Schuldrechtlicher
Ausgleich, der gemäß § 11 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom Verpächter
oder dem die Fläche in Anspruch Nehmenden zur Abgeltung der vom Kleingärtner
auf der Parzelle zurückgelassenen Anpflanzungen und Baulichkeiten zu zahlen
ist. Ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch entsteht nur bei Kündigung gemäß §
9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, d. h. also nicht bei Kündigung durch den Pächter selbst
oder bei Verpächterkündigungen wegen Pflichtverletzungen des Pächters. Die Höhe
der Entschädigung muss angemessen sein, d. h. in der Regel ist der Zeitwert zu
ersetzen. Wenn von der zuständigen Landesbehörde genehmigte
Wertermittlungsrichtlinien existieren, sind diese zur Berechnung der Kündigungsentschädigung
heranzuziehen.
Zur Zahlung der
Kündigungsentschädigung ist der Verpächter verpflichtet. Bei einer Kündigung
wegen Verwirklichung eines Bebauungsplanes bzw. der Planfeststellung ist die
Kündigungsentschädigung durch den die Fläche in Anspruch Nehmenden zu zahlen.
Keine Kündigungsentschädigung
ist die „Ablösesumme", die bei einem Pächterwechsel, z.B. nach
Pächterkündigung, zu zahlen ist. Bei Pächterwechsel handelt es sich um
einen reinen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem abgebenden und dem
neuen Pächter, ein Entschädigungsanspruch im Sinne von § 11 BKleingG existiert
in einem solchen Fall nicht. Voraussetzung für die Zahlung der
Entschädigung ist in jedem Falle eine Wertermittlung des betroffenen Gartens.
Sie dient jedoch nicht nur der Feststellung des Wertes der zurückgelassenen
Anpflanzungen und Baulichkeiten, sondern auch einer Bestandsaufnahme über den
Zustand des Gartens bei Pächterwechsel.
Die
Wertermittlung sollte in jedem Falle erfolgen und zu Auflagen an den
scheidenden Pächter (Beseitigung illegaler Baulichkeiten oder anderer
ungesetzlicher Zustände) führen, wenn Verstöße gegen das BKleingG bzw. gegen
den Kleingartenpachtvertrag festgestellt werden.
DER FACHBERATER
DU 02/2003