Kleingärtnerische Nutzung

Die gärtnerische Nutzung umfasst nicht nur den Anbau von Obst, Gemüse und anderen Früchten nach gärtnerischer Art, z. B. Kräuter, Heil- und Gewürzpflanzen, sondern auch Feldfrüchte, wie Kartoffeln. Sie schließt auch eine andere gärtnerische Nut­zung nicht aus, z. B. das Anpflanzen von Zierbäumen, Sträuchern, das Anlegen von Rasenflächen und Biotopen. Aus der „Insbesondere-Regelung" in § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG ergibt sich, dass die Erzeugung von Obst, Gemüse und ande­ren Früchten für die kleingärtnerische Nutzung unerlässlich ist. Kennzeichnend für die kleingärtnerische Nutzung ist die Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse. Obstbäume und Sträucher auf Rasenflächen reichen für eine kleingärtnerische Nutzung nicht aus. Auch Gärten mit reiner (wenn auch verschiedenartiger) Zierbepflanzung und mit Rasenbewuchs stellen noch keine kleingärtne­rische Nutzung dar, wohl aber Gemüsegärten mit verschiedenen Gemüsearten. Waldbäume und sonstige hochstämmige Bäume. z.B. Koniferen, gehören nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.

Die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen darf erwerbsmäßig nicht betrieben werden. Gelegenheitsverkäufe bei reicher Ern­te sind insoweit unschädlich.

Der BGH hat erstmals in seiner Entscheidung vom 16.12.1999-111 Zr 89/99 - (VIZ 2000,159) diese Auslegung der kleingärtne­rischen Nutzung bestätigt und unmissverständlich dargestellt, dass die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung das zent­rale Merkmal eines Kleingartens ist und die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Klein­gärtners oder seiner Familienangehörigen umfasst. Kennzeichnend für diese Nutzungsart ist die Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse.

Daneben tritt nach dem BGH die Erholungsfunktion, die aber die Verwendung des Gartens zum Anbau nicht ersetzen oder verdrängen darf. Die Gartenfläche darf nicht allein aus Rasenbewuchs und Zierbepflanzung bestehen. Umgekehrt widerspricht es der kleingärtnerischen Nutzung nicht, wenn die Parzelle ausschließlich zum Anbau von Obst und Gemüse verwende wird. Diese Auslegung der kleingärtnerischen Nutzung hat der BGH in seiner Entscheidung vor 17.6.2004- III ZR 2813 - NJW- RR 2004, 1241) nochmals bestätigt.

 

Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. –       Grüne Schriftenreihe 193

Siehe auch: Gartenbauerzeugnisse