INFO 2003 - 02

 

Ende des Pachtvertrages und der Mitgliedschaft - vorläufiger Verbleib von privatem Eigentum auf Vereinsgelände

 

Nach Kündigung des Pachtvertrages und der Mitgliedschaft im Verein liegt oftmals noch kein Nachpächter vor, der auch das private Eigentum (Laube, bauliche Anlagen und Anpflanzungen etc.) übernimmt. Um den ehemaligen Nutzer nicht zum Abriss und Entfernung zu zwingen, wozu er gesetzlich verpflichtet wäre, sollte man im beidseitigen Einvernehmen und zum Nutzen des ehemaligen Pächters eine entsprechende Vereinbarung treffen – damit er sein persönliches Eigentum bis zur Neuverpachtung (oder Beräumung) in der Gartenanlage belassen kann. Da dem Verein hierdurch Kosten entstehen, bzw. er für die leerstehende Fläche auch weiterhin Kosten hat, sollten diese auf den Nutzer überwälzt werden. Der Nutzer kann nicht verlangen, dass der Vorstand für ihn als Nichtmitglied ehrenamtlich arbeitet, um einen Nachpächter zu finden; ebenso nutzt der „Nutzer“ Gelände des Vereines, wofür den übrigen Mitgliedern laufende Aufwendungen entstehen.

Somit ist eine „Verwaltungsgebühr“ geläufig und rechtens – die jedoch zu vereinbaren ist.

 

Vereinbarung

zwischen

                 dem Kleingartenverein     „.....................................................................“ e.V.

vertreten durch den Vorsitzenden     ..............................................................................

                 nachfolgend Verein genannt

und           ................................................................. (Name / Vorname)

                 ..................................................................Straße .....

                 PLZ............  Ort .................................................................  nachfolgend Nutzer genannt

 

Der Vorstand des Kleingartenvereines gestattet dem Nutzer, in der Kleingartenanlage „.................................................., die auf dem bis zum ......................... vom Nutzer gepachteten Gartengrundstück befindlichen Bauten und baulichen Anlagen sowie eingebrachten Anpflanzungen auch nach dem .......................... stehen lassen zu können.

  1. Der Nutzer ist ab ....................... kein Mitglied des Vereines und nicht mehr Pächter. Daraus folgert, dass er keinerlei Rechte und Pflichten (einschließlich Haftpflichten) aus Pachtvertrag, Satzung und Gartenordnung des Vereines mehr hat.
  2. Der Vorstand übernimmt spätestens am ...................... die Garten-Fläche zurück.
  3. Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, diese von da ab zu betreten, von Gras, Unkraut etc. zu beräumen und zu reinigen. Dazu kann er sich auch der Hilfe Dritter (anderer Vereinsmitglieder) bedienen. Die Gartenlaube ist hiervon ausgeschlossen.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, Anpflanzungen, Obst- und Beerengehölze einzuschränken, bzw. zu entfernen, wenn diese einem erhöhten Pflegeaufwand bedürfen. Eine Verwertung der Anpflanzungen / Obst- und Beerengehölze durch den Nutzer ist nicht gestattet (es besteht kein Gartenpachtverhältnis mehr).
  5. Die Bauten und baulichen Anlagen verbleiben im Eigentum des scheidenden Pächters, des o.g. Nutzers. Ein Gebrauch durch Ihn oder Dritte ist ausgeschlossen. Notwendige Werterhaltungsmaßnahmen (zur Verbesserung der Verkaufsmöglichkeiten) dürfen durchgeführt werden.
  6. Die Laube bleibt am Stromnetz der Vereinsanlage angeschlossen. Bei Stromverbrauch durch Reparaturmaßnahmen stellt der Verein den Verbrauch in Rechnung. Bei Nichtnutzung des Stromnetzes entfällt dies generell. Der Nutzer meldet entsprechend den Strom-(Nicht)-Verbrauch an den Vorstand.
  7. Der Vorstand verpflichtet sich, den Nutzer unverzüglich über drohende Gefahren, bauliche Mängel usw. zu informieren, die für sein Eigentum von Bedeutung sind.
  8. Bei einer Neuverpachtung der Gartenfläche sind beide Vertragspartner einzubeziehen (Verein für Verpachtung; Nutzer für Verkauf seines Eigentums).
  9. Der Verein darf eigenmächtig keine abschließenden Verkaufsverhandlungen durchführen.

10.     Der Nutzer darf keinen Verkauf ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes, wozu ein vorheriger neuer Pachtvertrag mit dem Nachpächter zählt, vornehmen.

Für das Belassen dieses privaten Eigentums auf der Fläche des Vereines wird ein monatliches Entgelt in Höhe von .... ,00 € (zu empfehlender Wert: 5,00 bis 10,00 €, je nach Ausstattung der Einrichtungen und Größe des Gartens) vereinbart.

Damit sind auch Ansprüche aus dem Anschluss an das Stromnetz (Hauptzähler), Kosten für Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit  (Betriebskosten) und Versicherungsschutz im Rahmen der vom Verein abgeschlossenen Versicherungen enthalten.

Enthalten sind auch mögliche Forderungen öffentlicher Abgaben im Rahmen der Kommune oder Verwaltungsorgane, die auf die anteilige Fläche der Bauten und baulichen Anlagen nach Beendigung des Pachtvertrages entfallen.

 

Rechnungslegung:

der Nutzer überweist (unaufgefordert) bis zum 20. des ersten Monates des jeweiligen Quartals

Ÿ         .....,00    (Betrag für 3 Monate = 3 x obig vereinbarter Wert)

auf das Konto des Vereines

Ÿ         bei der ................................. BLZ    ............................      Konto  ...........................

 

Geltungsdauer;  ordentliche Kündigung:

Diese Vereinbarung wird mit der Neuverpachtung des Gartens beendet.

Ist eine Neuverpachtung innerhalb eines Jahres nicht möglich, verlängert sie sich auf Antrag des Nutzers um jeweils ein weiteres Kalender-Jahr bzw. bis zur Neuverpachtung in demselbigen.

Eine Kündigung mit ¼ jährlicher Kündigungsfrist ab Posteingang ist durch den Nutzer jederzeit möglich. Dabei ist über die Verwendung / Entfernung der Gartenlaube und baulicher Anlagen ausreichend Auskunft zu erteilen. Eine Kündigung ohne diese Angaben ist rechtsunwirksam.

Die Vereinbarung gilt somit als ordentlich gekündigt, wenn der Nutzer sein privates Eigentum (Bauten und bauliche Anlagen) von der Pachtfläche entfernt hat, bzw. mit dem Verein im Rahmen einer Eigentumsübertragung auf den Verein übereingekommen ist. Als Kündigungszeitpunkt zählt dann der Rückgabetermin der Fläche.

Zur Weiterführung des Vertrages bedarf es der Zustimmung des Vorstandes. Liegt diese Zustimmung per 30.11. des Vorjahres nicht vor, so gilt der Vertrag per 31.12. d.J. als beidseitig ordentlich gekündigt.

 

außerordentliche Kündigung

Der Vertrag gilt als gekündigt, wenn der zur Zahlung verpflichtete mit mindestens zwei Zahlungen in Rückstand bleibt obwohl der Zahlungsempfänger gemahnt hat.

Einen Monat nach Ausbleiben der zweiten Zahlung hat der Verein ein Rückgabeverlangen der bebauten Flächen mit Rückbauforderung an den Schuldner zu übergeben.

 

Rechtsfolgen der Kündigung

Liegt nach der rechtswirksamen Kündigung oder Beendigung der Vereinbarung kein Nachpächter (gleichzeitig Käufer) vor, so ist die Rückgabe entsprechend BGB und BKleingG durchzuführen. Entsprechend sind alle Bauten, bauliche Anlagen und sonstiges Eigentum von der Fläche zu entfernen.

 

Vertragspartner                                                                     Vertragspartner                     

 

......................................................                                        ......................................................

Verein                                                                                                                   Nutzer

..........................., den ..................                                        ..........................., den ..................    

 

 

Verteiler
1 x Nutzer

1 x Verein (z.d.A. Vorsitzender)