Baugenehmigung und Öffentliches Recht

 

Die Errichtung von Baulichkeiten ist in Deutschland grundsätzlich nur nach einem Verwaltungsverfahren der dafür zuständigen örtlichen Behörden, der so genannten Unteren Baubehörden, zulässig. In diesem Verfahren wird die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung der jeweiligen Baulichkeit geprüft. Das Verfahren endet in der Regel mit dem Erlass oder der Versagung einer Baugenehmigung.

 

Das Bauordnungsverfahren ist nach dem Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland Länderrecht, es ist in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. Das Bauordnungsverfahren kann nur aufgrund eines Bauantrages durchgeführt werden.

 

Die Länder haben bei der Gestaltung der jeweiligen Landesbauordnungen die Möglichkeit, bestimmte Vorhaben von geringer städtebaulicher Bedeutung entweder für genehmigungsfrei zu erklären oder ein erleichtertes Bauordnungsverfahren einzuführen. Für einige Vorhaben sehen die Landesbauordnungen auch nur eine Anzeigepflicht vor.

 

Die Errichtung von Lauben in Kleingärten ist grundsätzlich genehmigungspflichtig.

 

Nur wenn die Landesbauordnungen hiervon Ausnahmen vorsehen, z. B. wenn es sich um die Errichtung von Gartenlauben im Sinne von § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in Dauerkleingartenanlagen handelt oder aber die Befugnisse auf den Zwischenpächter delegiert werden, kann eine Gartenlaube ausnahmsweise auch ohne Baugenehmigung errichtet werden.

 

Es ist daher dringend zu empfehlen, vor der Errichtung jeder Baulichkeit in einem Kleingarten zunächst zu prüfen, ob diese nach der jeweiligen Landesbauordnung genehmigungsbedürftig ist oder ob ein anderes Verfahren zulässig ist. Die Errichtung von Bau­lichkeiten ohne die erforderliche Genehmigung kann weitreichende Konsequenzen sowohl öffentlich-rechtlicher Art (bis hin zum Abriss) sowie vertragsrechtlicher Art haben.        

 

DER FACHBERATER     Du 02/2004