Im Recht der Bundesrepublik
Deutschland gilt der Grundsatz, dass die mit dem Grund und Boden fest
verbundenen Sachen - insbesondere Gebäude, aber auch Pflanzen - automatisch im
Eigentum des Grundstückseigentümers stehen. Dieser Grundsatz wird jedoch
durchbrochen, wenn Sachen nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und
Boden verbunden sind. Hier können Eigentum an der Sache, also auch am Gebäude
bzw. den Anpflanzungen, und Bodeneigentum auseinanderfallen. Juristen sprechen
dann von Scheinbestandteilen eines Grundstückes.
Die vom Pächter eines
Kleingartens errichteten Baulichkeiten bzw. vorgenommenen Anpflanzungen sind
nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden, da
sie in Ausübung eines zeitlich begrenzten Nutzungsrechts, also des
Pachtvertrages, errichtet bzw. gepflanzt worden sind. Eigentümer von
Anpflanzungen und Baulichkeiten im Kleingarten ist also zunächst der Errichter
des Gebäudes bzw. derjenige, der Anpflanzungen vorgenommen hat.
Scheinbestandteile werden
rechtlich behandelt wie bewegliche Sachen. Das
bedeutet auch, dass nach der gesetzlichen Situation der weichende Pächter
ein Wegnahmerecht, ggf. auch eine Wegnahmepflicht bezüglich dieser
Sachen hat, es sei denn, es existiert eine abweichende vertragliche
Vereinbarung, etwa dass die Pachtsache mit Anpflanzungen und Baulichkeiten
zurückgegeben werden muss.
Nach Beendigung des
Pachtverhältnisses hat der weichende Pächter jedoch auch die Möglichkeit, das
Eigentum an den Anpflanzungen und Baulichkeiten auf einen Nachfolgepächter
zu übertragen. Mit Übergabe der Sache wird der Erwerber in aller Regel
Eigentümer der Anpflanzungen und Baulichkeiten, die er jedoch tatsächlich erst
nutzen kann, nachdem er mit dem Zwischenpächter (Kleingärtnerverband oder
-verein) einen Pachtvertrag über den Grund und Boden geschlossen hat.
Im Beitrittsgebiet erfolgte die Begründung selbstständigen
Gebäudeeigentums nach § 296 Abs. I Zivilgesetzbuch (DDR), dieses Eigentumsrecht
wurde in Artikel 231 § 5 Abs. I Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
übergeleitet.
Die Rechtsfolgen sind
jedoch mit den oben geschilderten identisch.