Auch ehrenamtlich tätige
Vereinsvorstände oder sonst für den Verein Tätige haben Anspruch auf den Ersatz
der für die Tätigkeit erforderlichen Aufwendungen. Der Begriff der
Aufwandsentschädigung umfasst dabei zunächst nur die tatsächlichen
Aufwendungen, das sind insbesondere alle belegbaren Auslagen.
Ein solcher Auslagenersatz
ist grundsätzlich Steuer- und beitragsfrei. Hier muss jedoch in jedem Fall
jeder Ausgabe ein entsprechender Beleg zugeordnet werden können. Beispiele sind
Fahrt-, Telefon- und Portokosten sowie Kosten für Büromaterial etc.
Für den Fall, dass die
Aufwendungen pauschaliert werden sollen, ist zu beachten, dass es sich in
diesen Fällen um eine Steuer- und beitragspflichtige Zahlung handeln kann,
insbesondere dann, wenn Zeitaufwand entschädigt werden soll. In diesen Fällen
ist die Aufwandsentschädigung entweder durch den sie zahlenden Verein oder
durch den Entschädigungsempfänger steuerlich zu deklarieren, gegebenenfalls
sind Steuern abzuführen.
Mehr: siehe
Vereinsmanagement DER FACHBERATER Du 02/2004