Eigentum im
Kleingarten (Entfernung zum Pachtende)
Baulichkeiten in
Kleingärten, wie z. B. Lauben oder Gewächshäuser, sind sog. Scheinbestandteile
i. S. des § 95 Abs. 1 BGB und infolgedessen Eigentum des Nutzers
(Kleingärtners).
Wer als Kleingärtner
Gegenstände in die ihm überlassene Sache einfügt, hat eine tatsächliche Vermutung
für sich, dass das Einfügen nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Diese
Vermutung gilt selbst dann, wenn es sich um ein massives Gebäude handelt, das
ohne Zerstörung nicht entfernt werden kann.
Kein vorübergehender Zweck
ist anzunehmen, wenn zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass der
Grundstückseigentümer nach Beendigung des Nutzungsrechts die Baulichkeit(en)
übernehmen soll.
Das ist bei
Kleingartenpachtverträgen grundsätzlich nicht der Fall.