Gemeinschaftsleistungen

 

Da Kleingartenanlagen in Deutschland ganz überwiegend selbst verwaltet sind, resultiert aus dem Unterpachtvertrag auch die Pflicht des einzelnen Kleingärtners, sich an der Verwaltung der Anlage, der Erhaltung und Instandhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen zu beteiligen.

Dies geschieht durch geldliche und durch sonstige Gemeinschaftsleistungen. Die geldlichen Leistungen umfassen vor allem die Beteiligung der Kleingärtner an den Kosten der Verwaltung der Anlage, der fachlichen Beratung und Betreuung der Kleingärtner, aber auch der Erhaltung und Instandhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen, wie Versorgungseinrichtungen, Wege, Spielflächen, Vereinshäuser etc.

 

Sie werden überwiegend in Form von Beiträgen, Umlagen und sonstigen finanziellen Leistungen realisiert.

 

Sonstige Gemeinschaftsleistungen sind insbesondere Gemeinschaftsarbeiten zur Errichtung oder zur Instandhaltung der betreffenden Gemeinschaftsanlagen.

Die Verpflichtung zur Erbringung von Gemeinschaftsleistungen resultiert aus dem Pachtvertrag, werden diese nicht erbracht, kann gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz der Pachtvertrag gekündigt werden. Diese Verpflichtung existiert unabhängig von der Mitgliedschaft des Kleingärtners im Verein. Art und ggf. Höhe der Gemeinschaftsleistungen werden in aller Regel durch die Mitgliederversammlung des die Anlage verwaltenden Kleingärtnervereins beschlossen.

Verwaltet der Verein die Anlage nicht, können sie vom Zwischenpächter festgesetzt werden.           

 

DER FACHBERATER   Du / 02/2006