Abwicklung des Kleingartenpachtverhältnisses (Pachtrecht)

 

Mit der wirksamen Kündigung des Kleingartenpachtvertrages ist das Kleingarten-Pachtverhältnis beendet. Nunmehr muss es noch abgewickelt werden.

 

Der Verpächter hat In diesem Fall die Wegnahme der Sache durch den Pächter zu dulden.

 

Die Beräumungsverpflichtung kann jedoch durch den Pachtvertrag modifiziert bzw. ausgeschlossen werden, etwa wenn die Pachtsache „im Zustand ordnungsgemäßer Bewirtschaftung" zurückgegeben werden muss.

Bei einer Kündigung gemäß § 9 Absatz l Ziffern 2 bis 6 BKleingG steht dem weichenden Pächter gemäß § 11 BKleingG ein Entschädigungsanspruch zu, in diesem Fall hat er grundsätzlich sein Eigentum, für das er ja eine Entschädigung erhält, auf der Parzelle zu belassen.

 

 

Eine Übertragung des Eigentums an Anpflanzungen und Baulichkeiten vom weichenden Pächter auf einen Nachfolger ist möglich, jedoch nur dann sinnvoll, wenn der Zwischenpächter bereit ist, mit dem Nachfolger einen Pachtvertrag abzuschließen.

 

Du  DER FACHBERATER • AUGUST 2008