Steuern im Verein – Bildung von Rücklagen

 

Bei der Antragstellung /Wiederholungsantrag für die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt wird die Bildung von Rücklagen mit im Fragebogen abgefragt. Kein Problem ist es, wenn der verein seine jährlichen Einnahmen auch gleich wieder als Ausgaben nachweisen kann und keine Überschüsse erzielt. Es ist aber auch nicht problematisch, wenn ein Überschuss erzielt wird. Dann werden Rücklagen für besondere Ereignisse gebildet.

 

Eigentlich darf ein Verein wegen des Grundsatzes der Selbstlosigkeit nach dem Gesetz keine freien Rücklagen bilden. Für ihn besteht das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Deswegen würde die Ansammlung von Vermögen (aus den Jahresüberschüssen), das nicht zweckgebunden zur Verwendung vorgesehen ist, grundsätzlich zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Ausnahmen dazu lässt lediglich der § 58 Nr. 6 und Nr. 7 der Abgabenordnung (AO) zu. Dazu sind folgenden Voraussetzungen durch den Verein (Vorstand) zu schaffen:

 

Rücklagen nach § 58 Nr. 6 der Abgabenordnung:

 

Der Verein kann ohne diese zu bildenden/gebildeten Rücklagen seine gemeinnützigen Zwecke nicht nachhaltig erfüllen. Für die Verwendung dieser Rücklagen müssen konkrete  Zeitvorstellungen bestehen. Solche Formulierungen, wie „irgendwann einmal“ u.ä. genügen nicht. Solche zweckbestimmte Rücklagen können z.B. sein:

Ø      Rücklagen für Investitionen im gemeinnützigen Bereich (Maßnahme und Zeitraum ist anzugeben)

Ø      Rücklagen für Reparaturen am Vereinsinventar, z.B. Außeneinfriedung, Gartenwege, Stromanlage, Wasserleitung etc.; wenn diese Maßnahme nicht jährlich, sondern zu einem planmäßigen Zeitpunkt im Jahre 200_ durchgeführt wird.

Ø      Rücklagen für die Durchführung des Vereinsfestes anlässlich des __. Jubiläums im Jahre 200_.

Ø      Betriebsrücklagen für periodisch wiederkehrende Ausgaben des Jahres, wie z.B. Kosten für angemietete Geräte und Objekte oder auch für Grundsteuern usw.

 

Freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7 a der AO:

 

Ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung (Pachteinnahmen /. minus Pachtausgaben an Kreisverband/ Eigentümer der Fläche) und zusätzlich 10 Prozent des Überschusses aus dem ideellen Bereich (Beitragseinnahmen u.ä.), 10 Prozent des Überschusses aus Zweckbetrieb (z.B. Umlageeinnahmen/ Einnahmen für den Vereinszweck minus Ausgaben für den Vereinszweck) und 10 Prozent des Überschusses aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (bei Kleingartenvereinen kann dies eigentlich nur ein selbstbewirtschaftetes, nichtverpachtetes Vereinsheim sein) sind freie Rücklagen.

Hier muss nicht der spätere Verwendungszweck angegeben werden – aber eine Verwendung für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. selbstbewirtschaftetes Vereinsheim) ist nicht möglich.

 

Beispiel für die Bildung der freien Rücklagen:

Überschuss ideeller Bereich                          230,00 €       ð   10 %    =     23,00 €

Überschuss Vermögensverwaltung               750,00 €        ð   1/3       =   250,00 €

Überschuss Zweckbetrieb                              100,00 €       ð   10 %    =     10,00 €

Überschuss aus wirtsch. Geschäftsbetr.     2000,00 €       ð   10 %    =   200,00 €

Freie Rücklagen des Jahres gesamt                                                          483,00 €