Die Höhe des
neuen, in § 3 Nr. 26a EStG angesiedelten Freibetrags beträgt 500
€ im Jahr.
Den
Freibetrag erhalten alle Personen, die sich nebenberuflich im gemeinnützigen
Bereich engagieren. Dazu gehören z. B. auch die Personen, die nebenberuflich in
einem Theater saubermachen, an der Kasse sitzen oder Verträge tippen.
Er
bewirkt, dass für Einnahmen, die von einer steuerbegünstigten Körperschaft oder
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen,
mildtätigen und kirchlichen Bereich gezahlt werden, bis zur Höhe von 500 € im
Jahr keine Einkommensteuer anfällt. Der Freibetrag kann sich höchstens bis
zur Höhe der für die nebenberufliche Tätigkeit erhaltenen Einnahmen auswirken.
Ein Abzug
von anderen Einnahmen, z.B. aus einer hauptberuflichen Tätigkeit, ist nicht
möglich.
Wenn die
Aufwendungen höher sind als der Freibetrag, sind die höheren Aufwendungen zu
berücksichtigen. Der Freibetrag hat somit die gleiche Wirkung wie eine
Betriebsausgaben- oder Werbungskostenpauschale. Die höheren Aufwendungen müssen
insgesamt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden also nicht nur der über
500 € hinausgehende Betrag.
Der
Freibetrag wird nur einmal gewährt, auch wenn mehrere nach der
neuen Regelung begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Z.B. sind, falls
nicht insgesamt höhere durch die nebenberuflichen Tätigkeiten verursachte
Aufwendungen nachgewiesen werden, auch dann höchstens 500 € steuerfrei, wenn
der Steuerpflichtige bei drei Vereinen eine nebenberufliche Vorstandstätigkeit
ausübt und dafür pauschale Aufwandsentschädigungen erhält. Der Freibetrag wird
dann nicht gewährt, wenn für dieselbe Tätigkeit die Steuerbefreiungen nach § 3
Nr. 12 (Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen) oder § 3 Nr. 26 EStG
(Übungsleiterfreibetrag) in Anspruch genommen werden. Der Steuerpflichtige
könnte beantragen, dass der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG anstelle der
anderen Steuerbefreiungen gewährt wird, doch dürfte dies wegen der höheren
steuerfreien Beträge in § 3 Nr. 12 und 16 EStG in der Praxis kaum vorkommen.
Falls im Ausnahmefall die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG günstiger sein
sollte (z. B. Aufwandsentschädigung aus einer öffentlichen Kasse wird nur für
eine zweimonatige Tätigkeit gezahlt), müsste das Finanzamt nach den
allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen von sich aus die für den Steuerpflichtigen
günstigere Regelung anwenden.
Weiter
kann davon ausgegangen werden, dass die allgemeinen Anwendungsregelungen für
den Übungsleiterfreibetrag in R 17 der Lohnsteuer-Richtlinien entsprechend auch
für den neuen allgemeinen Freibetrag gelten. Daraus folgt z. B., dass
·
die Steuerfreiheit von Bezügen nach anderen Vorschriften, z.
B. § 3 Nr. 9, 12, 13, 16 und 26 EStG, unberührt bleibt und die Vorschriften in
der Reihenfolge anzuwenden sind, die für den Steuerpflichtigen am günstigsten
ist. Deshalb sind z.B. Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr.
12 EStG) und Einnahmen als Übungsleiter (§ 3 Nr. 26 EStG) bis zu den jeweiligen
Höchstgrenzen zusätzlich steuerfrei, wenn sie zusätzlich zu eine nicht nach
diesen Vorschriften begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit (z.B. als
Vorstandsmitglied) ausgeübt werden.
·
der Freibetrag nicht
zeitanteilig aufgeteilt zu werden braucht, wenn die Tätigkeit nicht das ganze
Jahr über ausgeübt wird, sondern auch dann in voller Höhe gewährt wird,
·
beim Lohnsteuerabzug keine zeitanteilige Aufteilung nötig
ist. Der Freibetrag könnte demnach z. B. schon bei den Auszahlungen für die
ersten beiden Monate im Jahr berücksichtigt werden.
Hinweis
Anders als
nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreie Vergütungen sind Einnahmen, die nach dem neuen
§ 3 Nr. 26a EStG steuerfrei sind, (noch) nicht von der Sozialversicherung
befreit. Hierfür ist eine Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
erforderlich. Diese wird voraussichtlich von der Bundesregierung in die Wege
geleitet werden.
Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann
für die Richtigkeit des Beitrages keine Gewähr übernommen werden. Stand 10/2007
Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter ist
seit dem 1.1.2007 bis zu dem Jahresbetrag von 2.100 € steuerfrei. Dieser
pauschale Freibetrag ist unabhängig davon, ob eine Arbeitnehmerstellung oder
eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG vorliegt.
Nebenberufliche Tätigkeiten für gemeinnützige Vereine, bei denen eine steuerfreie Pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden darf:
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Unter diese Begünstigung fallen folgende Tätigkeiten nicht:
als
Vorstand) |