Vereinsstrafe

Ein Verein ist grundsätzlich befugt, bestimmtes satzungs- und vereinswidriges Verhalten zu bestrafen. Dies resultiert aus der grundgesetzlich verankerten Vereinigungsfreiheit sowie der Vereinsautonomie.

 

Die Vereinsstrafe ist eine privatrechtliche Sanktion, die zwischen dem Verein und dem Mitglied vereinbart werden muss.

 

Dies geschieht durch eine Satzungsregelung, das heißt, dass Vereinsstrafen nur verhängt werden können, wenn dies in der Sat­zung vorgesehen ist. Die Satzung muss regeln, welches Verhalten durch welches Organ mit welcher Strafe in welchem Verfahren sanktioniert werden kann.

 

Mögliche Vereinsstrafen sind:

·        die Geldstrafe,

·        die Ermahnung oder Verwarnung,

·        das zeitweilige oder dauernde Verbot der Nutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Vereinsver­anstaltungen

·        der dauernde oder zeitweilige Verlust eines Vereinsamtes,

·        das zeitweilige Ruhen der Mitgliedschaftsrechte,

·        die zeitweilige oder dauernde Nichtwählbarkeit sowie

·        der Ausschluss aus dem Verein.

 

Für die Schaffung entsprechender Satzungsbestimmungen sollte rechtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

 

DER FACHBERATER   Du 02/2007