Amtsdauer des Vorstandes

 

Im Vereinsrecht versteht man unter Amtsdauer den Zeitraum, in dem ein gewählter Vorstand dieses Amt inne hat.

 

 

Beginn: Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit der Bestellung, in der Regel zu dem Zeitpunkt, in dem der Gewählte (Berufene) erklärt, dass er die Wahl annimmt. Die Eintragung des Gewählten in das Vereinsregister ist für den Beginn der Amtszeit nicht erforderlich, sie hat lediglich Wirkung nach außen. Die Satzung kann zum Beginn der Amtszeit abweichende Bestimmungen treffen, dann gilt dieser Zeitpunkt.

 

 

Dauer: Die Amtsdauer ist grundsätzlich in der Satzung geregelt. Enthält die Satzung keine Regelung, so gilt die Bestellung bis zu dem jederzeit möglichen Widerruf. Auch die Bestellung für eine bestimmte Zeit ist nach zwingendem Recht (§ 40 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) jederzeit widerruflich, die Satzung kann jedoch bestimmte Voraussetzungen für die vorzeitige Abberufung festschreiben.

 

 

Ende: Die Amtszeit endet entweder durch Abberufung oder durch Zeitablauf. Eine Verlängerung der Amtszeit über den in der Satzung festgesetzten Zeitraum ist nur möglich, wenn die Satzung dies ausdrücklich zulässt. Eine solche Regelung ist zu empfehlen, da der Verein ansonsten handlungsunfähig werden könnte, wenn nämlich bis zum Ablauf der Amtsdauer des Vorstandes kein neuer Vorstand gewählt werden konnte.         

 

DER FACHBERATER     DU 04/2001