Artenvielfalt gem. Regelung des BKleingG

 

Wie viel Obst oder Gemüse davon ausmachen sollten, darüber sagt das BKleingG nichts aus. Es wird lediglich von Obst und Gemüse gesprochen. Beides muss also sein. Die Anteile von Obst- und Gemüsearten bleiben der individuellen Neigung des Kleingärtners vorbehalten.

 

Eine solche Betrachtungsweise eröffnet den individuellen Neigungen des Kleingärtners große Spielräume, berücksichtigt dessen soziale und familiäre Situation ebenso wie die notwendigen ökologischen Bedingungsfelder gegenwärtiger Umweltpolitik.

 

Die diesbezüglichen Aussagen beschränken sich auf qualitative Aspekte und stellen fest, dass Obst und Gemüse in Artenvielfalt vorhanden sein müssen.

 

Der notwendige Anteil von Obst- und Gemüsearten an der Klein­gartenfläche gibt immer wieder Anlass zu Diskussionen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Generell ist festzustellen, dass der Gesetzgeber den Anbau dieser Kulturen vorschreibt, ihr Vorhanden­sein im Kleingarten somit unverzichtbarer Bestandteil der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung ist.

 

Der Artenreichtum kann nicht groß genug sein, da er Grundlage einer entsprechenden Fauna ist und damit die Kleingartenanlage ihre  anerkannt ökologische Funktion erst voll entfalten kann.

 

Im Standardwerk „Der Biogarten“ werden allein 306 Pflanzenarten für den Anbau empfohlen werden. Diese mögliche Vielfalt empfehlenswerter Kulturpflanzen nach dem Vorbild des früheren Bauerngartens in Mischkultur angebaut, naturnah, ökologisch oder biologisch betrieben, das ist vielmehr das Leitbild des Kleingartens in Gegenwart und Zukunft.

 

Es zu einseitig, wenn die allseits propagierte Artenvielfalt im Kleingarten lediglich auf das zweifellos breite Spektrum der verfügbaren Obst- und Gemüsearten eingegrenzt wird. Derartige Nutzungsvorstellungen sind überholt und entsprechen nicht Buchstaben und Geist des BKleingG.