Der notwendige Anteil von
Obst- und Gemüsearten an der Kleingartenfläche gibt immer wieder Anlass zu
Diskussionen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Generell ist
festzustellen, dass der Gesetzgeber den Anbau dieser Kulturen vorschreibt, ihr
Vorhandensein im Kleingarten somit unverzichtbarer Bestandteil der
nicht-erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung ist.
Es bleibt die Frage nach dem
„wie viel“. Das BKleingG nennt dafür
keine quantitative Parameter. Die diesbezüglichen Aussagen beschränken sich auf
qualitative Aspekte und stellen fest, dass Obst und Gemüse in Artenvielfalt
vorhanden sein müssen.
Dass auf dieser Grundlage
viel Unsicherheit in die praktische Arbeit der Kleingärtnervereine und
-verbände getragen wird, liegt auf der Hand. Es ist demzufolge notwendig, die
Abgrenzung deutlicher zu gestalten.
Richtungweisend dazu dürfte
das vom BGH bestätigte Urteil des OLG Naumburg sein. Folgt man dem darin
ausgeurteilten Sachverhalt, dann lässt sich Folgendes feststellen:
1.
Die nichterwerbsmäßige
gärtnerische Nutzung muss dominieren. Das bedeutet, dass dieser mindestens 51%
der Gartenfläche vorbehalten sein muss.
2.
Die Erzeugung von Obst
und Gemüse muss auf diesem Flächenanteil überwiegen. Das heißt wiederum,
mindestens 51% der gärtnerisch genutzten Fläche (das entspräche ca. der Hälfte
der unter 1. verzeichneten Anteile und macht damit 26% der gesamten Gartenfläche
aus) sind mit den entsprechenden Arten zu besetzen.
Wie viel Obst oder Gemüse
davon ausmachen sollten, darüber sagt das BKleingG nichts aus. Es wird
lediglich von Obst und Gemüse gesprochen. Beides muss also sein. Die Anteile
von Obst- und Gemüsearten bleiben der individuellen Neigung des Kleingärtners
vorbehalten.
Für die anderen
„Feldfrüchte“ verbleiben demzufolge rein mathematisch max. 25% der
Gartenfläche, auch hier ohne Fixierung bestimmter Schwerpunktanteile. Diese
Relationen an der „gärtnerisch genutzten Fläche“ bleiben auch dann erhalten,
wenn deren Anteil an der gesamten Gartenfläche mehr als 51% beträgt.
Eine solche
Betrachtungsweise eröffnet den individuellen Neigungen des Kleingärtners große
Spielräume, berücksichtigt dessen soziale und familiäre Situation ebenso wie
die notwendigen ökologischen Bedingungsfelder gegenwärtiger Umweltpolitik.
Die Forderung, mindestens
51% der Gartenfläche mit einjährigen Kulturen zu besetzen ist haltlos und
gehört unbegründbar in den Bereich des Wunschdenkens und entbehrt jeglicher
fachlichen Grundlage, da 2/3 aller anbaubaren Arten eindeutig zwei- und
mehrjährig sind, ungeachtet noch einiger Zweifelsfälle bei
überwinterungsfähigen, jedoch als einjährig verbuchten Gemüsearten und -Sorten.
Auf der „sicheren Seite“
befinden sich die Nutzer, welche maximal 1/3 für die Erholungsnutzung (Laube,
Sitzflächen, Hauptweg etc.) und etwa 2/3 für Obst- und Gemüseanbau und andere
Gartenbauerzeugnisse verwenden. Selbstverständlich zählen die Wege zwischen den
Beeten als „Anbaufläche“.