Der Eigentümer eines kleingärtnerisch
genutzten Geländes kann den Pachtvertrag gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3
Bundeskleingartengesetz (BKleingG) dann wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er
selbst oder eine dauerhaft zu seinem Haushalt gehörende Person einen Garten
gärtnerisch nutzen will und ihm kein anderes geeignetes Gartenland zur
Verfügung steht. Eine Eigenbedarfskündigung ist also nur bei vorhandenem
Nutzungswillen für eine gärtnerische Nutzung möglich.
Eine Eigenbedarfskündigung ist
hingegen nicht möglich, wie vielfach von Eigentümern missverstanden, wenn sie
die Fläche für andere, eigene Zwecke nutzen wollen.
Die Eigenbedarfskündigung nach §9 Abs. i
Nr. 3 BKleingG kann nur von natürlichen Personen, nicht aber von juristischen
Personen, auch nicht von Erbengemeinschaften ausgesprochen werden.
Der Eigenbedarf muss nach
Abschluss des Pachtvertrages entstanden sein. Er muss zum Zeitpunkt der
Kündigung vorliegen und darf bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht wieder
entfallen sein.
Der Eigentümer kann auch nicht einen
beliebigen Garten aus der Anlage kündigen, er muss sich vielmehr auf einen
freien bzw. einen frei werdenden Garten beschränken. Die Kündigung kann
sich auch nur auf eine einzelne Parzelle erstrecken. Zur Kündigung wegen
Eigenbedarfs des Eigentümers ist auch der Zwischenpächter berechtigt,
wenn der Eigentümer des Kleingartenlandes begründet Eigenbedarf geltend macht.
du / Fachberater Mai 2008