Zwischenpachtvertrag

Unter einem Zwischenpachtvertrag versteht man die Pacht von (größeren) Grundstücken zu dem Zweck, sie aufgrund einzel­ner Kleingartenpachtverträge an die jeweiligen Kleingärtner weiterzuverpachten (§ 4 Abs. 2 Satz I Bundeskleingartengesetz). Vertragspartner sind also in der Regel der Grundstückseigentümer sowie eine Kleingärtnerorganisation.                    ;

Voraussetzung für die Wirksamkeit des Zwischenpachtvertrages ist die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit der jeweili­gen Kleingärtnerorganisationen.

 

Ist diese nicht vorhanden, ist der Zwischenpachtvertrag nichtig, das heißt vor dem Gesetz nicht existent. Das Zwischenpachtverhältnis kann einfach oder mehrfach gestuft sein. Bei einfach gestuften Verträgen schließt der Grund­stückseigentümer den Zwischenpachtvertrag mit einer Kleingärtnerorganisation und diese Unterpachtverträge mit den einzel­nen Kleingärtnern ab. Bei mehrfach gestuften Verhältnissen verpachtet die Kleingärtnerorganisation (in der Regel der Kreis- ­oder Territorialverband) das Grundstück dann an einen Kleingärtnerverein weiter, der dann mit den Pächtern die Unterpacht­verträge abschließt.

 

Vom Zwischenpachtvertrag zu unterscheiden ist die Verwaltungsvollmacht, mit der der Verband den Verein beauftragt, bestimmte Aufgaben aus dem Zwischenpachtvertrag für ihn wahrzunehmen.

 

Vertragspartner der einzelnen Kleingärtner sowie des Grundstückseigentümers verbleibt im Falle der Verwaltungsvollmacht jedoch der Verband.

 

DER FACHBERATER  Du 04/2003