Der Begriff des Kleingartens
ist in § 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) definiert.
Danach ist ein Kleingarten
ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nicht erwerbsmäßigen
gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für
den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und in
einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen
Einrichtungen, z. B. Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst
sind (Kleingartenanlage).
Das Vorhandensein von
Gemeinschaftseinrichtungen ist also neben der kleingärtnerischen Nutzung eine
unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit des BKleingG. Das Gesetz
zählt beispielhaft
Daneben sind jedoch weitere
Gemeinschaftseinrichtungen möglich und begründen den Anlagencharakter, so z. B.
der
Nach der Begründung des
Regierungsentwurfs zum BKleingG reicht es für das Vorhandensein einer
Kleingartenanlage aus, wenn zumindest eine dieser Gemeinschaftseinrichtungen
vorhanden ist. Dabei muss z. B. ein Weg nicht zwingend innerhalb der Anlage
liegen, erzählt auch dann als Gemeinschaftseinrichtung, wenn er außerhalb der
Anlage liegt, die einzelnen Kleingärten aber nur über diesen Weg erreicht
werden können.
In der Literatur wird
mitunter die Auffassung vertreten, dass es sich bei den
Gemeinschaftseinrichtungen um „kleingartentypische" handeln müsse. Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden, da insbesondere eine Unterscheidung
zwischen Kleingartenanlagen und Freizeitanlagen nur aufgrund der
Gemeinschaftseinrichtungen nicht möglich ist.
Entscheidungskriterium ist
hier die tatsächliche Bodennutzung, insbesondere das Vorhandensein der
kleingärtnerischen Nutzung.
DER FACHBERATER Du 01/2002