Werner Siggelkow
stellvertretender
Vorsitzender des Landesverbandes Rheinland der Kleingärtner
I. Allgemeines
1) Was ist Vermögensverwaltung?
2) Was fällt nicht unter Vermögensverwaltung?
3) Einzelbeispiele für Vermögensverwaltung
III. Vermögensverwaltung und Steuern
3) Umsatzsteuer
IV. Vermögensverwaltung wichtig für den Verein
Zum täglichen Vereinsleben gehört es, dass sich der Verein wirtschaftlich betätigt, um Geld für die Erreichung seiner Vereinsziele erlangen zu können.
Dieses wirtschaftliche Betätigen stellt sich wie folgt dar:
a) die ideelle Tätigkeit
b) die Vermögensverwaltung
b) der steuerbegünstigte Zweckbetrieb
c) der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
Wir betrachten im Folgenden nur den Bereich
Vermögensverwaltung.
1.
Was ist Vermögensverwaltung?
Eine Vermögensverwaltung im Sinne des §14 Satz 3 der Abgabenordnung liegt dann vor, wenn bewegliches oder unbewegliches Vermögen genutzt wird, um damit Einnahmen für den Verein zu erzielen.
2.
Was fällt nicht unter Vermögensverwaltung?
3.
Einzelbeispiele für Vermögensverwaltung
a) Einnahmen aus der Vermietung/ Verpachtung eines Vereinsheimes
b) Zinsen aus Festgeld, Sparbüchern und anderen festgelegten Geldern
c) Erträge aus Wertpapieren, Investments und vergleichbaren Kapitalanlagen
d) Erlöse aus der Übertragung von Rechten zur Nutzung von Werbeflächen
e) Erlöse aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die der Vermögensverwaltung unterliegen
Für die genannten Erlöse und Erträge aus der Vermögensverwaltung entsteht keine Körperschaftssteuer, wenn der Verein durch einen Nichtveranlagungsbescheid seines zuständigen Finanzamts steuerlich als gemeinnützig anerkannt worden ist. Jeder Verein ist gut beraten, wenn er bei dem zuständigen Finanzamt die steuerliche Gemeinnützigkeit beantragt. Alle Erlöse aus der Vermögensverwaltung unterliegen dann grundsätzlich nicht der Körperschaftssteuer,
a) Keine Körperschaftssteuer fällt für die Vermietung/Verpachtung eines Vereinsheimes an. Betreibt der Verein das Vereinsheim in eigener Regie, dann liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Die Überschüsse unterliegen der Körperschaftssteuer. Die stundenweise Vermietung des Vereinsheimes oder zeitlich begrenzte Vermietung von größeren Gartengeräten sind ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und unterliegen der Körperschaftssteuer.
b) Keine Körperschaftssteuer bei Zinserträgen.
c) Keine Körperschaftssteuer bei Erträgen aus der Anlage von Wertpapieren, wenn diese nicht innerhalb der Veräußerungsfrist des §23 Einkommensteuergesetz mit Gewinn verkauft werden.
d) Keine Körperschaftssteuer bei Erträgen aus der Überlassung von Nutzungsrechten von Werbeflächen, z.B. Banden- oder Hauswerbung unter der Voraussetzung, dass dem Werbeunternehmer noch ein angemessener Gewinn verbleibt. Keine Körperschaftssteuer bei Erträgen aus dem Verkauf von Vereinszeitschriften oder Programmheften, wenn das Inseratgeschäft von einem Werbeunternehmen durchgeführt worden ist.
Betreibt der Verein sowohl die Bandenwerbung als auch das Inseratgeschäft selbst, so liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, dessen erzielter Überschuss zur Zahlung der Körperschaftssteuer führen kann.
e) Keine Körperschaftssteuer für die Erlöse aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die ausschließlich entweder nur für den ideellen Bereich oder den Bereich der Vermögensverwaltung genutzt worden sind, z. B. löst der Verkauf eines vermieteten Vereinsheims keine Körperschaftssteuerpflicht aus.
Dieses Kapitel ist schnell abgehandelt. Wenn keine Körperschaftssteuerpflicht entsteht, so fällt auch keine Verpflichtung zur Zahlung der Gewerbesteuer an.
Die Umsatzsteuer stellt nicht darauf ab, ob es sich um einen steuerlich als gemeinnützig
anerkannten Verein handelt. Die Umsatzsteuer fällt grundsätzlich immer an, wenn nicht Steuerbefreiungen die Steuerpflicht ausschließen.
Für die Umsatzsteuer sind immer die Erlöse bzw. Erträge in ihrer vollen Höhe maßgebend. Eine Versteuerung des Überschusses - d. h. des Erlöses bzw. Ertrags abzüglich damit verbundener Kosten - kommt nicht in Betracht.
a) Die Erlöse aus der Vermietung/ Verpachtung eines Vereinsheimes sind steuerfrei und führen auch nicht zum Abzug von Vorsteuern. Die Steuerfreiheit ergibt sich aus §4 Nr. 123 Umsatzsteuergesetz. Ein Verein kann sich nach § 9 Abs. i Umsatzsteuergesetz in einem solchen Fall für die Steuerpflicht entscheiden und dies dem Finanzamt mitteilen, wenn die Vermietung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Eine solche Option kann dann sinnvoll sein, wenn z. B. aufgrund des neu erbauten Vereinsheimes hohe Vorsteuern angefallen sind. Der Verein kann diese Vorsteuern und auch die Vorsteuern aus den laufenden Rechnungen für das vermietete Vereinsheim geltend machen. Ein weiterer Vorteil kann darin liegen, dass die Vorsteuern in voller Höhe abgesetzt werden können, während die Entgelte für die Vermietung oder Verpachtung gem. 112 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz mit dem begünstigten Steuersatz versteuert werden müssen, wenn die steuerlich anerkannte Gemeinnützigkeit aufgrund des Nichtveranlagungsbescheides bei der Körperschaftssteuer gegeben ist. Diese Vorschrift kommt für alle Umsätze in Betracht, bei denen es sich nicht um Umsätze aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt. Der Verein muss dann eine Rechnung ausstellen, die sowohl die Steuernummer als auch die so genannte Identifikationsnummer beinhalten muss. Diese Nummer kann beim Bundesamt für Finanzen beantragt werden.
Ein solcher Verzicht auf die Steuerbefreiung muss mindestens zehn Jahre beibehalten werden, wenn verhindert werden soll, dass das Finanzamt die Geltendmachung der Vorsteuer nachträglich zu Ungunsten des Vereins korrigiert. Im Übrigen muss jeder Verein langfristig prüfen, ob sich letzten Endes ein solcher Verzicht auf die Steuerbefreiung auszahlt. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht nur für Vermietung/Verpachtung, sondern auch für die Umsätze aus Geldanlagen möglich.
b) Zinserträge und die Erlöse aus sonstigen Geldanlagen sind steuerfrei gemäß §4 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz.
c) Erlöse aus der Übertragung von Rechten zur Nutzung von Werbeflächen, z. B. Bandenwerbung oder Inseraten, unterliegen dem steuerbegünstigten Steuersatz gemäß §12 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz, wenn die steuerlich anerkannte Gemeinnützigkeit durch den Nichtveranlagungsbescheid für die Körperschaftssteuer nachgewiesen ist.
d) Erlöse aus dem Verkauf von Gegenständen der Vermögensverwaltung unterliegen ebenfalls diesem begünstigten Steuersatz gemäß §12 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz, wenn die steuerlich anerkannte Gemeinnützigkeit durch den Nichtveranlagungsbescheid für die Körperschaftssteuer nachgewiesen ist.
Handelt es sich um Verkäufe aus dem Bereich der Vermögensverwaltung, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen, so sind diese Umsätze gemäß §4 Nr. 9 a Umsatzsteuergesetz steuerfrei.
e) Soweit Erlöse oder Erträge nach §12 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz versteuert werden, ist der Vorsteuerabzug in voller Höhe möglich. In den Belegen muss entweder der Steuersatz oder der Steuerbetrag genannt sein.
f) Liegt die steuerlich anerkannte Gemeinnützigkeit nicht vor, so sind die Erlöse bzw. Erträge aus dem Bereich der Vermögensverwaltung mit dem jetzigen erhöhten vollen Steuersatz zu versteuern. Der Vorsteuerabzug in voller Höhe ist ebenfalls möglich.
Verfügt
der Verein über einen Nichtveranlagungsbescheid des Finanzamtes, so sollte
dieser Bescheid der Bank vorgelegt werden.
Der steuerlich als gemeinnützig anerkannte Verein zahlt dann die 3O%ige
Zinsabschlagssteuer nicht. Da bei Erlösen und Erträgen aus der Vermögensverwaltung grundsätzlich keine
Körperschaftssteuer anfällt, braucht auch bei Vorlage des Nichtveranlagungsbescheides
die Zinsabschlagssteuer, die eine vorab
gezahlte Einkommens- und Körperschaftssteuer
darstellt, nicht gezahlt zu werden.
Wenn
ein Verein nach Neugründung noch nicht über einen solchen Nichtveranlagungsbescheid verfügt, so kann
vom zuständigen Finanzamt eine vorläufige Bescheinigung erteilt werden. Auch wenn die Nichtveranlagungsbescheide
in der Regel nicht das jeweils laufende Jahr
umfassen, so müssen die Banken auch die Bescheide anerkennen, die sich auf
vergangene Jahre beziehen. Jeder Verein hat gleichzeitig aber auch die Pflicht,
die in der Regel alle drei Jahre abzugebenden
Steuererklärungen auch anzufertigen und abzugeben.
Die
Kapitalertragssteuer fällt bei Erträgen aus Wertpapieren und Investmentanlagen
an. Auch diese Steuer ist eine Vorauszahlung auf eine später in größerer Höhe
fällig werdende Körperschaftssteuer. Die
Erträge aus Wertpapieren gehören grundsätzlich zu dem Bereich Vermögensverwaltung,
für den keine Körperschaftssteuer zu zahlen ist. Diese Kapitalertragssteuer
kann mit einem Antrag auf Erstattung gemäß §44
b Einkommensteuergesetz un-ter Vorlage des Nichtveranlagungsbescheides
bei dem Bundesamt für Finanzen mit einem
amtlichen Vordruck zurückgefordert werden. Der Antrag muss bis zum
31.12. des Kalenderjahres erfolgen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Erträge
zugeflossen sind, d. h.: Ist die Kapitalertragssteuer
am 20.05.07 angefallen, muss der Antrag bis 31.12.08 gestellt worden sein.
Es
ist von entscheidender Bedeutung für den Verein, woher seine finanziellen
Mittel zur Erreichung des satzungsmäßigen
Zweckes herrühren. Wenn die
Vermögensgegenstände richtig genutzt werden, so erzielt der Verein
Einnahmen, die von keiner Steuer gemindert werden.
Wichtig
ist deshalb für den Verein, dass er die dafür notwendigen Voraussetzungen
schafft.
Das
bedeutet, dass immer die steuerliche Gemeinnützigkeit
nachgewiesen sein muss.
Das
bedeutet auch, dass man sich dem Finanzamt mitteilen muss. So schlimm, wie
viele Finanzämter angeblich sein können, so gut können aber auch Finanzämter
für die Erreichung der Vereinszwecke sein.
Deshalb
darf kein Verein ohne eine Steuernummer und
den damit verbundenen Nichtveranlagungsbescheid bleiben.