Zentrale Bestimmungen des
Vereinsrechts enthält § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Demnach muss ein Verein
einen Vorstand haben. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Die konkrete Ausgestaltung
der Vertretung muss in der Satzung des Vereins geregelt werden.
Möglich sind Einzelvertretung
bzw. Gesamtvertretung.
·
Bei der Einzelvertretung sind jeweils einzelne
Personen berechtigt, den Verein allein zu vertreten;
·
bei Gesamtvertretung jeweils zwei oder mehrere
Personen gemeinsam.
Die Wahl der Vertretungsformen hängt von den konkreten
Bedingungen des Vereins, wie zum Beispiel Größe, territorielle Ausdehnung und
organisatorische Strukturen, ab. Denkbar sind auch Mischformen, etwa, dass der
Vorsitzende allein und bei dessen Verhinderung zwei weitere Vorstandsmitglieder
gemeinsam den Verein vertreten.
Die Satzungsbestimmungen
zur Vertretung müssen immer klar und eindeutig sein, sie sollten darüber
hinaus Spielraum für mögliches vorzeitiges Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes haben. Das heißt: Es sollten stets mehr
Vertretungsberechtigte bestimmt sein, als zur Vertretung mindestens erforderlich
sind.
Die Satzungsbestimmungen
zur Vertretung müssen genauestens eingehalten werden, insbesondere beim
Abschluss von Verträgen, deren Kündigung, bei Mahnungen, Abmahnungen etc. Wenn
diese Rechtsgeschäfte ohne ausreichende Vertretung geschlossen werden, können
sie unwirksam sein.
Du DER FACHBERATER • FEBRUAR 2008