Bundeskleingartengesetz oder   Nutzungsentgeltverordnung

 


Am 14. Juni führte der Vertragsanwalt des Landesverbandes Thüringen eine Schulung für die Kreisverbände Rudolstadt, Pößneck, Schleiz und Lobenstein in der Vereinsgaststätte des KGV Görzenberg Pößneck durch.

 

Schwerpunktmäßig ging es dabei um die kleingärtnerische Nutzung der Pachtgärten, bzw. um die Folgen einer nichtkleingärtnerischen Nutzung.

 

Es wurde festgestellt, dass das BKleingG nur auf Verträge über Gärten Anwendung findet, die am 03.10.1990 den im Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Begriffsmerkmalen entsprachen und die weder den im Abs. 2 aufgezählten Gärten (Nr. 1 bis 3) entsprachen, bzw. Grundstücksnutzungen nach Nr. 4 und 5 zuzuordnen sind. (Gesetz umseitig)

Wird die überlassene Fläche nicht als Kleingarten genutzt, kann der Verpächter den Kleingartenpachtvertrag kündigen – bei Kleingartenanlagen kommt es darauf an, welche Nutzung in der Anlage zum 3.10.1990 vorherrschend war.

Eine nichtkleingärtnerische Nutzung kann zur Vertragsänderung führen, wenn der Vorstand (als Vertragspartner) die vertragswidrige Nutzung wissentlich duldet. Die Fläche der gesamten Anlage kann dann wegen „Bewirtschaftungsmängeln“ gekündigt werden – bestenfalls erhält der Verein einen neuen Pachtvertrag nach Nutzungsentgeltverordnung (Pachtpreis derzeit etwa 1,80_€/m²).

 

Prozesse, in denen die Eigentümer für die Wandlung von Kleingartenanlagen zu Wochenendsiedlungen einen höheren Pachtpreis gemäß Nutzungsentgeltverordnung

erzielen wollten, gab es in den neuen


Bundesländern zur genüge.

 

Für die Gartenvereine war es dann stets vom Vorteil, wenn sie nachweisen konnten, dass am 03.10.1990 in ihrer Anlage die kleingärtnerische Nutzung gegeben war.

In diesem Falle entschieden die Gerichte auf die Anwendung des BKleingG und in Folge damit auf die niedrige Pacht etc. Danach lag die Beweislast (dass es sich nicht um eine Kleingartenanlage gem. BKleingG handle) dann beim Eigentümer – was diesem schwer fällt.

 

Heute ist es den Kleingartenvereinen noch möglich, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. In einigen Jahren wird dies schwieriger, wenn nicht sogar unmöglich.

Die Nachweispflicht obliegt wie gesagt erst mal dem Kleingartenverein – und wer kann schon heute sagen, ob nicht in einigen Jahren mal ein Grundstückseigentümer wegen der „Aberkennung des Kleingartenstatus“ vor Gericht geht?

Nicht nur die finanziellen Forderungen des Eigentümers sind dann zu beachten, sondern z.B. auch die Kündigungsregelungen: Mit BKleingG §§ 8 bis 10  entsteht ein „unbefristeter“ Vertrag – nach der Nutzungsentgeltverordnung ist ab dem Jahr 2015 eine Kündigung „ohne Grund“ und ohne Entschädigung möglich.

 

Wir empfehlen daher dringend, ein „Kataster“ zu erarbeiten, aus welchen der Zustand der Kleingärten zum 03.10.1990 hervorgeht – und dieses Kataster (einschließlich Lageplan oder Skizze) beim Verein aufzubewahren. Als Anregung geben wir anbei ein Formular (für einen Garten) mit. Bitte nichts dergleichen an den Kreisverband senden.

 


 

Wir können dies auch nur empfehlen – aber wir sind der Meinung, dass der jetzige geringe Aufwand sich irgendwann auszahlen könnte.



Kleingartenverein

 

 

PLZ

Ort

Vereinsregister Nummer

beim Amtsgericht

 

 

Bestandsaufnahme der kleingärtnerischen Nutzung zum 03.10.1990

 

Garten-Nummer

entsprechend Lageplan / Lageskizze

Nummer

Pächter zum 03.10.1990

Name                                            Vorname

 

Anschrift des damaligen Pächters

(gemäß Pachtvertrag zum 03.10.1990)

PLZ                 Ort                          Straße

 

 

 

Bestandsaufnahme des Zustandes am 03.10.1990

 

 

Größe des Gartens

                                                                                           

 

 

davon Beete  (Gemüse / Blumen etc.)                                                                  einschließlich Zwischenwege

 

 

davon Obstbaumfläche

wenn nicht in Beete und Wiese enthalten

 

 

davon Gewächshaus /Foliezelt / Kompost

wenn nicht in Beete enthalten

 

 

davon Wiese und Laube etc. (Erholungsfläche)

 

 

davon ..............................

 

 

Somit ist die Nutzung für kleingärtnerische Erzeugnisse (Obst / Gemüse / Zierpflanzen) überwiegend gegenüber der Erholungsfläche nachgewiesen. Am 03.10.1990 wurde der aufgeführte Pachtgarten kleingärtnerisch im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) genutzt.

 

Ausstattung des Gartens   am 03.10.1990                      (entsprechend ankreuzen)

mit Laube

nein

ja                                       

mit Stromanschluss

nein

ja                                       

mit Wasseranschluss

nein

ja                                       

 

Diese Bestandsaufnahme wird bestätigt:

 

Ort / Datum____________________

zum jetzigen Zeitpunkt der Bestandsaufnahme                                                                    für den Vorstand

 

 

damaliger Pächter                                                                   (Unterschrift)

 

Sollte der damalige Pächter nicht mehr erreichbar sein, so ist durch einen Zeugen (Vereinsmitglied zum 03.10.1990) der obig genannte Zustand zu bestätigen:

 

als Zeuge bestätige ich obige Eintragungen                                    (Unterschrift)

 

 

Registerblatt verbleibt bei den Vereinsunterlagen

 

Anlage zum TIPP 4

 

 

 

 

Bundeskleingartengesetz

 

 

Erster Teil

Gesetzestext

 

Bundeskleingartengesetz   (BKleingG)

 

Vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S 210), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingÄndG) vom 8. April 1994 (BGBI. 1 S. 766), zuletzt geändert durch Art. 5 des Schuldrechtsänderungsgesetzes vom 21. September1994 (BGBI. I S. 2538)

 

 

ERSTER ABSCHNITT

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Begriffsbestimmungen

 

(1)  Ein Kleingarten ist ein Garten, der

 

1.   dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung. insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf: und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und

2.   in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrich­tungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).

 

(2) Kein Kleingarten ist

 

1.   ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigen­tümer oder einem seiner Familienangehörigen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genutzt wird (Eigentümergarten);

2.   ein Garten: der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten);

3.   ein Garten: der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten);

4.   ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen;

5.   ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).

 

(3)  Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.

 

 

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