Gartenbauerzeugnisse gem. BKleingG - Erfordernis

 

Dass Obst und Gemüse zu den Gartenbauerzeugnissen gehören, ist unstrittig.

 

Strittig ist jedoch, welche weiteren Pflanzenarten zu den Gartenbauerzeugnissen gehören. Gerade diese Zuordnung spielt eine große Rolle in den Auseinandersetzungen sowohl zwischen Bodeneigentümer und Zwischenpächter als auch zwischen Zwischenpächter und Unterpächter und somit zur Bewertung als kleingärtnerische Nutzung – oder nicht – der Pachtfläche. Letztendes wird damit die Pachthöhe bestimmt.

 

Die Fachgebiete Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenbau werden als dem Gartenbau zugehörende Zweige betrachtet.

 

Nicht ganz so eindeutig sind die Auffassungen im Bereich der Heil- und Gewürzpflanzen. Zweifellos gehören diese zur Gruppe der Sonderkulturen. »Ob es sich hierbei um eine landwirtschaftliche oder gärtnerische Sonderkultur handelt, ist hauptsächlich abhängig von der arbeitswirtschaftlichen Intensitätsstufe der anzubauenden Pflan­zenart. Da der Anbau dieser Pflanzen - ähnlich dem Gemüse - im Allgemeinen arbeits- und kapitalintensiv sei, wird er gern dem gärtnerischen Pflanzenbau zugeordnet. Unter Berücksichtigung dieser Auffassung ist es richtig, die dazu zählenden Pflanzenarten im Kleingarten den Gartenbauerzeugnissen zu zuordnen und ergänzend dazu die Duft- und - im Sonderfall - Färbepflanzen hinzuzufügen.

 

Als Sonderfälle sind der Samenbau und die Baumschule zu werten. Kleingartentypisch sind diese Zweige nicht. Sofern jedoch Aktivitäten zur Samengewinnung und zur Anzucht von Gehölzen für die Eigen­versorgung zum Hobby eines Kleingärtners gehören, dann zählt die dafür beanspruchte Fläche zweifelsfrei zur gärtnerischen Nutzung und zur Fruchtziehung.

 

Während die Kultur von Weinreben bedenkenlos dem Obstbau zuzuordnen ist, obwohl der erwerbsmäßige Weinbau als selbständiger Wirtschaftszweig gilt, zählen die Nussarten (Schalenobst) zwar eindeutig zum Obst, sind jedoch im Kleingarten wegen ihrer Großwüchsigkeit unerwünscht.

 

Einiger Bemerkungen bedarf es allerdings im Zierpflanzenbereich: Es steht außer Zweifel, dass Sommerblumen, Stauden, Zwiebel- und Knollengewächse zu den Gartenbauerzeugnissen gehören. Einmal, weil sie zweifelsfrei gärtnerische Kulturen sind und andererseits ihre „Früchte“ - die Blüten - der Bestimmung des Kleingartens gemäß gewonnen werden.

 

Etwas differenzierter verhält es sich bei den Ziergehölzen. Im Sinne der „Fruchtziehung“ sind zweifellos die Gehölze der gärtnerischen Nutzung zuzuordnen, deren Blütenzweige (getrieben oder natürlich erblüht) sonstigen Blumen ähnlich als Vasenschmuck dienen können. Dazu zählen z.B. Arten bzw. Sorten von Deutzia, Forsythia, Jasminum, Prunus; aber auch solche, deren Fruchtzweige (Rosen, Pyracantha, Malus-Arten/Sorten, Cotoneaster) als Zimmerschmuck verwendbar sind. Wenn die Schnittrose als Gehölz nicht sonderlich genannt wird, so versteht sich das wohl von selbst.

 

Eine Besonderheit könnten jedoch niedrig wachsende Bienennährgehölze wie Berberis-, Calluna-, Spirea-, Symphoricarpos-Arten/ Sorten, Chaenomeles japonica bilden. Diese dienen zwar nur indirekt der Fruchtziehung (Honiggewinnung, Bestäubungsfunktion der Bienen bei Obst und Gemüse), verdienen jedoch durchaus Anerkennung als gärtnerische Nutzpflanzen. Das erscheint um so mehr gerechtfertigt, als der Größe des Kleingartens entsprechend auch Rasenflächen und Biotope dazu gezählt werden können. Die genannten Arten stehen stellvertretend für eine weitere Vielzahl.

 

Ziergehölze, die den o.g. Kriterien nicht entsprechen (dazu gehören z.B. die Koniferensortimente), können als gärtnerische Nutzung im Sinne einer Fruchtziehung nicht anerkannt werden.

 

Siehe auch: kleingärtnerische Nutzung