Mahnverfahren (gerichtliches)

Immer wieder kommt es vor, dass Pächter bzw. Vereinsmitgliederden finanziellen Forderungen des Vereins nicht nachkom­men. Die Ursachen hierfür sind unterschiedlich. Insbesondere in Fällen, in denen nicht zu erwarten ist, dass der Schuldner Einwendungen gegen die Forderung erhebt, empfiehlt sich das gerichtliche Mahnverfahren, da es kosten- und zeitsparend sein kann.

 

Für dieses Mahnverfahren existieren in jedem Bundesland Vordrucksätze, die in der Regel im Schreibwarenhandel oder aber bei den Gerichten gekauft werden können. Diese Vordrucksätze müssen in einer bestimmten Form ausgefüllt werden, die ent­sprechenden Erläuterungen dazu sind den Vordrucksätzen beigefügt.

 

Ein ausgefüllter Mahnantrag wird beim zuständigen Amtsgericht, in der Regel dem Amtsgericht am Sitz des Antragsstellers (Verein), eingereicht. Der Rechtspfleger erlässt den Mahnbescheid, ohne zu prüfen, ob die Forderung berechtigt ist. Nach der Zustellung des Mahnbescheides hat der Antragsgegner/Schuldner 14 Tage Zeit, um eventuell Widerspruch einzulegen. Tut er dies nicht, kann nach Ablauf dieser Frist ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides eingereicht werden. Auch dieser Antrag ist in den Vordrucksätzen enthalten.

 

Nachdem der Vollstreckungsbescheid zugestellt worden ist, hat der Schuldner wiederum 14 Tage Zeit, gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen. Lässt er auch diese Frist ver­streichen, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und ist damit vollstreckbar.

 

Legt der Antragsgegner/Schuldner rechtzeitig Widerspruch oder Einspruch ein, wird die Sache in das streitige Verfahren übergeleitet, welches sich im Wesentlichen wie ein Klageverfahren gestaltet.

 

 

DER FACHBERATER   Du 03/2006