Unter Berufung versteht man
die Bekanntmachung von Zeit und Ort der Versammlung und des Versammlungszwecks.
Die Satzung des Vereins muss Bestimmungen enthalten über die Voraussetzungen,
bei deren Vorliegen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist, sowie die Form
der Berufung.
Gesetzlich vorgeschrieben
ist die Berufung der Mitgliederversammlung durch ein Minderheitsverlangen. Die
Mitgliederversammlung darf nur durch das in der Satzung dafür vorgesehene
Vereinsorgan einberufen werden. Verweigert dieses Organ ein begründetes
Einberufungsverlangen, kann das Amtsgericht bestimmte Personen zur Einberufung
ermächtigen.
Die Berufung muss in der
nach der Satzung vorgeschriebenen Form und in der festgelegten Frist erfolgen.
Die Einberufung muss zwingend eine Tagesordnung enthalten. Zur Abstimmung
vorgesehene Beschlussfassungen müssen konkret bezeichnet werden. Beschlussfassungen
über nicht in der Tagesordnung vorgesehene Punkte können nur vorgenommen
werden, wenn dies die Satzung ausdrücklich vorsieht.
DER FACHBERATER Du/ 02/2005