In der Regel erfolgen
Beschlussfassungen durch offene Abstimmung. Eine schriftliche Abstimmung muss
nur durchgeführt werden, wenn entweder die Satzung dies vorschreibt oder die
Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Die Art der Abstimmung, der Wortlaut
des Beschlusses sowie das Abstimmungsergebnis müssen im Protokoll der
Mitgliederversammlung präzise und nachvollziehbar dargelegt werden.
Ist die Art der Abstimmung
nicht in der Satzung geregelt, trifft der Versammlungsleiter Bestimmungen über
den Abstimmungsmodus. Es muss sichergestellt werden, dass die
Versammlungsteilnehmer ungehindert ihren Willen bilden, und das
Abstimmungsergebnis muss klar feststellbar sein. Notwendig ist in der Regel
eine einfache Stimmenmehrheit (§ 32 Abs. I Satz 3 BGB) der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder.
Nach einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofes zählen Stimmenthaltungen nicht als abgegebene Stimmen, sind
also bei der Auszählung nicht zu berücksichtigen. In bestimmten Fällen sind vom
Gesetz andere, qualifizierte Mehrheiten erforderlich, so z. B.
Die Satzung kann in den
letztgenannten Fällen jeweils andere Mehrheiten vorsehen.
Gemäß § 32 Abs. I Satz I
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regeln die Mitglieder die Angelegenheiten des
Vereines durch Beschlussfassung. Ein Mitgliederbeschluss kommt durch Abstimmung
in einem förmlichen Beschlussverfahren zustande.
ER FACHBERATER Du 02/2003