Abwicklung des
Kleingartenpachtverhältnisses (Pachtrecht)
Mit der wirksamen Kündigung
des Kleingartenpachtvertrages ist das Kleingarten-Pachtverhältnis beendet.
Nunmehr muss es noch abgewickelt werden.
Der Verpächter hat In diesem
Fall die Wegnahme der Sache durch den Pächter zu dulden.
Die Beräumungsverpflichtung
kann jedoch durch den Pachtvertrag modifiziert bzw. ausgeschlossen werden, etwa
wenn die Pachtsache „im Zustand ordnungsgemäßer Bewirtschaftung"
zurückgegeben werden muss.
Bei einer Kündigung gemäß §
9 Absatz l Ziffern 2 bis 6 BKleingG steht dem weichenden Pächter gemäß § 11
BKleingG ein Entschädigungsanspruch zu, in diesem Fall hat er grundsätzlich
sein Eigentum, für das er ja eine Entschädigung erhält, auf der Parzelle zu
belassen.
Eine Übertragung des
Eigentums an Anpflanzungen und Baulichkeiten vom weichenden Pächter auf einen
Nachfolger ist möglich, jedoch nur dann sinnvoll, wenn der Zwischenpächter
bereit ist, mit dem Nachfolger einen Pachtvertrag abzuschließen.
Du DER FACHBERATER • AUGUST 2008