Bestandsschutz
(öffentliches Baurecht)
Voraussetzung für den
Bestandsschutz ist, dass die -Baulichkeit materiell rechtmäßig errichtet worden
sein muss. Das heißt, dass sie entweder
Bestandsschutz besteht auch,
wenn die Baulichkeit von der dafür zuständigen Behörde oder Stelle formell
endgültig genehmigt wurde (formeller Bestandsschutz). Dies gilt selbst: dann,
wenn die Baulichkeit materiell nicht genehmigungsfähig gewesen wäre.
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Der Bestandsschutz
besteht nur so lange, wie das; Gebäude existiert, mit Beseitigung oder
Funktionsänderung bzw. Aufgabe des Gebäudes erlischt der Bestandsschutz.
Im Rahmen des
Bestandsschutzes sind Maßnahmen zur Erhaltung zulässig. Nicht zulässig sind
Maßnahmen in einem solchen Umfang, der einer Neuerrichtung des Gebäudes gleich
kommt.
Im Bundeskleingartengesetz
enthalten die §§ 18 Abs. 1 sowie 20a Nr. 7 Bestandsschutzregelungen, wonach
Gartenlauben, die das in §3 Abs. 2 definierte Maß übersteigen, zulässig sind,
wenn sie vordem Inkrafttreten des Gesetzes (01.04.1983 für alte Bundesländer,
03.10.1990 für neue Bundesländer) rechtmäßig errichtet worden sind.
DER FACHBERATER DU 04/2007