INFO 2003-03

 

Kostenfreistellung  bei Eintragungen in Vereinregister / Amtsgericht

 

 
Es kam vor, dass vom Amtsgericht für Eintragungen ins Vereinsregister
Eintragungsgebühren

vom Verein abverlangt wurden.

Um die fälligen 23,40 € für den Eintrag eines Vorstandswechsel zu sparen, wurde durch den Kleingartenverein „An der Karl-Marx-Straße Pößneck“ e.V. nochmals zu dieser Problematik recherchiert – das Ergebnis möchten wir nachfolgend für alle Vereine zur Kenntnis geben:

 

 

  1. Alle Änderungen zum bestehenden Eintrag im Vereinsregister beim Amtsgericht müssen über einen Notar oder einen Rechtsanwalt bearbeitet und eingereicht werden. Dies sind Satzungsänderungen oder Änderungen im Vorstand.

 

  1. Nicht unter die Kostenbefreiung beim Amtsgericht für Vereine fällt die Gebühr die der Notar/Anwalt für die Bearbeitung verlangt sowie auch die Gebühr für den Ausdruck eines Registerauszuges (vom Amtsgericht) – welchen man aber in der Regel nicht braucht.

 

  1. Voraussetzung für die Befreiung der Kosten für die Eintragung im Vereinsregister ist die steuerliche Gemeinnützigkeit des Vereines, die mit Bescheid (Formular) des Finanzamtes Gera vorliegen muss.

 

  1. Diese Befreiung ist eine Folge der Gemeinnützigkeit.

 

  1. Hinweise gaben wir hierzu im INFO-Blatt des Kreisverbandes, welches anlässlich des Seminars im Anschluss an den Gärtnertag 2002 ausgegeben wurde, bzw. in der „Grünen Schriftenreihe“ des Bundesverbandes Heft 143   S. 88 – verfasst durch den Revisor des Bundesverbandes, Herrn Ekkehard Wallasch.

 

unsere Tipps:

Ü           Kopieren Sie den Steuerbefreiungsbescheid.

 

Ü           Da die Änderungen über einen Notar oder Anwalt einzureichen sind, sind die Kopien der Steuerfreistellung gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen (Protokoll der MV u.ä.) mit zu übergeben. Nur bei Vorlage dieses Bescheides beim Amtsgericht wird die Gebührenbefreiung wirksam.

 

Ü           Nutzen Sie die preisgünstigere Möglichkeit eines Notars gegenüber den Gebühren eines Anwaltes.