Verjährung

Verjährung ist die Zeitspanne, nach deren Ablauf der Schuldner das Recht hat, die Leistung zu verweigern.

 

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Diese Frist gilt immer dann, wenn durch Gesetz oder Vertrag keine andere Verjährungsfrist bestimmt ist.

 

Im Kleingartenpachtrecht sind folgende abweichende Verjährungsfristen bedeutsam: Der Anspruch auf Herausgabe von Ei­gentum verjährt nach 30 Jahren. Dies setzt jedoch voraus, dass das Eigentum noch vorhanden ist. Sollte es untergegangen sein, existiert ein Schadenersatzanspruch, der nach drei Jahren, beginnend am Ende des Jahres, in dem der Anspruch ent­standen ist und der Gläubiger Kenntnis vom Schaden und dem Schädiger erlangt hat, verjährt.

 

Einige Ansprüche unterliegen jedoch auch einer kürzeren Verjährung. Im Pachtrecht betrifft dies insbesondere das Beräumungsrecht des Verpächters und das Wegnahme- und Verwertungsrecht des Pächters. Diese beiden Rechte verjähren in sechs Monaten.

 

Aufgrund der teilweise komplizierten Verjährungsbestimmungen empfiehlt es sich, im Zweifel Rechtsrat einzuholen.

 

DER FACHBERATER   Du / 08/2006