Pachtzins

Der Pachtzins wird ermittelt aus dem ortsüblichen Pachtzins für gewerblichen Obst und Gemüseanbau, davon den vierfachen Hebesatz.

 

BKleingG
§ 5 Pachtzins
(1) Als Pachtzins darf höchstens der vierfache Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage, verlangt werden.
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(5) Der Verpächter kann vom Pächter Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen, die auf dem Kleingartengrundstück ruhen.