Unter Verzug versteht man
die verspätete Leistung eines Schuldners aus einem Vertrags- oder sonstigen
Verpflichtungsverhältnis.
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Voraussetzung für den Verzug ist zunächst die Fälligkeit
der Forderung.
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Hat der Schuldner trotz Fälligkeit nicht geleistet,
kommt er durch eine Mahnung des Gläubigers in Verzug.
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Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Zeitpunkt
der Fälligkeit auf ein bestimmtes Datum festgelegt ist.
Der Schuldner einer Entgeltforderung
kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach
Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet.
Der Gläubiger ist bei
Verzug des Schuldners berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen.
Die Höhe
dieser Verzugszinsen ist entweder vertraglich festgelegt oder beträgt gem. §
280 BGB 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr.
DER
FACHBERATER Du / 02/2007