Bei der Antragstellung
/Wiederholungsantrag für die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt wird die Bildung
von Rücklagen mit im Fragebogen abgefragt. Kein Problem ist es, wenn der verein
seine jährlichen Einnahmen auch gleich wieder als Ausgaben nachweisen kann und
keine Überschüsse erzielt. Es ist aber auch nicht problematisch, wenn ein Überschuss
erzielt wird. Dann werden Rücklagen für besondere Ereignisse gebildet.
Eigentlich darf ein Verein wegen
des Grundsatzes der Selbstlosigkeit nach dem Gesetz keine freien Rücklagen
bilden. Für ihn besteht das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Deswegen
würde die Ansammlung von Vermögen (aus den Jahresüberschüssen), das nicht
zweckgebunden zur Verwendung vorgesehen ist, grundsätzlich zum Verlust der
Gemeinnützigkeit führen. Ausnahmen dazu lässt lediglich der § 58 Nr. 6 und Nr.
7 der Abgabenordnung (AO) zu. Dazu sind folgenden Voraussetzungen durch den
Verein (Vorstand) zu schaffen:
Rücklagen nach § 58 Nr. 6
der Abgabenordnung:
Der Verein kann ohne diese zu bildenden/gebildeten Rücklagen seine gemeinnützigen Zwecke nicht nachhaltig erfüllen. Für die Verwendung dieser Rücklagen müssen konkrete Zeitvorstellungen bestehen. Solche Formulierungen, wie „irgendwann einmal“ u.ä. genügen nicht. Solche zweckbestimmte Rücklagen können z.B. sein:
Ø
Rücklagen für Investitionen im gemeinnützigen Bereich
(Maßnahme und Zeitraum ist anzugeben)
Ø
Rücklagen für Reparaturen am Vereinsinventar, z.B.
Außeneinfriedung, Gartenwege, Stromanlage, Wasserleitung etc.; wenn diese
Maßnahme nicht jährlich, sondern zu einem planmäßigen Zeitpunkt im Jahre 200_
durchgeführt wird.
Ø
Rücklagen für die Durchführung des Vereinsfestes anlässlich
des __. Jubiläums im Jahre 200_.
Ø
Betriebsrücklagen für periodisch wiederkehrende Ausgaben des
Jahres, wie z.B. Kosten für angemietete Geräte und Objekte oder auch für
Grundsteuern usw.
Freie Rücklagen nach § 58
Nr. 7 a der AO:
Ein Drittel des Überschusses aus
der Vermögensverwaltung (Pachteinnahmen /. minus Pachtausgaben an
Kreisverband/ Eigentümer der Fläche) und zusätzlich 10 Prozent des
Überschusses aus dem ideellen Bereich (Beitragseinnahmen u.ä.), 10
Prozent des Überschusses aus Zweckbetrieb (z.B. Umlageeinnahmen/ Einnahmen
für den Vereinszweck minus Ausgaben für den Vereinszweck) und 10
Prozent des Überschusses aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (bei
Kleingartenvereinen kann dies eigentlich nur ein selbstbewirtschaftetes,
nichtverpachtetes Vereinsheim sein) sind freie Rücklagen.
Hier muss nicht der spätere Verwendungszweck angegeben werden – aber eine Verwendung für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. selbstbewirtschaftetes Vereinsheim) ist nicht möglich.
Beispiel für die Bildung
der freien Rücklagen:
Überschuss
ideeller Bereich 230,00
€ ð
10 % = 23,00 €
Überschuss
Vermögensverwaltung 750,00 € ð 1/3 = 250,00
€
Überschuss
Zweckbetrieb 100,00
€ ð
10 % = 10,00 €