Kündigung des (General- / Vereins-) Pachtvertrages durch den Grundstückseigen­tümer

Nachfolgend geht es um Kündigungen z.B. der Kommune oder des privaten Grundstücksbesitzers wegen Baumaßnahmen etc.; nicht um Kündigungen des Vereines und des Gartennutzers.

 

Zur Aufhebung eines Kleingartenpachtvertrages bedarf es der Willensübereinstimmung des Eigentümers und des Zwischenpächters im gestuften Pachtverhältnis bzw. des Pächters im Einzelpachtverhältnis. Ohne Zustimmung des Zwischenpächters oder des Pächters kann ein Kleingartenpachtvertrag nicht aufgehoben werden.

 

Die Kündigungsmöglichkeiten des Verpächters sind in den SS 8 bis 10 BKleingG abschließend geregelt und zum Nachteil des Pächters nicht abdingbar (§13 BKleingG). Das hat zur Folge, dass eine Kündigung aus anderen als den im BKleingG genannten Gründen nicht wirksam ist. Von den gesetzlich geregelten Kündigungsmöglichkeiten könnte - abgesehen von der Kündigung zum Zwecke der Planverwirklichung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BKleingG) - nur die Kündigung wegen anderer wirt­schaftlicher Verwertung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG in Betracht kommen, um das Kleingartengrundstück einer anderen Nutzung zuzuführen.

 

Nach der am Gesetzeszweck orientierten Auslegung kann aber die Gemeinde als Eigentümerin und Verpächterin eigener kleingärtnerisch genutzter Grundstücke die in § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG geregelte Kündigungsmöglichkeit nicht in Anspruch nehmen. Denn Sinn und Zweck dieser Möglichkeit ist es, privaten Eigentümern die Möglichkeit einzuräumen, sich vom Vertrag zu trennen, wenn die Fortsetzung des Vertrages zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Eigentümer führt, die ihm letztlich nicht mehr zumutbar sind. Diese der Kündigungsmöglichkeit zugrunde liegenden Gesichtspunkte gelten nicht für die Gemeinden. Ein Kündigungsrecht wegen anderweitiger Verwertung steht der Gemeinde als Eigentümerin und Verpächterin von Kleingartenland nicht zu, denn die Gemeinde kann eine notwendige Nutzungsänderung über die Aufstellung eines Bebauungsplans herbeiführen. Ein Kündigungsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG kann die Gemeinde deshalb auch bei der Ver­äußerung ihres Grundstücks auf einen privaten Erwerber nicht übertragen. Denn der Erwerber tritt in den Kleingarten­pachtvertrag ein an die Stelle der Gemeinde. Eine Kündigung des Kleingartenpachtvertrages gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG durch den Erwerber eines gemeindeeigenen Kleingartengrundstücks scheidet daher aus.

 

Von den gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten des Verpächters mit dem Ziel, das Kleingartengrundstück einer anderen Nut­zung zuzuführen, verbleibt also nur Kündigung zum Zwecke der Planverwirklichung § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BKleingG, d. h. zur Realisierung des Bebauungsplans, der für das kleingärtnerisch genutzte Land eine andere Nutzungsfestsetzung getroffen hat, z. B. Wohnbebauung oder gewerbliche Nutzung, oder zur Verwirklichung einer Planfeststellung, z. B. zur künftigen Nutzung des Kleingartenlandes als Verkehrsfläche. Eine solche Änderung der Bodennutzung ist planungsrechtlich möglich, soweit und sobald eine andere als die kleingärtnerische Nutzung - nach Abwägung aller Gesichtspunkte - erforderlich ist.

 

Die übrigen Kündigungsmöglichkeiten des Erwerbers von Kleingartenland, und zwar die Duldung von Pflichtverletzungen durch den Zwischenpächter oder die Aberkennung seiner kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BKleingG), wirken sich weder auf die Bodennutzung noch auf den rechtlichen Charakter der Anlage als Kleingartenanlage aus. Mit der Beendigung des Zwischenpachtvertrages gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BKleingG tritt der Grundstückseigentümer in die Ein­zelpachtverträge ein, die unverändert bleiben.

 

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs scheidet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BKleingG aus, wenn der Erwerber keine natürliche, sondern eine juristische Person ist, z.B. eine GmbH usw. Denn eine juristische Person hat keinen Eigenbedarf i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 BKleingG.

 

Die Kündigung wegen Neuordnung einer Kleingartenanlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG berechtigt nicht zur Kündigung des Zwischenpachtvertrages.

 

Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. - Grüne Schriftenreihe 193