Entlastung

 

Unter der Entlastung des Vorstandes versteht man den (zivilrechtlichen) Verzicht des Vereines auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Vorstand für einen bestimmten Zeitraum (das letzte Jahr oder die vergangene Wahlperiode).

 

Die Entlastung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erteilt werden, auf die diesbezügliche Beschlussfassung muss in der Einladung gesondert hingewiesen werden. Die Entlastung bewirkt, dass nach entsprechender Beschlussfassung die entlasteten Personen für Fehler in der Amtsführung nicht mehr haftbar gemacht werden können.

Die Entlastung betrifft jedoch nur solche Vorgänge, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt waren oder von denen die Mitglieder des Vereines hätten Kenntnis haben können.

 

Nicht von der Entlastung erfasst sind solche Vorgänge, die entweder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht zur Kenntnis gelangt sind, oder aber solche Vorgänge, durch die der Schaden erst nach der Beschlussfassung eintritt.

Gleiches gilt, wenn der Vorstand in seinem Tätigkeits- bzw. Rechenschaftsbericht auf einzelne Vorgänge nicht eingeht.

 

Ein Rechtsanspruch auf Entlastung besteht nicht, d. h. die Entlastung ist nicht einklagbar. Es besteht jedoch die Möglichkeit, gerichtlich das Nichtbestehen bestimmter einzelner Forderungen klären zu lassen.

 

DER FACHBERATER    Du 03/2003