Darlehen (Allgemeines Zivilrecht)

 

Die Gewährung eines Darlehens von Mit­gliedern an den Verein ist eine Möglichkeit der Beschaffung von Mitteln für außerge­wöhnliche Aufwendungen des Vereines. Das Darlehen unterscheidet sich von der Umlage dadurch, dass die Umlage nicht zurückgezahlt werden darf (vergleiche Novemberausgabe 2005 von DER FACH­BERATER, S. 21), während das Darlehen rückzahlbar ist.

Nach der gesetzlichen Regelung (f 488 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) ist das Darlehen grundsätzlich zu verzinsen. Gemäß f 311 Abs. i BGB ist jedoch auch eine Vereinbarung möglich, wonach ein Darlehen zinslos vergeben werden kann.

 

Gegenstand des Darlehensvertrages ist die Gewährung eines bestimmten Geld­betrages durch den Darlehensgeber und die Verpflichtung des Darlehensnehmers, diesen Betrag zu den vereinbarten Bedin­gungen zurückzuzahlen.

 

Für Darlehen in Kleingärtnervereinen ist von Bedeutung, dass nach einer Entschei­dung des Oberlandesgerichts (OLG) Düs­seldorf vom 19.06.2007 auf die Darle­hensverträge das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen immer dann anzu­wenden ist, wenn der Darlehensvertrag mit allen Mitgliedern gleich geschlossen wird. Dies bedeutet, dass der Darlehens­vertrag dahingehend geprüft werden kann, ob er eine der beiden Seiten unangemes­sen benachteiligt.

Das kann nach der Auffassung des OLG Düsseldorf zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Rückgewähr des Darle­hens vom Verein bei Ausscheiden des Mitgliedes davon abhängig gemacht wird, dass ein Nachfolger zur Verfügung steht, der das Darlehen übernimmt. Insofern sollte vor der Gewährung von Darlehen von Mitgliedern an den Verein immer geprüft werden, wie die Rückzahlung gesi­chert werden soll (gegebenenfalls sollte Rechtsrat eingeholt werden).

 

DER FACHBERATER    Mai 2009            Du