Kann man Gärten auf Probe vergeben?

 

In den meisten Fällen kann sich der Vorstand eines Kleingärtnervereins vor der Verpach­tung eines Gartens kein ausreichendes Bild vom zukünftigen Mitglied machen. Spätes­tens dann, wenn Auseinandersetzungen über die Gartennutzung unvermeidbar sind, entsteht die Forderung nach einer Probezeit.

Ein Weg wäre, den zukünftigen Pächter zu­nächst in den Verein aufzunehmen, ihm aber erst später einen Garten zu verpachten. Dem steht entgegen, dass es in vielen Vereinen kein ausgeprägtes Vereinsleben gibt, durch das man den Bewerber „testen" kann und dass es freie Gärten auch in anderen Verei­nen gibt, sodass der Bewerber nicht auf eine Wartezeit angewiesen ist. Außerdem ist der zu vergebende Garten schon frei, und der Vornutzer möchte das Geld für die Ablösung des Gartens haben, insbesondere wenn er dem Verein den Bewerber vermittelt hat.

 

Ist eine Probevergabe rechtlich möglich? Ge­mäß § 4 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Pacht, soweit sich aus dem BKleingG nicht anderes ergibt. Was ist hier nun anders?

 

  1. Wenn auch grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit (§ 311 BGB, Art. 2 Grundge­setz [GG]) herrscht, wonach ein Vertrag jeden beliebigen Inhalt haben kann, so ist das bei Kleingartenpachtverträgen insofern einge­schränkt, weil nur Verträge über „sonstige Kleingärten" befristet werden können.
  2. Kleingartenpachtverträge über Dauerklein­gärten (Dauerkleingärten It. Baugesetzbuch [BauGB] und auf gemeindeeigenen Grundstü­cken It. § 16 Nr. 2 bzw. § 20 a Nr. 2 BKleingG) können gemäß § 6 BKleingG nur auf unbe­stimmte Zeit geschlossen werden. Befristete Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Probevergabe ist bei Dauerkleingärten also ausgeschlossen.
  3. Zeitlich befristete Pachtverträge können nur über „sonstige Kleingärten" abgeschlos­sen werden. Bei solchen Zeitverträgen ist entscheidend, was beide Vertragsparteien gewollt haben. Deshalb können sie durchaus eine bestimmte Laufzeit des Vertrages ver­einbaren. Die Vorschrift des § 13 BKleingG steht dem jedenfalls nicht entgegen.

 

Man kann z.B. vereinbaren, dass der Vertrag nach einer Probezeit von einem Jahr ohne

besondere Kündigung oder mit einer zwei­monatigen Kündigungsfrist enden soll. Es ist auch ein Pachtvertrag mit Verlängerungs­klausel möglich.

 

Wenn also nach dem Probejahr keine Seite kündigt, verlängert sich der Vertrag automa­tisch und gilt als auf unbestimmte Zeit ge­schlossen. Bei „sonstigen Kleingärten" besteht auch die Möglichkeit, mit einem „Vorvertrag" zu arbeiten. Er bindet beide Partner und ent­hält die Verpflichtung zum Abschluss eines Unterpachtvertrages, wenn in der Probezeit bestimmte vereinbarte Bedingungen erfüllt wurden. Auch der Vorvertrag ist aufgrund der Vertragsfreiheit bei „sonstigen Kleingärten" möglich.

 

Eine Probezeit ist problematisch, weil man sich an die gegebenen Zusagen gebunden fühlt und kaum einen Partner findet, der sich darauf einlässt. Auch wird niemand bereits in der Probezeit in den Garten inves­tieren. Verstöße gegen die kleingärtnerische Nutzung erfolgen meist erst danach. Eine Probezeit ist also kein sicheres Mittel, das den Verein vor späteren Überraschun­gen bewahrt.

 

Tp / DER FACHBERATER MAI 2006