Immer wieder kommt es vor,
dass Pächter bzw. Vereinsmitgliederden finanziellen Forderungen des Vereins
nicht nachkommen. Die Ursachen hierfür sind unterschiedlich. Insbesondere in
Fällen, in denen nicht zu erwarten ist, dass der Schuldner Einwendungen gegen
die Forderung erhebt, empfiehlt sich das gerichtliche Mahnverfahren, da es kosten-
und zeitsparend sein kann.
Für
dieses Mahnverfahren existieren in jedem Bundesland Vordrucksätze, die
in der Regel im Schreibwarenhandel oder aber bei den Gerichten gekauft werden
können. Diese Vordrucksätze müssen in einer bestimmten Form ausgefüllt werden,
die entsprechenden Erläuterungen dazu sind den Vordrucksätzen beigefügt.
Ein ausgefüllter Mahnantrag
wird beim zuständigen Amtsgericht, in der Regel dem Amtsgericht am Sitz
des Antragsstellers (Verein), eingereicht. Der Rechtspfleger erlässt den
Mahnbescheid, ohne zu prüfen, ob die Forderung berechtigt ist. Nach der
Zustellung des Mahnbescheides hat der Antragsgegner/Schuldner 14 Tage Zeit,
um eventuell Widerspruch einzulegen. Tut er dies nicht, kann nach
Ablauf dieser Frist ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides
eingereicht werden. Auch dieser Antrag ist in den Vordrucksätzen enthalten.
Nachdem der
Vollstreckungsbescheid zugestellt worden ist, hat der Schuldner wiederum 14
Tage Zeit, gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen.
Lässt er auch diese Frist verstreichen, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig
und ist damit vollstreckbar.
Legt der
Antragsgegner/Schuldner rechtzeitig Widerspruch oder Einspruch ein, wird die
Sache in das streitige Verfahren übergeleitet, welches sich im
Wesentlichen wie ein Klageverfahren gestaltet.
DER
FACHBERATER Du 03/2006