Vertragsschluss (Pachtrecht)
Unter einem Vertrag versteht man die von zwei
oder mehreren Personen - den Vertragspartnern - beschlossene Übereinkunft, mit
der ein bestimmter Zweck verfolgt wird. Rechtlich gesehen kommt der Vertrag
durch übereinstimmende Willenserklärungen in der Form von Angebot und Annahme
des Angebots zustande. Die Form des Vertragsschlusses kann stark variieren. Für
bestimmte Verträge ist z. B. die Schriftform vorgeschrieben, teilweise in Form
der notariellen Beurkundung (z. B. für Grundstückskaufverträge).
Verträge können aber auch durch mündlichen
Vertragsschluss oder so genanntes schlüssiges Verhalten zustande kommen. Ein
Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten ist immer dann gegeben, wenn die
Vertragsparteien ohne konkrete Abrede bzw. schriftliche Vereinbarung die Vertragspflichten
erfüllen.
Für den Kleingartenpachtvertrag ist kein Formerfordernis
vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass ein Kleingartenpachtvertrag auch mündlich
oder aber durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden kann. Letzteres wäre
z. B. der Fall, wenn der Verpächter (Grundstückseigentümer oder Verein/Verband
als Zwischenpächter) die Fläche der Kleingartenanlage bzw. des Kleingartens
zur Verfügung stellt bzw. die Nutzung durch den Betreffenden duldet.
Wenn dieser nun andererseits mit einer
vertragsgemäßen, nämlich der kleingärtnerischen Nutzung beginnt und das Vertragsentgelt,
die Pacht, widerspruchslos an den Verpächter zahlt, kann darin ein
Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten liegen. Für diesen Vertrag gilt das
Bundeskleingartengesetz uneingeschränkt.
DER FACHBERATER Februar 2009 Du