Kündigung von Pachtverhältnissen im Kleingarten

 

Die Kündigung ist die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Beendigung des Pachtverhältnisses

gerichtet ist.

 

Aufgrund der Einseitigkeit muss die Kündigung nicht angenommen werden, sie ist wirksam, wenn sie form- und fristgemäß zugeht. Wegen der Empfangsbedürftigkeit sollte immer auf den Nachweis über den Zugang der Kündigung geachtet werden.

Kleingartenpachtverhältnisse können gem. § 7 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) nur schriftlich (mit eigenhändiger Unter­schrift der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder in ausreichender Anzahl) gekündigt werden. Die Kündigung kann vom Verpächter fristlos (§ 8 BKleingG) oder fristgemäß (§§ 9, 10 BKleingG) ausgesprochen werden.

 

Die aufgeführten §§ des BKleingG enthalten eine abschließende Aufzählung der Kündigungsgründe.

Vereinbarungen, die zum Nachteil des Pächters vom BKleingG abweichen, sind nach dessen § 13 nichtig. Die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages durch den Pächter richtet sich entweder nach dem Vertrag oder aber, wenn dort keine Regelung enthalten ist, nach § 584 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

 

DER FACHBERATER   DU 03/2005