Kündigungsentschädigung

 

Schuldrechtlicher Ausgleich, der gemäß § 11 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom Verpächter oder dem die Fläche in An­spruch Nehmenden zur Abgeltung der vom Kleingärtner auf der Parzelle zurückgelassenen Anpflanzungen und Baulichkeiten zu zahlen ist. Ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch entsteht nur bei Kündigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, d. h. also nicht bei Kündigung durch den Pächter selbst oder bei Verpächterkündigungen wegen Pflichtverletzungen des Pächters. Die Höhe der Entschädigung muss angemessen sein, d. h. in der Regel ist der Zeitwert zu ersetzen. Wenn von der zuständi­gen Landesbehörde genehmigte Wertermittlungsrichtlinien existieren, sind diese zur Berechnung der Kündi­gungsentschädigung heranzuziehen.

 

Zur Zahlung der Kündigungsentschädigung ist der Verpächter verpflichtet. Bei einer Kündigung wegen Verwirklichung eines Bebauungsplanes bzw. der Planfeststellung ist die Kündigungsentschädigung durch den die Fläche in Anspruch Nehmenden zu zahlen.

 

Keine Kündigungsentschädigung ist die „Ablösesumme", die bei einem Pächterwechsel, z.B. nach Pächterkündigung, zu zah­len ist. Bei Pächterwechsel handelt es sich um einen reinen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem abgebenden und dem neuen Pächter, ein Entschädigungsanspruch im Sinne von § 11 BKleingG existiert in einem solchen Fall nicht. Voraussetzung für die Zahlung der Entschädigung ist in jedem Falle eine Wertermittlung des betroffenen Gartens. Sie dient je­doch nicht nur der Feststellung des Wertes der zurückgelassenen Anpflanzungen und Baulichkeiten, sondern auch einer Be­standsaufnahme über den Zustand des Gartens bei Pächterwechsel.

 

Die Wertermittlung sollte in jedem Falle erfolgen und zu Auflagen an den scheidenden Pächter (Beseitigung illegaler Baulich­keiten oder anderer ungesetzlicher Zustände) führen, wenn Verstöße gegen das BKleingG bzw. gegen den Kleingartenpacht­vertrag festgestellt werden.

 

DER FACHBERATER              DU 02/2003