Neben der Verjährung kann
ein Berechtigter auch aus anderen Gründen verhindert sein, bestimmte Rechte
auszuüben.
Ein Recht ist z. B. verwirkt,
wenn es längere Zeit nicht geltend gemacht wurde und der Verpflichtete davon
ausgehen konnte, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werden würde.
Für die Verwirkung müssen zwei
Voraussetzungen gegeben sein: zunächst das so genannte Zeitmoment. Das Recht
muss trotz der Möglichkeit über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt worden
sein. Die Länge des Zeitraumes hängt vom Einzelfall ab (z.B. Miete/Pacht unter
Umständen ein Jahr; Mitgliedsbeiträge für einen Verein sechs Jahre; Anfechtung
von Vereinsbeschlüssen sechs bis 12 Monate; Beseitigung von Pflichtverletzungen
im Kleingarten fünf bis zehn Jahre).
Hinzutreten muss das so
genannte Umstandsmoment, d.h. der Schuldner muss vernünftigerweise davon
ausgehen können, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird (z. B.
Auszeichnung als „bester Garten der Anlage" trotz schon lange vorhandener
nicht zulässiger Bäume u. Ä.; Behandlung als Pächter trotz Vorliegens eines
Grundes für fristlose Kündigung gem. §8 Ziffer 2 Bundeskleingartengesetz [BKleingG]).
Der Vertrauenstatbestand der
Verwirkung endet jedoch bei den so genannten Dauerdelikten (z. B. nicht
zulässige große Bäume im Kleingarten) mit dem Ende des Pachtverhältnisses, da
das Vertrauen nicht über die Beendigung des Pachtvertrages hinaus bestehen
kann.
Es ist also
zu empfehlen, auf Pflichtverletzungen, gleich welcher Art, unverzüglich zu
reagieren und deren Abstellung zu verlangen, da ansonsten Nachteile bis hin
zum Verlust des Rechtes drohen können.
DER
FACHBERATER DU 03/2007