Gemeinschaftseinrichtungen in der Kleingartenanlage

 

Der Begriff des Kleingartens ist in § 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) definiert.

 

Danach ist ein Kleingarten ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, z. B. Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).

 

Das Vorhandensein von Gemeinschaftseinrichtungen ist also neben der kleingärtnerischen Nutzung eine unabdingbare Vor­aussetzung für die Anwendbarkeit des BKleingG. Das Gesetz zählt beispielhaft

 

Daneben sind jedoch weitere Gemeinschaftseinrichtungen möglich und begründen den Anlagencharakter, so z. B. der

 

Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum BKleingG reicht es für das Vorhandensein einer Kleingartenanlage aus, wenn zumindest eine dieser Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden ist. Dabei muss z. B. ein Weg nicht zwingend innerhalb der Anlage liegen, erzählt auch dann als Gemeinschaftseinrichtung, wenn er außerhalb der Anlage liegt, die einzelnen Klein­gärten aber nur über diesen Weg erreicht werden können.

 

In der Literatur wird mitunter die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Gemeinschaftseinrichtungen um „kleingartentypische" handeln müsse. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da insbesondere eine Unterscheidung zwischen Kleingartenanlagen und Freizeitanlagen nur aufgrund der Gemeinschaftseinrichtungen nicht möglich ist.

 

Entscheidungskriterium ist hier die tatsächliche Bodennutzung, insbesondere das Vorhandensein der kleingärtnerischen Nutzung.           

 

DER FACHBERATER    Du 01/2002