Dass Obst und Gemüse zu
den Gartenbauerzeugnissen gehören, ist unstrittig.
Strittig ist jedoch, welche
weiteren Pflanzenarten zu den Gartenbauerzeugnissen gehören. Gerade diese
Zuordnung spielt eine große Rolle in den Auseinandersetzungen sowohl zwischen Bodeneigentümer
und Zwischenpächter als auch zwischen Zwischenpächter und Unterpächter und
somit zur Bewertung als kleingärtnerische Nutzung – oder nicht – der
Pachtfläche. Letztendes wird damit die Pachthöhe bestimmt.
Die Fachgebiete Gemüse-,
Obst- und Zierpflanzenbau werden als dem Gartenbau zugehörende Zweige
betrachtet.
Nicht ganz so eindeutig sind
die Auffassungen im Bereich der Heil- und Gewürzpflanzen. Zweifellos gehören
diese zur Gruppe der Sonderkulturen. »Ob es sich hierbei um eine landwirtschaftliche
oder gärtnerische Sonderkultur handelt, ist hauptsächlich abhängig von der
arbeitswirtschaftlichen Intensitätsstufe der anzubauenden Pflanzenart. Da der
Anbau dieser Pflanzen - ähnlich dem Gemüse - im Allgemeinen arbeits- und
kapitalintensiv sei, wird er gern dem gärtnerischen Pflanzenbau zugeordnet.
Unter Berücksichtigung dieser Auffassung ist es richtig, die dazu zählenden
Pflanzenarten im Kleingarten den Gartenbauerzeugnissen zu zuordnen und
ergänzend dazu die Duft- und - im Sonderfall - Färbepflanzen hinzuzufügen.
Als Sonderfälle sind der
Samenbau und die Baumschule zu werten. Kleingartentypisch sind diese Zweige
nicht. Sofern jedoch Aktivitäten zur Samengewinnung und zur Anzucht von
Gehölzen für die Eigenversorgung zum Hobby eines Kleingärtners gehören, dann
zählt die dafür beanspruchte Fläche zweifelsfrei zur gärtnerischen Nutzung und
zur Fruchtziehung.
Während die Kultur von
Weinreben bedenkenlos dem Obstbau zuzuordnen ist, obwohl der erwerbsmäßige
Weinbau als selbständiger Wirtschaftszweig gilt, zählen die Nussarten
(Schalenobst) zwar eindeutig zum Obst, sind jedoch im Kleingarten wegen ihrer
Großwüchsigkeit unerwünscht.
Einiger Bemerkungen bedarf
es allerdings im Zierpflanzenbereich: Es steht außer Zweifel, dass Sommerblumen,
Stauden, Zwiebel- und Knollengewächse zu den Gartenbauerzeugnissen gehören.
Einmal, weil sie zweifelsfrei gärtnerische Kulturen sind und andererseits ihre
„Früchte“ - die Blüten - der Bestimmung des Kleingartens gemäß gewonnen werden.
Etwas differenzierter
verhält es sich bei den Ziergehölzen.
Im Sinne der „Fruchtziehung“ sind zweifellos die Gehölze der gärtnerischen
Nutzung zuzuordnen, deren Blütenzweige (getrieben oder natürlich erblüht)
sonstigen Blumen ähnlich als Vasenschmuck dienen können. Dazu zählen z.B. Arten
bzw. Sorten von Deutzia, Forsythia, Jasminum, Prunus; aber auch solche, deren
Fruchtzweige (Rosen, Pyracantha, Malus-Arten/Sorten, Cotoneaster) als
Zimmerschmuck verwendbar sind. Wenn die Schnittrose als Gehölz nicht sonderlich
genannt wird, so versteht sich das wohl von selbst.
Eine Besonderheit könnten
jedoch niedrig wachsende Bienennährgehölze wie Berberis-, Calluna-, Spirea-,
Symphoricarpos-Arten/ Sorten, Chaenomeles japonica bilden. Diese dienen zwar
nur indirekt der Fruchtziehung (Honiggewinnung, Bestäubungsfunktion der Bienen
bei Obst und Gemüse), verdienen jedoch durchaus Anerkennung als gärtnerische
Nutzpflanzen. Das erscheint um so mehr gerechtfertigt, als der Größe des
Kleingartens entsprechend auch Rasenflächen und Biotope dazu gezählt werden
können. Die genannten Arten stehen stellvertretend für eine weitere Vielzahl.
Ziergehölze, die den o.g. Kriterien nicht entsprechen
(dazu gehören z.B. die Koniferensortimente), können als gärtnerische Nutzung im
Sinne einer Fruchtziehung nicht anerkannt werden.
Siehe auch:
kleingärtnerische Nutzung