Im Vereinsrecht versteht man
unter Amtsdauer den Zeitraum, in dem ein gewählter Vorstand dieses Amt inne
hat.
Beginn: Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit der
Bestellung, in der Regel zu dem Zeitpunkt, in dem der Gewählte (Berufene)
erklärt, dass er die Wahl annimmt. Die Eintragung des Gewählten in das
Vereinsregister ist für den Beginn der Amtszeit nicht erforderlich, sie hat
lediglich Wirkung nach außen. Die Satzung kann zum Beginn der Amtszeit
abweichende Bestimmungen treffen, dann gilt dieser Zeitpunkt.
Dauer: Die Amtsdauer ist grundsätzlich in der Satzung
geregelt. Enthält die Satzung keine Regelung, so gilt die Bestellung bis zu dem
jederzeit möglichen Widerruf. Auch die Bestellung für eine bestimmte Zeit ist
nach zwingendem Recht (§ 40 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) jederzeit
widerruflich, die Satzung kann jedoch bestimmte Voraussetzungen für die vorzeitige
Abberufung festschreiben.
Ende: Die Amtszeit endet entweder durch Abberufung oder
durch Zeitablauf. Eine Verlängerung der Amtszeit über den in der Satzung
festgesetzten Zeitraum ist nur möglich, wenn die Satzung dies ausdrücklich
zulässt. Eine solche Regelung ist zu empfehlen, da der Verein ansonsten
handlungsunfähig werden könnte, wenn nämlich bis zum Ablauf der Amtsdauer des
Vorstandes kein neuer Vorstand gewählt werden konnte.
DER FACHBERATER DU 04/2001