Verkehrssicherungspflichten
für den öffentlichen und privaten Bereich
Die ursprüngliche Funktion
der Verkehrssicherungspflicht war es, die Staatshaftung der öffentlichen Hand
für die von dieser errichteten und verwalteten Verkehrswege zu begründen. So
verpflichtete die Rechtsprechung den Staat, von ihm betriebene Straßen und
sonstige Verkehrswege so zu gestalten, dass den Benutzern kein Schaden
entsteht.
Die Verkehrssicherungspflicht
ist jedoch heute bei weitem nicht mehr auf den Bereich des öffentlichen
Verkehrs beschränkt, sondern es existieren auch Verkehrssicherungspflichten im
engeren und weiteren Sinne im Privatrecht. In privatrechtlichem Sinne bedeutet
Verkehrssicherungspflicht, dass derjenige, der Dritten Zugang zu seinem
Grundstück oder seinen Gebäuden gewährt, einen entsprechenden Sicherheitsstandard
zu gewährleisten hat, damit den Benutzern kein Schaden entsteht.
Im weiteren Sinne bedeutet Verkehrssicherungspflicht auch,
dass derjenige, der eine bestimmte Anlage betreibt oder unterhält, dafür zu
sorgen hat, dass Dritten hierdurch kein Schaden entsteht.
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt grundsätzlich
dem Eigentümer der jeweiligen Sache.
Sie kann jedoch auch auf andere Personen übertragen
werden, in der Regel erfolgt das durch vertragliche
Vereinbarungen.