Wie viel Obst oder Gemüse
davon ausmachen sollten, darüber sagt das BKleingG nichts aus. Es wird
lediglich von Obst und Gemüse gesprochen. Beides muss also sein. Die Anteile
von Obst- und Gemüsearten bleiben der individuellen Neigung des Kleingärtners
vorbehalten.
Eine solche
Betrachtungsweise eröffnet den individuellen Neigungen des Kleingärtners große
Spielräume, berücksichtigt dessen soziale und familiäre Situation ebenso wie
die notwendigen ökologischen Bedingungsfelder gegenwärtiger Umweltpolitik.
Die diesbezüglichen Aussagen
beschränken sich auf qualitative Aspekte und stellen fest, dass Obst und Gemüse
in Artenvielfalt vorhanden sein müssen.
Der notwendige Anteil von
Obst- und Gemüsearten an der Kleingartenfläche gibt immer wieder Anlass zu
Diskussionen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Generell ist
festzustellen, dass der Gesetzgeber den Anbau dieser Kulturen vorschreibt, ihr
Vorhandensein im Kleingarten somit unverzichtbarer Bestandteil der nichterwerbsmäßigen
gärtnerischen Nutzung ist.
Der Artenreichtum kann nicht
groß genug sein, da er Grundlage einer entsprechenden Fauna ist und damit die
Kleingartenanlage ihre anerkannt ökologische
Funktion erst voll entfalten kann.
Im Standardwerk „Der
Biogarten“ werden allein 306 Pflanzenarten für den Anbau empfohlen werden.
Diese mögliche Vielfalt empfehlenswerter Kulturpflanzen nach dem Vorbild des
früheren Bauerngartens in Mischkultur angebaut, naturnah, ökologisch oder
biologisch betrieben, das ist vielmehr das Leitbild des Kleingartens in
Gegenwart und Zukunft.
Es zu einseitig, wenn die
allseits propagierte Artenvielfalt im Kleingarten lediglich auf das zweifellos
breite Spektrum der verfügbaren Obst- und Gemüsearten eingegrenzt wird.
Derartige Nutzungsvorstellungen sind überholt und entsprechen nicht Buchstaben
und Geist des BKleingG.