Unter einem
Zwischenpachtvertrag versteht man die Pacht von (größeren) Grundstücken zu dem
Zweck, sie aufgrund einzelner Kleingartenpachtverträge an die jeweiligen
Kleingärtner weiterzuverpachten (§ 4 Abs. 2 Satz I Bundeskleingartengesetz).
Vertragspartner sind also in der Regel der Grundstückseigentümer sowie eine
Kleingärtnerorganisation.
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Voraussetzung für die
Wirksamkeit des Zwischenpachtvertrages ist die kleingärtnerische
Gemeinnützigkeit der jeweiligen
Kleingärtnerorganisationen.
Ist diese nicht vorhanden,
ist der Zwischenpachtvertrag nichtig, das heißt vor dem Gesetz nicht existent.
Das Zwischenpachtverhältnis kann einfach oder mehrfach gestuft sein. Bei
einfach gestuften Verträgen schließt der Grundstückseigentümer den Zwischenpachtvertrag
mit einer Kleingärtnerorganisation und diese Unterpachtverträge mit den einzelnen
Kleingärtnern ab. Bei mehrfach gestuften Verhältnissen verpachtet die
Kleingärtnerorganisation (in der Regel der Kreis- oder Territorialverband) das
Grundstück dann an einen Kleingärtnerverein weiter, der dann mit den Pächtern
die Unterpachtverträge abschließt.
Vom Zwischenpachtvertrag zu
unterscheiden ist die Verwaltungsvollmacht, mit der
der Verband den Verein beauftragt, bestimmte Aufgaben aus dem Zwischenpachtvertrag
für ihn wahrzunehmen.
Vertragspartner der
einzelnen Kleingärtner sowie des Grundstückseigentümers verbleibt im Falle der
Verwaltungsvollmacht jedoch der Verband.
DER FACHBERATER Du 04/2003