Anmeldungen zum
Vereinsregister
Das Vereinsregister, welches
bei dem zuständigen Amtsgericht geführt wird, dokumentiert Rechtsverhältnisse
der rechtsfähigen Vereine. Es dient damit der Sicherheit der Mitglieder und
Dritten in Bezug auf den Verkehr mit dem Verein.
Beim Vereinsregister sind
einzutragen:
Die vorbeschriebenen
Änderungen sind durch den jeweiligen Vorstand des Vereines anzumelden, die
Änderung des Vorstandes durch den geänderten, nicht den alten Vorstand.
Die Anmeldung hat durch eine
öffentlich beglaubigte Erklärung schriftlich zu erfolgen. Die öffentliche
Beglaubigung erfolgt in aller Regel durch einen Notar, in einigen Bundesländern
sind auch die Kommunalverwaltungen zur öffentlichen Beglaubigung berechtigt.
Bis auf zwei Ausnahmen
wirken die Eintragungen im Vereinsregister lediglich deklaratorisch
(rechtsbekundend). Diese beiden Ausnahmen sind die Eintragung des Vereins für
den Erwerb der Rechtsfähigkeit sowie die Eintragung von Satzungsänderungen für
deren Wirksamwerden. Das heißt z. B., dass der neue Vorstand bereits mit der
Annahme der Wahl sein Amt beginnt, nicht erst mit der Eintragung ins
Vereinsregister.
Jedoch kann eine Änderung in
der Vertretung einem Dritten nicht entgegengehalten werden, wenn sie zur Zeit
der Vornahme des Rechtsgeschäfts durch oder mit dem Dritten im Vereinsregister
nicht eingetragen und auch dem Dritten nicht bekannt war. Dies kann z. B.
bedeuten, dass ein Vertrag wirksam ist, der mit einem nicht mehr
vertretungsbefugten Vorstand abgeschlossen wurde, wenn dieser alte Vorstand
noch im Vereinsregister eingetragen und die Abwahl dem Vertragspartner nicht
bekannt war. Die Einsicht in das Vereinsregister ist jedem gestattet.
DER FACHBERATER Du
02/2002