Sicherheit in Gartenanlagen im Winter

 

 

Ein Einbruch in ein Gartenhaus lässt sich nie gänzlich verhindern. Wir möchten Ihnen einige Hinweise geben, die potentielle Täter von ihrem Vorhaben abbringen könnte. Im Falle eine Einbruches lässt sich der Schaden minimieren und eine Suche nach den Tätern erfolgreicher gestalten.

 

1.      Nach Saisonende der Gartenzeit alle wertintensiven Gegenstände (Radio, Fernseher, elektrische Haushaltgeräte) aus den Gartenlauben entfernen.

 

  1. Gartenhäuser so sichern, dass die versicherungsrechtlichen Bestimmungen in bezug auf Verschlusssicherheit eingehalten werden. Aus den Gartenhäusern aber keine „Festungen“ machen, dies verleitet die Täter verstärkt zum  Einbrechen. Die wirksamste Vorbeugung ist, wenn der Täter Einblick ins Innere des Gartenhauses hat und für ihn ersichtlich ist, dass in diesem Gartenhaus nichts zu holen ist.

 

  1. Schränke oder andere Wertgelasse in den Gartenhäusern nach Saisonende nicht verschließen. Verschlossene Behältnisse werden durch die Täter grundsätzlich aufgebrochen, weil hier wertintensive Gegenstände vermutet werden.

 

  1. Von allen elektrischen Geräten im Gartenhaus die konkrete Typenbezeichnung und Nummer vermerken. Dies erleichtert die polizeiliche Fahndung erheblich. Wertintensive Gegenstände (beispielsweise SAT-Schüssel), die nicht aus dem Garten entfernt werden können, in einer bestimmten Art und Weise kennzeichnen und nach Möglichkeit fotografieren. Bei Fahndungsüberprüfungen kann anhand solcher konkreten Merkmale ein Eigentumsnachweis geführt werden.

 

  1. Bei Feststellung eines Einbruchsdiebstahles in Ihr Gartenhaus sollten Sie

-       keine Veränderung (beispielsweise Aufräumen) vornehmen

-       die Polizei verständigen

-       Polizeibeamte auf offensichtliche Veränderungen im Gartenhaus hinweisen – dies ist für evtl. Spurensicherungen wichtig.

 

6.     Auch außerhalb der Saison ist es zu empfehlen, in bestimmten Abständen einen Kontrollgang zum Garten durchzuführen und sich auch mit den Nachbarn abzusprechen (Einengung der Tatzeit)