Die Kündigung ist die einseitige,
empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Beendigung des
Pachtverhältnisses
gerichtet ist.
Aufgrund der Einseitigkeit
muss die Kündigung nicht angenommen werden, sie ist wirksam, wenn sie form- und
fristgemäß zugeht. Wegen der Empfangsbedürftigkeit sollte immer auf den
Nachweis über den Zugang der Kündigung geachtet werden.
Kleingartenpachtverhältnisse
können gem. § 7 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) nur schriftlich (mit
eigenhändiger Unterschrift der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder in
ausreichender Anzahl) gekündigt werden. Die Kündigung kann vom Verpächter fristlos
(§ 8 BKleingG) oder fristgemäß (§§ 9, 10 BKleingG) ausgesprochen
werden.
Die aufgeführten §§ des BKleingG
enthalten eine abschließende Aufzählung der Kündigungsgründe.
Vereinbarungen, die zum
Nachteil des Pächters vom BKleingG abweichen, sind nach dessen § 13 nichtig.
Die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages durch den Pächter richtet sich
entweder nach dem Vertrag oder aber, wenn dort keine Regelung enthalten ist,
nach § 584 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
DER FACHBERATER DU 03/2005