Was ist bei der Bestellung bzw. Wahl des Vereinsvorstandes zu beachten?

 

Gemäß § 26 Bürgerliches Gesetz­buch (BGB) muss jeder Verein ei­nen Vorstand haben. Dieser wird gem. § 32 BGB durch die Mitglieder­versammlung bestellt, § 40 BGB lässt jedoch zu, dass in der Satzung anderweitige Regelungen getroffen werden, wobei die Rechte der Mit­glieder bei der Vorstandsbestellung nicht völlig ausgeschaltet werden können.

 

Die Mitgliederversammlung muss zumindest das Recht haben, die Be­stellungsbefugnis wieder an sich zu ziehen. Teilweise ist es aber sogar sinnvoll, eine Bestellung durch ein anderes Organ als die Mitglieder­versammlung satzungsmäßig fest­zulegen.

Dies gilt insbesondere für das sogenannte Selbstergänzungsrecht des Vorstandes, wonach bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitglie­dern der Vorstand Ersatzmitglieder bestellen kann (sogenannte Koop­tierung).

Die Satzung kann, muss aber nicht, Festlegungen zur Dauer der Bestel­lung treffen. Wenn keine bestimm­te Amtsperiode in der Satzung fest­gelegt ist, kann jederzeit neu gewählt werden.

 

Die Form der Wahl ist nicht gesetz­lich vorgeschrieben. Wenn die Sat­zung keine diesbezüglichen Rege­lungen enthält, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Ab­stimmungsart. Sie kann dies auch dem Versammlungsleiter überlas­sen.

Nach den allgemeinen Bestimmun­gen sind Vorstandsmitglieder ein­zeln und ins Amt zu wählen. Aus­nahmen müssen in der Satzung geregelt sein, z. B. dass die Mitgliederversammlung eine bestimmte Anzahl von Personen in den Vor­stand wählt und dieser in der sogenannten konstituierenden Sitzung des Vorstandes die einzelnen Ämter durch Beschluss festlegt. Unzulässig ist die sogenannte ech­te Blockwahl, bei der die Mitglieder eine geschlossene Kandidatenliste vorgelegt bekommen und nur bzgl. aller Kandidaten einheitlich entwe­der mit JA oder NEIN stimmen kön­nen. Dies wird von der herrschen­den Meinung als Einschränkung der Mitgliedschaftsrechte gesehen. Zulässig ist jedoch die gemeinsame Wahl mehrerer Vorstandsmitglieder in einem Wahlakt, wenn über jeden einzelnen Kandidaten entschieden werden kann.

Gewählt ist grundsätz­lich, wer die Mehrheit der abgege­benen gültigen Stimmen auf sich vereint (absolute oder einfache Mehrheit). Eine absolute Mehrheit liegt beispielsweise vor, wenn bei 100 abgegebenen Stimmen mindes­tens 51 Stimmen auf eine bestimm­te Person entfallen. Ausnahmen, wie etwa die sogenann­te relative Mehrheit (gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gülti­gen Stimmen erhält") müssen in der Satzung geregelt sein. Eine relative Mehrheit würde z.B. dann vorliegen, wenn von drei Kandidaten bei 100 abgegebenen Stimmen ein Kandi­dat Stimmen und die beiden an­deren Kandidaten jeweils 30 Stim­men erhalten würden. Bei einer entsprechenden Satzungsregelung hätte dann der Kandidat mit den 40 Stimmen die relative Mehrheit und wäre gewählt.

 

Notwendig für die Amtsübernahme und damit den Beginn der Amtspe­riode ist die Annahme der Wahl durch den Gewählten. Diese wird in der Re­gel unmittelbar nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erklärt. Auch eine spätere Annahme bzw. die (schriftliche) Erklärung, dass im Falle der Wahl eine Annahme erfol­gen wird, sind möglich. Die Annah­meerklärung ist in jedem Fall in das Protokoll der Mitgliederversamm­lung aufzunehmen. Die erstmalige Wahl bzw. die Änderung des vertretungsberechtigter Vorstandes sind im Vereinsregister anzumelden. Die Eintragung ist aber nicht Voraussetzung für den Beginn der Amtszeit, es sei denn, die Sat­zung legt dies ausdrücklich fest. Nach dem Gesetz (§27 Abs. 2 BGB] ist die Bestellung des Vorstandes je derzeit und frei widerruflich. Die Satzung kann jedoch die Widerruflichkeit auf den Fall beschränken, das ein wichtiger Grund für den Wider ruf vorliegen muss. Ein solche Grund ist insbesondere die grob Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

DER FACHBERATER Februar 2013  /  Du