Eine Abmahnung ist die gesetzlich
vorgeschriebene Voraussetzung für die ordentliche Kündigung des Kleingartenpachtvertrages
durch den Verpächter (§ 9, Abs. 1, Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz
[BKleingG]).
Die Abmahnung muss nach dem
Gesetzeswortlaut schriftlich erfolgen, d. h. gegebenenfalls muss auch der
Zugang nachgewiesen werden. Es empfiehlt sich daher, die Abmahnung durch einen
Boten (der im Verfahren als Zeuge aussagen kann) oder per Einwurf-Einschreiben
oder Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Die Abmahnung muss konkret sein,
d. h. sie sollte folgende Bestandteile enthalten:
Wichtig ist auch, dass die
Abmahnung rechtzeitig erfolgt, um die durch das Gesetz oder den Vertrag vorgeschriebenen
Kündigungsfristen (§ 9 Abs. 2 Ziffer 1 BKleingG: Zugang der Kündigung am 3.
Werktag im August) einhalten zu können.
DER FACHBERATER Du 03/2002