Das Pachtrecht beinhaltet
die Möglichkeit des Verpächters, vom (Zwischen-) Pächter eines
Kleingartengrundstückes die Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten zu
verlangen, die auf dem Kleingartengrundstück ruhen.
Im Wesentlichen sind dies:
·
Grundsteuer (kann im Beitrittsgebiet auch vom
einzelnen Kleingartennutzer selbst verlangt werden),
·
Beiträge (insbesondere Anschluss- und
Straßenausbaubeiträge) und
·
grundstücksbezogene Gebühren (Abfall-, Abwasser-,
Straßenreinigungs-, Wassergebühren).
Die Grundsteuer ist
im Wesentlichen im Bundesrecht, insbesondere im Bewertungsgesetz, geregelt.
Beiträge regeln
sich nach Bundesrecht (Erschließungsbeiträge) und Landesrecht (Straßenausbau-
und Anschlussbeiträge nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder).
Gebühren sind in
Satzungen der jeweiligen Ortsgesetzgeber geregelt. Sie können für
Kleingartengrundstücke nur erhoben werden, wenn die Leistung, für die sie
erhoben werden, gesetzlich zulässig ist und/oder in Anspruch genommen wird oder
genommen werden kann. Bei der Festlegung von Gebührenart und -höhe empfiehlt
sich eine Zusammenarbeit mit der jeweiligen Kommune.
Zur Zahlung dieser Lasten wird zunächst der
Grundstückseigentümer herangezogen er kann jedoch gemäß § 5 (5)
Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom (Zwischen-) Pächter die Erstattung
verlangen. Dabei hat der Grundstückseigentümer die Pflicht, den entsprechenden
Bescheid auf seine Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls anzufechten. Unterlässt
er die schuldhaft, kann die Erstattungspflicht durch die Kleingärtner ganz oder
teilweise entfallen.
Bei einmalig erhobenen
Abgaben, z. B. Straßenausbaubeiträgen, ist der Pächter berechtigt, diese
Zahlungen in Teilleistungen zu entrichten. Dabei sind höchstens fünf
Jahresleistungen möglich.
Nicht erfasst sind
Erschließungsbeiträge da diese gemäß § 135 (4) Satz 3 Baugesetzbuch zinslos zu
stunden sind, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des BKleingG genutzt
werden.
DER FACHBERATER DU 04/2001.