Drittelteilung

 

Der notwendige Anteil von Obst- und Gemüsearten an der Klein­gartenfläche gibt immer wieder Anlass zu Diskussionen und gericht­lichen Auseinandersetzungen. Generell ist festzustellen, dass der Gesetzgeber den Anbau dieser Kulturen vorschreibt, ihr Vorhanden­sein im Kleingarten somit unverzichtbarer Bestandteil der nicht-erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung ist.

 

Es bleibt die Frage nach dem „wie viel“.  Das BKleingG nennt dafür keine quanti­tative Parameter. Die diesbezüglichen Aussagen beschränken sich auf qualitative Aspekte und stellen fest, dass Obst und Gemüse in Arten­vielfalt vorhanden sein müssen.

 

Dass auf dieser Grundlage viel Unsicherheit in die praktische Arbeit der Kleingärtnervereine und -verbände getragen wird, liegt auf der Hand. Es ist demzufolge notwendig, die Abgrenzung deutlicher zu gestalten.

 

Richtungweisend dazu dürfte das vom BGH bestätigte Urteil des OLG Naumburg sein. Folgt man dem darin ausgeurteilten Sachver­halt, dann lässt sich Folgendes feststellen:

 

1.                  Die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung muss dominieren. Das bedeutet, dass dieser mindestens 51% der Gartenfläche vorbehalten sein muss.

 

2.                  Die Erzeugung von Obst und Gemüse muss auf diesem Flächenan­teil überwiegen. Das heißt wiederum, mindestens 51% der gärtne­risch genutzten Fläche (das entspräche ca. der Hälfte der unter 1. verzeichneten Anteile und macht damit 26% der gesamten Gartenfläche aus) sind mit den entsprechenden Arten zu besetzen.

 

Wie viel Obst oder Gemüse davon ausmachen sollten, darüber sagt das BKleingG nichts aus. Es wird lediglich von Obst und Gemüse gesprochen. Beides muss also sein. Die Anteile von Obst- und Gemüsearten bleiben der individuellen Neigung des Kleingärtners vorbehalten.

 

Für die anderen „Feldfrüchte“ verbleiben demzufolge rein mathematisch max. 25% der Gartenfläche, auch hier ohne Fixierung bestimmter Schwerpunktanteile. Diese Relationen an der „gärtnerisch genutzten Fläche“ bleiben auch dann erhalten, wenn deren Anteil an der gesamten Gartenfläche mehr als 51% beträgt.

 

Eine solche Betrachtungsweise eröffnet den individuellen Neigungen des Kleingärtners große Spielräume, berücksichtigt dessen soziale und familiäre Situation ebenso wie die notwendigen ökologischen Bedingungsfelder gegenwärtiger Umweltpolitik.

 

Die Forderung, mindestens 51% der Gartenfläche mit einjährigen Kulturen zu besetzen ist haltlos und gehört unbegründbar in den Bereich des Wunschdenkens und entbehrt jeglicher fachlichen Grundlage, da 2/3 aller anbaubaren Arten eindeutig zwei- und mehrjährig sind, ungeachtet noch einiger Zweifelsfälle bei überwinterungsfähigen, jedoch als einjährig verbuchten Gemüsearten und -Sorten.

 

Zusammenfassung

 

Auf der „sicheren Seite“ befinden sich die Nutzer, welche maximal 1/3 für die Erholungsnutzung (Laube, Sitzflächen, Hauptweg etc.) und etwa 2/3 für Obst- und Gemüseanbau und andere Gartenbauerzeugnisse verwenden. Selbstverständlich zählen die Wege zwischen den Beeten als „Anbaufläche“.