Anmeldungen zum Vereinsregister

 

Das Vereinsregister, welches bei dem zuständigen Amtsgericht geführt wird, dokumentiert Rechtsverhältnisse der rechtsfähigen Vereine. Es dient damit der Sicherheit der Mitglieder und Dritten in Bezug auf den Verkehr mit dem Verein.

 

 

Beim Vereinsregister sind einzutragen:

 

 

Die vorbeschriebenen Änderungen sind durch den jeweiligen Vorstand des Vereines anzumelden, die Änderung des Vorstandes durch den geänderten, nicht den alten Vorstand.

 

Die Anmeldung hat durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung schriftlich zu erfolgen. Die öffentliche Beglaubigung erfolgt in aller Regel durch einen Notar, in einigen Bundesländern sind auch die Kommunalverwaltungen zur öffentlichen Beglaubigung berechtigt.

 

Bis auf zwei Ausnahmen wirken die Eintragungen im Vereinsregister lediglich deklaratorisch (rechtsbekundend). Diese beiden Ausnahmen sind die Eintragung des Vereins für den Erwerb der Rechtsfähigkeit sowie die Eintragung von Satzungsänderungen für deren Wirksamwerden. Das heißt z. B., dass der neue Vorstand bereits mit der Annahme der Wahl sein Amt beginnt, nicht erst mit der Eintragung ins Vereinsregister.

 

Jedoch kann eine Änderung in der Vertretung einem Dritten nicht entgegengehalten werden, wenn sie zur Zeit der Vornah­me des Rechtsgeschäfts durch oder mit dem Dritten im Vereinsregister nicht eingetragen und auch dem Dritten nicht bekannt war. Dies kann z. B. bedeuten, dass ein Vertrag wirksam ist, der mit einem nicht mehr vertretungsbefugten Vorstand abgeschlossen wurde, wenn dieser alte Vorstand noch im Vereinsregister eingetragen und die Abwahl dem Vertragspartner nicht bekannt war. Die Einsicht in das Vereinsregister ist jedem gestattet.                                                                                                  

DER FACHBERATER      Du  02/2002