Kleingärten im Sinne des BKleingG

 

Kleingärten i.S.d. BKleingG sind durch zwei Begriffsmerkmale gekennzeichnet, und zwar

 

·        durch die kleingärtnerische Nutzung und

 

·        die Zusammenfassung der Kleingärten zur einer Kleingartenanlage mit gemeinschaftlichen Einrichtungen.

 

Diese Begriffsmerkmale enthalten die Abgrenzungskriterien der Kleingärten von anderen Bodennutzungen vergleichbarer Art. Diese den Kleingarten i.S.d. BKleingG kennzeichnenden Tatbestandsmerkmale sowie seine sozialpolitische städtebauliche Funktion sind die Rechtsgrundlagen für die besondere Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Eigentümern von Kleingartenland auf der einen Seite und den Zwischenpächtern und Nutzern auf der anderen Seite.

 

Das BKleingG definiert in § 1 Abs. 1 Nr. 1 die kleingärtnerische Nutzung als

 

 

 

Die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung als ein Element der kleingärtnerischen Nutzung ist ein zentrales Merkmal des Kleingartens.

 

Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e. V. • Grüne Schriftenreihe 193

 

 

 

 Anm.:

Kleingärten i.S.d. BKleingG haben im Vergleich zu Erholungsgärten (Datschengärten) und Gärten in privater (Einzel-)Verpachtung erhebliche Vorteile durch das Bundeskleingartengesetz. Der wichtigste Vorteil ist der niedrige Pachtpreis durch die Pachtpreisbindung.

 

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass in den Gartenanlagen das örtliche Baurecht sowie Eigentumsansprüche des Grund­stückseigentümers insofern nicht greifen, da hier rechtliche Bestimmungen des BKleingG wirken. Lauben und bauliche Errich­tungen sind stets Scheinbestandteil des Bodens, da sie der kleingärtnerischen Nutzung des Pachtlandes unterliegen. Ähnlich ist die Situation beim Pflanzen und Entfernen von Bäumen zu betrachten. Auch hier unterliegen die Kleingärtnern nicht den Bestimmungen der örtlichen Satzungen.