Beschlussfassung

 

In der Regel erfolgen Beschlussfassungen durch offene Abstimmung. Eine schriftliche Abstimmung muss nur durchgeführt werden, wenn entweder die Satzung dies vorschreibt oder die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Die Art der Abstimmung, der Wortlaut des Beschlusses sowie das Abstimmungsergebnis müssen im Protokoll der Mitgliederversammlung präzise und nachvollziehbar dargelegt werden.

 

Ist die Art der Abstimmung nicht in der Satzung geregelt, trifft der Versammlungsleiter Bestimmungen über den Abstimmungs­modus. Es muss sichergestellt werden, dass die Versammlungsteilnehmer ungehindert ihren Willen bilden, und das Ab­stimmungsergebnis muss klar feststellbar sein. Notwendig ist in der Regel eine einfache Stimmenmehrheit (§ 32 Abs. I Satz 3 BGB) der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes zählen Stimmenthaltungen nicht als abgegebene Stimmen, sind also bei der Auszählung nicht zu berücksichtigen. In bestimmten Fällen sind vom Gesetz andere, qualifizierte Mehrheiten erforderlich, so z. B.

Die Satzung kann in den letztgenannten Fällen jeweils andere Mehrheiten vorsehen.

 

Gemäß § 32 Abs. I Satz I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regeln die Mitglieder die Angelegenheiten des Vereines durch Beschlussfassung. Ein Mitgliederbeschluss kommt durch Abstimmung in einem förmlichen Beschlussverfahren zustande.

 

ER FACHBERATER  Du 02/2003