Vermögensverwaltung im Verein und steuerliche Folgen

Werner Siggelkow

stellvertretender Vorsitzender des Landesverbandes Rheinland der Kleingärtner

DER FACHBERATER

NOVEMBER 2007

Inhaltsverzeichnis

         I.   Allgemeines

         II. Vermögensverwaltung

                1) Was ist Vermögensver­waltung?

                2) Was fällt nicht unter Vermögensverwaltung?

                3) Einzelbeispiele für Vermögensverwaltung

         III. Vermögensverwaltung und Steuern

                1) Körperschaftssteuer

                2) Gewerbesteuer

                3) Umsatzsteuer

                4) Zinsabschlagssteuer

                5) Kapitalertragssteuer

         IV. Vermögensverwaltung wich­tig für den Verein


I. Allgemeines

 

Zum täglichen Vereinsleben gehört es, dass sich der Verein wirtschaft­lich betätigt, um Geld für die Errei­chung seiner Vereinsziele erlangen zu können.

Dieses wirtschaftliche Betätigen stellt sich wie folgt dar:

a)   die ideelle Tätigkeit

b)  die Vermögensverwaltung

b)  der steuerbegünstigte Zweck­betrieb

c)  der wirtschaftliche Geschäfts­betrieb

 

Wir betrachten im Folgenden nur den Bereich Vermögensverwaltung.

 

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II. Vermögensverwaltung

 

1. Was ist Vermögensverwaltung?

 

Eine Vermögensverwaltung im Sinne des §14 Satz 3 der Abgabenordnung liegt dann vor, wenn bewegliches oder unbewegliches Vermögen ge­nutzt wird, um damit Einnahmen für den Verein zu erzielen.

 

2. Was fällt nicht unter Vermögens­verwaltung?

 

 

3. Einzelbeispiele für Vermögens­verwaltung

 

a)       Einnahmen aus der Vermietung/ Verpachtung eines Vereins­heimes

b)       Zinsen aus Festgeld, Sparbü­chern und anderen festgelegten Geldern

c)       Erträge aus Wertpapieren, In­vestments und vergleichbaren Kapitalanlagen

d)       Erlöse aus der Übertragung von Rechten zur Nutzung von Wer­beflächen

e)       Erlöse aus dem Verkauf von Ver­mögensgegenständen, die der Vermögensverwaltung unter­liegen

 

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III. Vermögensverwaltung und Steuern

 

1.  Körperschaftssteuer

Für die genannten Erlöse und Erträ­ge aus der Vermögensverwaltung entsteht keine Körperschaftssteuer, wenn der Verein durch einen Nicht­veranlagungsbescheid seines zu­ständigen Finanzamts steuerlich als gemeinnützig anerkannt wor­den ist. Jeder Verein ist gut bera­ten, wenn er bei dem zuständigen Finanzamt die steuerliche Gemein­nützigkeit beantragt. Alle Erlöse aus der Vermögensverwaltung unterlie­gen dann grundsätzlich nicht der Körperschaftssteuer,

a)         Keine Körperschaftssteuer fällt für die Vermietung/Verpach­tung eines Vereinsheimes an. Betreibt der Verein das Vereins­heim in eigener Regie, dann liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbe­trieb vor. Die Überschüsse unter­liegen der Körperschaftssteuer. Die stundenweise Vermietung des Vereinsheimes oder zeitlich begrenzte Vermietung von grö­ßeren Gartengeräten sind ein wirtschaftlicher Geschäftsbe­trieb und unterliegen der Kör­perschaftssteuer.

b)         Keine Körperschaftssteuer bei Zinserträgen.

c)         Keine Körperschaftssteuer bei Er­trägen aus der Anlage von Wert­papieren, wenn diese nicht in­nerhalb der Veräußerungsfrist des §23 Einkommensteuerge­setz mit Gewinn verkauft wer­den.

d)         Keine Körperschaftssteuer bei Erträgen aus der Überlassung von Nutzungsrechten von Wer­beflächen, z.B. Banden- oder Hauswerbung unter der Voraus­setzung, dass dem Werbeunter­nehmer noch ein angemessener Gewinn verbleibt. Keine Körperschaftssteuer bei Erträgen aus dem Verkauf von Vereinszeitschriften oder Programmheften, wenn das Inse­ratgeschäft von einem Werbe­unternehmen durchgeführt wor­den ist.

       Betreibt der Verein sowohl die Bandenwerbung als auch das Inseratgeschäft selbst, so liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbe­trieb vor, dessen erzielter Überschuss zur Zahlung der Körper­schaftssteuer führen kann.

e)         Keine Körperschaftssteuer für die Erlöse aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die ausschließlich entweder nur für den ideellen Bereich oder den Bereich der Vermögensverwal­tung genutzt worden sind, z. B. löst der Verkauf eines vermie­teten Vereinsheims keine Kör­perschaftssteuerpflicht aus.

 

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2. Gewerbesteuer

 

Dieses Kapitel ist schnell abgehan­delt. Wenn keine Körperschaftssteu­erpflicht entsteht, so fällt auch keine Verpflichtung zur Zahlung der Ge­werbesteuer an.

 

3. Umsatzsteuer

 

Die Umsatzsteuer stellt nicht darauf ab, ob es sich um einen steuerlich als gemeinnützig

anerkannten Ver­ein handelt. Die Umsatzsteuer fällt grundsätzlich immer an, wenn nicht Steuerbefreiungen die Steuerpflicht ausschließen.

 

Für die Umsatzsteuer sind immer die Erlöse bzw. Erträge in ihrer vollen Höhe maßgebend. Eine Ver­steuerung des Überschusses - d. h. des Erlöses bzw. Ertrags abzüglich damit verbundener Kosten - kommt nicht in Betracht.

 

a)           Die Erlöse aus der Vermietung/ Verpachtung eines Vereins­heimes sind steuerfrei und füh­ren auch nicht zum Abzug von Vorsteuern. Die Steuerfreiheit er­gibt sich aus §4 Nr. 123 Umsatz­steuergesetz. Ein Verein kann sich nach § 9 Abs. i Umsatzsteu­ergesetz in einem solchen Fall für die Steuerpflicht entscheiden und dies dem Finanzamt mittei­len, wenn die Vermietung an ei­nen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Eine solche Option kann dann sinnvoll sein, wenn z. B. auf­grund des neu erbauten Vereins­heimes hohe Vorsteuern angefal­len sind. Der Verein kann diese Vorsteuern und auch die Vor­steuern aus den laufenden Rech­nungen für das vermietete Ver­einsheim geltend machen. Ein weiterer Vorteil kann darin liegen, dass die Vorsteuern in voller Höhe abgesetzt werden können, während die Entgel­te für die Vermietung oder Ver­pachtung gem. 112 Nr. 8 Um­satzsteuergesetz mit dem be­günstigten Steuersatz versteuert werden müssen, wenn die steu­erlich anerkannte Gemeinnützig­keit aufgrund des Nichtveranlagungsbescheides bei der Körper­schaftssteuer gegeben ist. Diese Vorschrift kommt für al­le Umsätze in Betracht, bei de­nen es sich nicht um Umsätze aus einem wirtschaftlichen Ge­schäftsbetrieb handelt. Der Ver­ein muss dann eine Rechnung ausstellen, die sowohl die Steu­ernummer als auch die so ge­nannte Identifikationsnummer beinhalten muss. Diese Num­mer kann beim Bundesamt für Finanzen beantragt werden.

Ein solcher Verzicht auf die Steuerbefreiung muss mindes­tens zehn Jahre beibehalten werden, wenn verhindert wer­den soll, dass das Finanzamt die Geltendmachung der Vorsteu­er nachträglich zu Ungunsten des Vereins korrigiert. Im Üb­rigen muss jeder Verein lang­fristig prüfen, ob sich letzten Endes ein solcher Verzicht auf die Steuerbefreiung auszahlt. Der Verzicht auf die Steuerbe­freiung ist nicht nur für Vermie­tung/Verpachtung, sondern auch für die Umsätze aus Geldanla­gen möglich.

b)           Zinserträge und die Erlöse aus sonstigen Geldanlagen sind steuerfrei gemäß §4 Nr. 8 Um­satzsteuergesetz.

c)           Erlöse aus der Übertragung von Rechten zur Nutzung von Wer­beflächen, z. B. Bandenwerbung oder Inseraten, unterliegen dem steuerbegünstigten Steuersatz gemäß §12 Nr. 8 Umsatzsteuer­gesetz, wenn die steuerlich aner­kannte Gemeinnützigkeit durch den Nichtveranlagungsbescheid für die Körperschaftssteuer nach­gewiesen ist.

d)           Erlöse aus dem Verkauf von Ge­genständen der Vermögensver­waltung unterliegen ebenfalls diesem begünstigten Steuersatz gemäß §12 Nr. 8 Umsatzsteuer­gesetz, wenn die steuerlich aner­kannte Gemeinnützigkeit durch den Nichtveranlagungsbescheid für die Körperschaftssteuer nach­gewiesen ist.

Handelt es sich um Verkäufe aus dem Bereich der Vermögensver­waltung, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen, so sind diese Umsätze gemäß §4 Nr. 9 a Umsatzsteuergesetz steuerfrei.

e)           Soweit Erlöse oder Erträge nach §12 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz versteuert werden, ist der Vor­steuerabzug in voller Höhe mög­lich. In den Belegen muss entwe­der der Steuersatz oder der Steu­erbetrag genannt sein.

f)             Liegt die steuerlich anerkannte Gemeinnützigkeit nicht vor, so sind die Erlöse bzw. Erträge aus dem Bereich der Vermögensver­waltung mit dem jetzigen erhöh­ten vollen Steuersatz zu versteu­ern. Der Vorsteuerabzug in vol­ler Höhe ist ebenfalls möglich.

 

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4. Zinsabschlagssteuer

 

Verfügt der Verein über einen Nichtveranlagungsbescheid des Finanz­amtes, so sollte dieser Bescheid der Bank vorgelegt werden. Der steuer­lich als gemeinnützig anerkannte Verein zahlt dann die 3O%ige Zins­abschlagssteuer nicht. Da bei Erlösen und Erträgen aus der Vermögensverwaltung grundsätz­lich keine Körperschaftssteuer an­fällt, braucht auch bei Vorlage des Nichtveranlagungsbescheides die Zinsabschlagssteuer, die eine vor­ab gezahlte Einkommens- und Kör­perschaftssteuer darstellt, nicht ge­zahlt zu werden.

Wenn ein Verein nach Neugrün­dung noch nicht über einen solchen Nichtveranlagungsbescheid verfügt, so kann vom zuständigen Finanz­amt eine vorläufige Bescheinigung erteilt werden. Auch wenn die Nichtveranlagungsbescheide in der Regel nicht das jeweils laufende Jahr um­fassen, so müssen die Banken auch die Bescheide anerkennen, die sich auf vergangene Jahre beziehen. Jeder Verein hat gleichzeitig aber auch die Pflicht, die in der Regel al­le drei Jahre abzugebenden Steuer­erklärungen auch anzufertigen und abzugeben.

 

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5. Kapitalertragssteuer

 

Die Kapitalertragssteuer fällt bei Er­trägen aus Wertpapieren und Invest­mentanlagen an. Auch diese Steu­er ist eine Vorauszahlung auf eine später in größerer Höhe fällig wer­dende Körperschaftssteuer. Die Erträge aus Wertpapieren gehö­ren grundsätzlich zu dem Bereich Vermögensverwaltung, für den keine Körperschaftssteuer zu zahlen ist. Diese Kapitalertragssteuer kann mit einem Antrag auf Erstattung gemäß §44 b Einkommensteuergesetz un-ter Vorlage des Nichtveranlagungs­bescheides bei dem Bundesamt für Finanzen mit einem amtlichen Vor­druck zurückgefordert werden. Der Antrag muss bis zum 31.12. des Kalenderjahres erfolgen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Er­träge zugeflossen sind, d. h.: Ist die Kapitalertragssteuer am 20.05.07 angefallen, muss der Antrag bis 31.12.08 gestellt worden sein.

 

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IV. Vermögensverwaltung wichtig für den Verein

 

Es ist von entscheidender Bedeu­tung für den Verein, woher seine finanziellen Mittel zur Erreichung des satzungsmäßigen Zweckes her­rühren. Wenn die Vermögensgegen­stände richtig genutzt werden, so er­zielt der Verein Einnahmen, die von keiner Steuer gemindert werden.

Wichtig ist deshalb für den Verein, dass er die dafür notwendigen Vo­raussetzungen schafft.

Das bedeu­tet, dass immer die steuerliche Ge­meinnützigkeit nachgewiesen sein muss.

Das bedeutet auch, dass man sich dem Finanzamt mitteilen muss. So schlimm, wie viele Finanzämter angeblich sein können, so gut kön­nen aber auch Finanzämter für die Erreichung der Vereinszwecke sein.

Deshalb darf kein Verein ohne eine Steuernummer und den damit ver­bundenen Nichtveranlagungsbe­scheid bleiben.

 

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