Kann man Gärten auf Probe vergeben?
In den meisten Fällen kann sich der Vorstand
eines Kleingärtnervereins vor der Verpachtung eines Gartens kein ausreichendes
Bild vom zukünftigen Mitglied machen. Spätestens dann, wenn
Auseinandersetzungen über die Gartennutzung unvermeidbar sind, entsteht die
Forderung nach einer Probezeit.
Ein Weg wäre, den zukünftigen Pächter zunächst
in den Verein aufzunehmen, ihm aber erst später einen Garten zu verpachten. Dem
steht entgegen, dass es in vielen Vereinen kein ausgeprägtes Vereinsleben gibt,
durch das man den Bewerber „testen" kann und dass es freie Gärten auch in
anderen Vereinen gibt, sodass der Bewerber nicht auf eine Wartezeit angewiesen
ist. Außerdem ist der zu vergebende Garten schon frei, und der Vornutzer möchte
das Geld für die Ablösung des Gartens haben, insbesondere wenn er dem Verein
den Bewerber vermittelt hat.
Ist eine Probevergabe rechtlich möglich? Gemäß
§ 4 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) über die Pacht, soweit sich aus dem BKleingG nicht anderes
ergibt. Was ist hier nun anders?
Man kann z.B. vereinbaren, dass der Vertrag nach
einer Probezeit von einem Jahr ohne
besondere Kündigung oder mit einer zweimonatigen
Kündigungsfrist enden soll. Es ist auch ein Pachtvertrag mit Verlängerungsklausel
möglich.
Wenn also nach dem Probejahr keine Seite
kündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch und gilt als auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Bei „sonstigen Kleingärten" besteht auch die
Möglichkeit, mit einem „Vorvertrag" zu arbeiten. Er bindet beide Partner
und enthält die Verpflichtung zum Abschluss eines Unterpachtvertrages, wenn in
der Probezeit bestimmte vereinbarte Bedingungen erfüllt wurden. Auch der
Vorvertrag ist aufgrund der Vertragsfreiheit bei „sonstigen Kleingärten"
möglich.
Eine Probezeit ist problematisch, weil man sich an die gegebenen Zusagen gebunden fühlt und kaum einen Partner findet, der sich darauf einlässt. Auch wird niemand bereits in der Probezeit in den Garten investieren. Verstöße gegen die kleingärtnerische Nutzung erfolgen meist erst danach. Eine Probezeit ist also kein sicheres Mittel, das den Verein vor späteren Überraschungen bewahrt.
Tp / DER FACHBERATER MAI 2006