Verjährung ist die Zeitspanne,
nach deren Ablauf der Schuldner das Recht hat, die Leistung zu verweigern.
Die regelmäßige
Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Diese Frist gilt immer dann, wenn
durch Gesetz oder Vertrag keine andere Verjährungsfrist bestimmt ist.
Im Kleingartenpachtrecht
sind folgende abweichende Verjährungsfristen bedeutsam: Der Anspruch auf
Herausgabe von Eigentum verjährt nach 30 Jahren. Dies setzt jedoch
voraus, dass das Eigentum noch vorhanden ist. Sollte es untergegangen sein,
existiert ein Schadenersatzanspruch, der nach drei Jahren, beginnend am
Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis
vom Schaden und dem Schädiger erlangt hat, verjährt.
Einige Ansprüche
unterliegen jedoch auch einer kürzeren Verjährung. Im Pachtrecht betrifft dies
insbesondere das Beräumungsrecht des Verpächters und das Wegnahme-
und Verwertungsrecht des Pächters. Diese beiden Rechte verjähren in sechs
Monaten.
Aufgrund der teilweise
komplizierten Verjährungsbestimmungen empfiehlt es sich, im Zweifel Rechtsrat
einzuholen.
DER FACHBERATER Du / 08/2006