Pauschale Aufwandsentschädigung (neuer Freibetrag ab 2007)

 

Die Höhe des neuen, in § 3 Nr. 26a EStG angesiedelten Freibetrags beträgt 500 € im Jahr. 

 

Den Freibetrag erhalten alle Personen, die sich nebenberuflich im gemeinnützigen Bereich engagieren. Dazu gehören z. B. auch die Personen, die nebenberuflich in einem Theater saubermachen, an der Kasse sitzen oder Verträge tippen.

 

Er bewirkt, dass für Einnahmen, die von einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich gezahlt werden, bis zur Höhe von 500 € im Jahr keine Einkommensteuer anfällt. Der Freibetrag kann sich höchstens bis zur Höhe der für die nebenberufliche Tätigkeit erhaltenen Einnahmen auswirken.

Ein Abzug von anderen Einnahmen, z.B. aus einer hauptberuflichen Tätigkeit, ist nicht möglich.

 

Wenn die Aufwendungen höher sind als der Freibetrag, sind die höheren Aufwendungen zu berücksichtigen. Der Freibetrag hat somit die gleiche Wirkung wie eine Betriebsausgaben- oder Werbungskostenpauschale. Die höheren Aufwendungen müssen insgesamt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden also nicht nur der über 500 € hinausgehende Betrag.

 

Der Freibetrag wird nur einmal gewährt, auch wenn mehrere nach der neuen Regelung begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Z.B. sind, falls nicht insgesamt höhere durch die nebenberuflichen Tätigkeiten verursachte Aufwendungen nachgewiesen werden, auch dann höchstens 500 € steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige bei drei Vereinen eine nebenberufliche Vorstandstätigkeit ausübt und dafür pauschale Aufwandsentschädigungen erhält. Der Freibetrag wird dann nicht gewährt, wenn für dieselbe Tätigkeit die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 12 (Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen) oder § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) in Anspruch genommen werden. Der Steuerpflichtige könnte beantragen, dass der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG anstelle der anderen Steuerbefreiungen gewährt wird, doch dürfte dies wegen der höheren steuerfreien Beträge in § 3 Nr. 12 und 16 EStG in der Praxis kaum vorkommen. Falls im Ausnahmefall die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG günstiger sein sollte (z. B. Aufwandsentschädigung aus einer öffentlichen Kasse wird nur für eine zweimonatige Tätigkeit gezahlt), müsste das Finanzamt nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen von sich aus die für den Steuerpflichtigen günstigere Regelung anwenden.

 

Weiter kann davon ausgegangen werden, dass die allgemeinen Anwendungsregelungen für den Übungsleiterfreibetrag in R 17 der Lohnsteuer-Richtlinien entsprechend auch für den neuen allgemeinen Freibetrag gelten. Daraus folgt z. B., dass

·         die Steuerfreiheit von Bezügen nach anderen Vorschriften, z. B. § 3 Nr. 9, 12, 13, 16 und 26 EStG, unberührt bleibt und die Vorschriften in der Reihenfolge anzuwenden sind, die für den Steuerpflichtigen am günstigsten ist. Deshalb sind z.B. Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 EStG) und Einnahmen als Übungsleiter (§ 3 Nr. 26 EStG) bis zu den jeweiligen Höchstgrenzen zusätzlich steuerfrei, wenn sie zusätzlich zu eine nicht nach diesen Vorschriften begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit (z.B. als Vorstandsmitglied) ausgeübt werden.

·         der Freibetrag nicht zeitanteilig aufgeteilt zu werden braucht, wenn die Tätigkeit nicht das ganze Jahr über ausgeübt wird, sondern auch dann in voller Höhe gewährt wird,

·         beim Lohnsteuerabzug keine zeitanteilige Aufteilung nötig ist. Der Freibetrag könnte demnach z. B. schon bei den Auszahlungen für die ersten beiden Monate im Jahr berücksichtigt werden.

 

Hinweis

Anders als nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreie Vergütungen sind Einnahmen, die nach dem neuen § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei sind, (noch) nicht von der Sozialversicherung befreit. Hierfür ist eine Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich. Diese wird voraussichtlich von der Bundesregierung in die Wege geleitet werden.

 

Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann für die Richtigkeit des Beitrages keine Gewähr übernommen werden. Stand 10/2007

 

Die steuerfreie pauschale Aufwandsentschädigung

(Übungsleiterpauschale)

Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter ist seit dem 1.1.2007 bis zu dem Jahresbetrag von 2.100 € steuerfrei. Dieser pauschale Freibetrag ist unabhängig davon, ob eine Arbeitnehmerstellung oder eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG vorliegt.

 

Nebenberufliche Tätigkeiten für gemeinnützige Vereine, bei denen eine steuerfreie Pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden darf:


•  Lehr- und Vortragstätigkeiten
•  Ausbildungsleistungen
•  Mentortätigkeit
•  Leiter einer Arbeitsgemeinschaft
•  Prüfungsausschusstätigkeit für Übungsleiter     Training (Sportverein)
•  Mannschaftsbetreuer
•  Sportwart
•  Jugendgruppenleitung
•  Jugendwart
•  Pferdetrainer
•  Erste-Hilfe-Ausbildung
•  Alten-, Kranken- und Kinderbetreuung
•  Behindertenpflege
•  Mütterberatung
•  Dirigent
•  Chorleitung
•  künstlerische Tätigkeiten
•  ...

Unter diese Begünstigung fallen folgende Tätigkeiten nicht:



•  Vorstand (in seiner Tätigkeit

    als Vorstand)
•  Beirat u.ä.
•  Kassenwart
•  Beitragskassierer
•  Gerätewart
•  Hausmeister
•  Platzwart
•  Reinigungspersonal
•  Zeitschriftenverteiler