Satzungserfordernisse aus neuerer Rechtsprechung
Aus gegebenem Anlass wird den Vereinen und Verbänden empfohlen, ihre Vereinssatzung auf ihre Übereinstimmung mit den aktuellen rechtlichen
Entwicklungen zu überprüfen.
Dies
betrifft aus Sicht des Redaktionsausschusses von DER FACHBERATER die im
Folgenden ausgeführten vier Punkte.
1) Vergütungen an Vorstandsmitglieder („Ehrenamtspauschale")
Im Gesetz zur weiteren Stärkung des Ehrenamtes ist beabsichtigt, in § 27 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Regelung dahingehend
aufzunehmen, dass die Tätigkeit des Vorstandes
grundsätzlich unentgeltlich
ist.
Dies soll
der Klarstellung dahingehend dienen, dass Vorstände von Vereinen nach dem Gesetz lediglich
einen Anspruch auf Auslagenersatz gem. | 670 BGB
haben. Ausnahmen müssen (wie bisher) in der
Satzung geregelt werden. Allen Vereinen, die ihren Vorständen die sogenannte Ehrenamtspauschale zahlen
wollen (also Beträge, die über einen reinen Auslagenersatz hinausgehen),
wird dringend empfohlen, ihre Satzungen daraufhin zu überprüfen, ob diese eine entsprechende Regelung enthalten.
Eine
derartige Regelung (die bisher von den Finanzämtern akzeptiert wurde) ist im Kasten unter i
zu finden.
2)
Satzungsbestimmungen zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes
In Literatur und Rechtsprechung wird nach wie
vor die Auffassung vertreten, dass ein Vorstand nur dann beschlussfähig ist, wenn alle Vorstandsämter besetzt sind. Dies kann bei kurzfristigem
Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern im Extremfall zur Handlungsunfähigkeit des Vereins führen. Es wird daher empfohlen, eine Satzungsregelung
wie im Kasten unter 2 aufzunehmen.
3)
Erhebung von Umlagen
Nach der Rechtsprechung, des BGH setzt die
Erhebung von Umlagen voraus, dass entsprechende Satzungsregelungen vorhanden
sind. Das betrifft sowohl den Umstand, dass Umlagen erhoben werden dürfen, nach der Rechtsprechung des BGH aber auch
die Festlegung einer Obergrenze für deren Höhe.
Eine
entsprechende Regelung könnte zum Beispiel wie
das Muster 3 im Kasten lauten.
4)
Satzungsänderungsrecht des
Vorstandes
Aufgrund
von Entwicklungen in der Rechtsprechung bzw. in der Gesetzgebung kann es
erforderlich werden, dass die Satzungen aktuell angepasst werden müssen. Häufig setzen auch die Registergerichte bzw.
Finanzämter kurze Fristen für erforderliche Satzungsänderungen.
Hier empfiehlt es sich, für
diese Fälle
die Zuständigkeit
des Vorstandes für entsprechende Satzungsänderungen
festzulegen. Eine entsprechende Satzungsbestimmung könnte
wie unten lauten.
DER
FACHBERATER Februar 2013 / Du
Vorschläge für Satzungsregelungen
1.
Die Mitglieder des Vorstandes (ggf. auch andere Organe des Vereins)
werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Mit Beschluss der
Mitgliederversammlung (oder eines anderen Organs) können ihnen pauschale Vergütungen
gezahlt werden. Die Steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind strikt
einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. von nachgewiesenen
Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
2.
Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt
sind.
3.
Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen
beschließen. Umlagen können jährlich bis zu einer Höhe des ...-fachen des
Jahresmitgliedsbeitrages beschlossen werden.
4.
Der Vereinsvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom
Registergericht zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit oder vom Finanzamt zur
Erhaltung der Gemeinnützigkeit verlangt werden, zu beschließen. Die Mitglieder
des Vereins sind über derartige Satzungsänderungen unverzüglich nach der
Eintragung in das Vereinsregister zu informieren.