Was ist
bei der Bestellung bzw. Wahl des Vereinsvorstandes zu beachten?
Gemäß § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss jeder Verein einen Vorstand
haben. Dieser wird gem. § 32 BGB durch die Mitgliederversammlung bestellt, § 40 BGB
lässt jedoch zu, dass in der Satzung anderweitige Regelungen
getroffen werden, wobei die Rechte der Mitglieder bei der Vorstandsbestellung
nicht völlig ausgeschaltet werden können.
Die Mitgliederversammlung
muss zumindest das Recht haben, die Bestellungsbefugnis wieder an sich zu
ziehen. Teilweise ist es aber sogar sinnvoll, eine Bestellung durch ein anderes
Organ als die Mitgliederversammlung satzungsmäßig festzulegen.
Dies gilt insbesondere für das sogenannte Selbstergänzungsrecht des Vorstandes, wonach bei
vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern der Vorstand Ersatzmitglieder
bestellen kann (sogenannte Kooptierung).
Die Satzung kann, muss
aber nicht, Festlegungen zur Dauer der Bestellung treffen. Wenn keine bestimmte
Amtsperiode in der Satzung festgelegt ist, kann jederzeit neu gewählt werden.
Die Form der Wahl ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Wenn die Satzung keine
diesbezüglichen Regelungen enthält, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Abstimmungsart. Sie kann dies auch dem Versammlungsleiter
überlassen.
Nach den allgemeinen
Bestimmungen sind Vorstandsmitglieder
einzeln und ins Amt zu wählen. Ausnahmen müssen in der Satzung geregelt sein, z. B. dass
die Mitgliederversammlung eine bestimmte Anzahl von Personen in den Vorstand wählt und dieser in der sogenannten konstituierenden Sitzung des
Vorstandes die einzelnen Ämter durch Beschluss festlegt. Unzulässig ist die sogenannte
echte Blockwahl, bei der die Mitglieder eine geschlossene
Kandidatenliste vorgelegt bekommen und nur bzgl. aller Kandidaten einheitlich
entweder mit JA oder NEIN stimmen können. Dies wird von der herrschenden Meinung
als Einschränkung der Mitgliedschaftsrechte gesehen. Zulässig ist jedoch die gemeinsame Wahl mehrerer Vorstandsmitglieder
in einem Wahlakt, wenn über jeden einzelnen Kandidaten entschieden
werden kann.
Gewählt ist grundsätzlich, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint (absolute oder einfache Mehrheit).
Eine absolute Mehrheit liegt beispielsweise vor, wenn bei 100 abgegebenen
Stimmen mindestens 51 Stimmen auf eine bestimmte Person entfallen. Ausnahmen,
wie etwa die sogenannte relative Mehrheit („gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhält") müssen in der Satzung geregelt sein. Eine relative
Mehrheit würde z.B. dann vorliegen, wenn von drei Kandidaten bei 100 abgegebenen
Stimmen ein Kandidat Stimmen und die beiden anderen Kandidaten jeweils 30
Stimmen erhalten würden. Bei einer entsprechenden Satzungsregelung
hätte dann der Kandidat mit den 40 Stimmen die relative Mehrheit und
wäre gewählt.
Notwendig
für die Amtsübernahme und damit den Beginn der Amtsperiode
ist die Annahme der Wahl durch den Gewählten. Diese wird in der Regel
unmittelbar nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erklärt. Auch eine spätere Annahme bzw. die (schriftliche) Erklärung, dass im Falle der Wahl eine Annahme erfolgen wird, sind möglich. Die Annahmeerklärung ist in jedem Fall in das Protokoll der
Mitgliederversammlung aufzunehmen. Die erstmalige Wahl bzw. die Änderung des vertretungsberechtigter Vorstandes sind im
Vereinsregister anzumelden. Die Eintragung ist aber nicht Voraussetzung für den Beginn der Amtszeit, es sei denn, die Satzung legt dies
ausdrücklich fest. Nach dem Gesetz (§27 Abs. 2 BGB] ist die Bestellung
des Vorstandes je derzeit und frei widerruflich. Die Satzung kann jedoch die Widerruflichkeit auf den Fall beschränken, das ein wichtiger Grund für den Wider ruf vorliegen
muss. Ein solche Grund ist insbesondere die grob Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
DER FACHBERATER Februar 2013 / Du