Umlage

Außerordentliche Form des Mitgliedsbeitrages zur Finanzierung konkreter Investitionsvorhaben, ggf. auch zur nachträgli­chen Deckung von Vereinsverbindlichkeiten.

Eine Umlage kann nur erhoben werden, wenn eine entsprechende Satzungsbestimmung dies vorsieht. Nach der Recht­sprechung soll die Satzung auch eine Höchstgrenze (etwa das x-fache des Jahresbeitrages) festlegen. Die Erhebung der Um­lage kann in der Regel nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Eine Satzungsbestimmung, wonach auch der Vorstand Art und Höhe von Umlagen bestimmen kann, gilt in Literatur und Rechtsprechung als bedenklich. Die Umlage muss zeitnah verwandt werden, d. h. entweder sofort nach der Erhebung und Einzahlung, oder sie muss, wenn sie nicht im gleichen Wirtschaftsjahr ausgegeben wird, in eine zweckgebundene Rücklage eingestellt werden. Auch dann sollte die Rück­lage spätestens nach drei Jahren, in Einzelfällen auch nach fünf Jahren aufgelöst, d. h. die Mittel sollten zweckgemäß verwen­det werden.

Erbringt ein Mitglied die Umlage nicht, kann das (wenn die Satzung dies vorsieht) zum Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein führen, ebenso kann bei Nichterbringung der Umlage gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) wegen Verweigerung geldlicher Gemeinschaftsleistungen eine ordentliche Kündigung des Pachtvertrages ausgesprochen werden.                             

 

DER FACHBERATER     Du 04/2002

 

 

Umlage

Umlagen sind Sonderbeiträge, die ein Verein zusätzlich zu den laufenden Mitgliedsbeiträgen zur Deckung besonderer Auf­wendungen erheben kann. Voraussetzung für die Erhebung von Umlagen ist zunächst, dass die Vereinssatzung die Erhe­bung von Umlagen überhaupt vorsieht.

 

Umlagen müssen ferner von dem satzungsgemäß dafür bestimmten Vereinsorgan wirksam beschlossen werden. In der Regel wird dies durch die Mitgliederversammlung erfolgen; in diesem Fall muss die Tagesordnung der Mitgliederversammlung, die mit der Einladung mitgeteilt wird, die Beschlussfassung über die konkret bezeichnete Umlage enthalten. Umlagen können nur für bestimmte, genau zu bezeichnende Maßnahmen erhoben werden (z. B. Reparatur der Elektroleitung, des Außenzauns, des Daches des Vereinsheims etc.). Umlagen dürfen nur für die Verwirklichung satzungsgemäßer Zwecke erhoben werden.

 

Die durch die Umlage erzielten Mittel sind ausschließlich für den mit der Umlage beschlossenen Zweck zu verwenden. Nach Durchführung der Maßnahme ist diese abzurechnen, ggf. sind nicht verbrauchte Mittel zurückzurechnen bzw. durch Mitgliederbeschluss einer anderen Verwendung zuzuführen.           

 

DER FACHBERATER   Du / 04/2005