Kündigung wegen Eigenbedarfs

 

Der Eigentümer eines kleingärt­nerisch genutzten Geländes kann den Pachtvertrag gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) dann wegen Eigen­bedarfs kündigen, wenn er selbst oder eine dauerhaft zu seinem Haushalt gehörende Person einen Garten gärtnerisch nutzen will und ihm kein anderes geeignetes Gartenland zur Verfügung steht. Eine Eigenbedarfskündigung ist also nur bei vorhandenem Nutzungswillen für eine gärtnerische Nutzung möglich.

Eine Eigenbedarfskündigung ist hingegen nicht möglich, wie viel­fach von Eigentümern missver­standen, wenn sie die Fläche für andere, eigene Zwecke nut­zen wollen.

 

Die Eigenbedarfs­kündigung nach §9 Abs. i Nr. 3 BKleingG kann nur von natür­lichen Personen, nicht aber von juristischen Personen, auch nicht von Erbengemeinschaften ausge­sprochen werden.

 

Der Eigenbedarf muss nach Abschluss des Pachtvertrages ent­standen sein. Er muss zum Zeit­punkt der Kündigung vorliegen und darf bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht wieder entfal­len sein.

Der Eigentümer kann auch nicht einen beliebigen Garten aus der Anlage kündigen, er muss sich vielmehr auf einen freien bzw. ei­nen frei werdenden Garten beschränken. Die Kündigung kann sich auch nur auf eine einzelne Parzelle erstrecken. Zur Kündigung wegen Eigenbe­darfs des Eigentümers ist auch der Zwischenpächter berechtigt, wenn der Eigentümer des Klein­gartenlandes begründet Eigenbedarf geltend macht.

 

du / Fachberater Mai 2008