein haftet nicht für ein Versäumnis seiner Mitglieder.

 

Der Kleingarten ist „der Hort“ eines Kleingärtners in seiner Gartenanla­ge. Hier möchte der Kleingärtner bei Gartenarbeit und Erholung seinen Interes­sen nachgehen, schön Radio bei der Arbeit im Garten hören, bei der Fußballübertra­gung mitfiebern. Alles das ist vom Grund­satz zulässig und möglich, wenn es nicht den Rundfunkstaatsvertrag und die Gebühreneinzugszentrale gäbe.

Beauftragte der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) besuchen jetzt immer häufiger die Kleingärtner in den Gartenanlagen und las­sen sich von den „erwischten“ Kleingärtnern Anmeldeformulare unterschreiben.

Nach den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages ist die GEZ dazu berechtigt, denn es heißt dort wörtlich:

Rundfunkgeräte in Zweitwohnungen, Ferien­wohnungen, Wochenendhäusern,  Gartenhäuschen (Lauben) sind gebührenpflich­tig. Dies gilt unabhängig von den am Haupt­wohnsitz angemeldeten Geräten.

Tragbare Rundfunk-/Fernsehgeräte, die nur gelegentlich in eine Ferienwohnung oder Laube mitgenommen werden, gelten dann als gebührenfrei, wenn diese Geräte am Hauptwohnsitz (Wohnung) angemeldet sind.

Verbleiben tragbare Rundfunk-/Fernseh­geräte allerdings länger als nur vorüberge­hend — also überwiegend oder ständig — in der Laube, müssen diese Geräte unter der zusätzlichen Anschrift angemeldet und da­für Gebühren entrichtet werden.

 

Unter gelegentlich ist zu verstehen, dass die Geräte an einen anderen Ort (Laube) für ei­nen bestimmten Anlass (z. B. Geburtstags­feier) mitgenommen und nach dem Anlass wieder mit nach Hause genommen werden.

 

Vorübergehend heißt, dass die Geräte für einen relativ kurzen Zeitraum (z. B. Fußball­ WM) in die Laube mitgenommen werden.

 

Unter überwiegend versteht man, dass die Geräte für einen längeren Zeitraum (z.B. während der Gartensaison) in der Laube verbleiben. Unter überwiegend versteht man auch, dass die Geräte während der Som­mersaison an Wochenenden mit in den Garten genommen werden. Überwiegend ist nicht an einer Zahl der Tage im Jahr messbar.

Das Tatbestandsmerkmal ständig ist dann erfüllt, wenn die Dauer von einem Monat überschritten wird. Verbleiben die Geräte während der Gartensaison in der Laube empfangsbereit, besteht in jedem Fall An­melde- und Gebührenpflicht.

 

Ist an der Laube ein Empfangsteil für den Rundfunkempfang oder eine Schüssel für den Fernsehempfang angebracht, ist die Anmelde- und Gebührenpflicht in jedem Falle gegeben.

 

Leider musste ich Sie mit Texten der Amts­sprache ansprechen, um die rechtlichen Pro­bleme deutlich zu machen.

Übrigens: nie­mand kann Sie zwingen, die Herren von der GEZ in Ihren Garten zu lassen und auch das Anmeldeformular müssen Sie nicht im Gar­ten unterschreiben, sondern können es mit nach Hause nehmen und dann von dort aus an die GEZ schicken.

 

Ich wünsche Ihnen für die noch laufende oder die kommende Gartensaison einen guten Empfang und bei Besuchen der GEZ keinen Grund zum Ärger.