Öffentlich-rechtliche Lasten

 

Das Pachtrecht beinhaltet die Möglichkeit des Verpächters, vom (Zwischen-) Pächter eines Kleingartengrundstückes die Erstat­tung der öffentlich-rechtlichen Lasten zu verlangen, die auf dem Kleingartengrundstück ruhen.

 

Im Wesentlichen sind dies:

·        Grundsteuer (kann im Beitrittsgebiet auch vom einzelnen Kleingartennutzer selbst verlangt werden),

·        Beiträge (insbesondere Anschluss- und Straßenausbaubeiträge) und

·        grundstücksbezogene Gebühren (Abfall-, Abwasser-, Straßenreinigungs-, Wassergebühren).

 

Die Grundsteuer ist im Wesentlichen im Bundesrecht, insbesondere im Bewertungsgesetz, geregelt.

 

Beiträge regeln sich nach Bundesrecht (Erschließungsbeiträge) und Landesrecht (Straßenausbau- und Anschlussbeiträge nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder).

 

Gebühren sind in Satzungen der jeweiligen Ortsgesetzgeber geregelt. Sie können für Kleingartengrundstücke nur erhoben werden, wenn die Leistung, für die sie erhoben werden, gesetzlich zulässig ist und/oder in Anspruch genommen wird oder ge­nommen werden kann. Bei der Festlegung von Gebührenart und -höhe empfiehlt sich eine Zusammenarbeit mit der jeweiligen Kommune.

Zur Zahlung dieser Lasten wird zunächst der Grundstückseigentümer herangezogen er kann jedoch gemäß § 5 (5) Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom (Zwischen-) Pächter die Erstattung verlangen. Dabei hat der Grundstückseigentümer die Pflicht, den entsprechenden Bescheid auf seine Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls anzufechten. Unterlässt er die schuldhaft, kann die Erstattungspflicht durch die Kleingärtner ganz oder teilweise entfallen.

Bei einmalig erhobenen Abgaben, z. B. Straßenausbaubeiträgen, ist der Pächter berechtigt, diese Zahlungen in Teilleistungen zu entrichten. Dabei sind höchstens fünf Jahresleistungen möglich.

Nicht erfasst sind Erschließungsbeiträge da diese gemäß § 135 (4) Satz 3 Baugesetzbuch zinslos zu stunden sind, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des BKleingG genutzt werden.

 

DER FACHBERATER          DU 04/2001.