Hans-Jörg Kefeder / RA, Ganderkesee
Grüne Schriftenreihe -
Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. Nr. 188 (Oktober 2006)
I.
Auswahl - Vorbereitung des Wechsels
II. Wahlvorbereitung – Wahldurchführung
III. Wahlen und Auswertung der Wahlen
1. Rechtsgrundlage für Wahl und Abstimmung
2. Satzungsvorgaben bei Wahlen und Abstimmungen
3. Wie sind Stimmen zu zählen, was versteht man unter Mehrheit?
IV. Übergabe der Geschäfte – Einarbeitung
2. Bedeutung der Entlastung des Vorstandes
3. Herausgabe der Vereinsunterlagen
4. Anmeldung der Änderungen im Vorstand zum
Vereinsregister
V. Einarbeitung
VI. Weiterbildung
VII. Aufgabenverteilung und Delegierung
2. Übertragung oder Delegierung von Aufgaben an Dritte
VIII. Schlussbemerkung
Je nach dem in welchem Rhythmus es die Satzung des
Vereines oder Verbandes vorsieht, kommt es jährlich, zweijährig oder auch in
größeren oder kleineren Abständen zu Wahlen im Verein und damit häufig zu
Wechsel im Vorstandsamt. Da unseren Vereinen und Verbänden regelmäßig mehr als
ein Vorstandsmitglied vorsteht, die Vorstände sogar in geschäftsführende und
sonstige Vorstandsmitglieder unterteilt sind, sie regelmäßig aus 4, meistens
sogar 8, in den Landesverbänden noch mehr Mitglieder und dem Bundesverband
sogar aus 10 geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern bestehen, kommt es häufig
zu personellen Veränderungen bei der Zusammensetzung dieser Vorstände.
Dies ist gut so, weil mit jeder Person, die ein Amt
verantwortungsbewusst übernimmt, meist auch neue Ideen, vor allem aber auch Impulse
aufgenommen werden, die die Vorstandsarbeit weiterbringen und damit auch den
Verein in seiner Darstellung nach innen und außen verändern und häufig auch
verbessern.
Im Folgenden soll sowohl der rechtliche Rahmen des
Wechsels dargestellt, aber auch versucht werden, praktische Tipps und Anregungen
zu geben, wie man diese Veränderungen vorbereitet und umsetzt.
Die nachfolgende Darstellung bezieht sich auf
eingetragene Vereine. Für nicht eingetragene Vereine wird man Besonderheiten
beachten müssen (z.B. keine Pflicht zur Eintragung der Änderung im Vorstand im
Vereinsregister). Dennoch dürften viele Hinweise entsprechend nutzbar sein.
Meist zeigt sich bereits lange vor der
Mitgliederversammlung in der Wahlentscheidungen anstehen, dass einzelne
Mitglieder des Vorstandes aus verschiedenen Gründen ausscheiden und durch andere
ersetzt werden müssen. Idealer Weise sollte der Vorstand keine Hemmungen haben,
im Vorfeld unter den in Frage kommenden Mitgliedern des Vereines oder Verbandes
nach Persönlichkeiten Ausschau zu halten, die er für die Bewältigung der
Aufgaben des ausscheidenden Mitglieds für geeignet hält. Nichts ist lähmender
für den Verlauf einer Mitgliederversammlung als die unvorbereitete Frage: „Wer
will oder ist bereit Vorsitzender usw. zu werden?" Meist meldet sich niemand,
auch dann nicht, wenn die Anwesenden persönlich angesprochen werden. Häufig
lautet die Antwort: „Dazu habe ich keine Zeit" .
Muss das neue Vorstandsmitglied eigentlich
irgendwelche Voraussetzungen mitbringen? Die Satzung kann einschränkend
vorsehen, welche persönlichen Voraussetzungen die Vorstandsmitglieder erfüllen
müssen. Enthält sie keine besondere Regelung und steht auch ihr Sinn und Zweck
nicht entgegen, können selbst Nichtmitglieder, sogar beschränkt Geschäftsfähige
jeweils mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und juristische Personen
Vorstandsmitglieder sein. Verlangt die Satzung für das Amt bestimmte
Voraussetzungen, genügt im Zweifel, wenn diese im Zeitpunkt des Amtseintrittes
vorliegen. Eine Personalunion zwischen mehreren Vorstandsposten ist auch ohne
eine ausdrückliche satzungsgemäße Grundlage zulässig (vgl. Heinrichs in
Palandt, § 26 BGB Rd-Nr. 4 BGB (62. Aufl.)).
In den Satzungen der Kleingärtnerorganisationen sind
meist keine persönlichen Qualifikationsvoraussetzungen genannt. Dann kann
jedes ordentliche Mitglied eines Vereines, das volljährig ist, eine Aufgabe im
Vorstand übernehmen. Selbst bei größeren Vereinen ist es nicht Voraussetzung,
dass man eine gewisse Qualifikation oder zumindest schulische Bildung mitbringt.
Gleichwohl ist es sinnvoll, dass man versucht, den
Vorstand mit Personen zu besetzen, die eine schulische Bildung ebenso
mitbringen, wie eine qualifizierte Berufsausbildung. Gerade die Anforderungen
an einen Vorstand in der heutigen Zeit, sei es von Seiten der Finanzbehörden,
sei es im Umgang mit dem Verpächter der Kleingartenanlage oder im Umgang mit
der Verwaltung der Kommune, in der sich die Anlage befindet, setzt voraus, dass
diese Personen in der Lage sind, sich für den Verein einzusetzen und entsprechend
mit diesen Institutionen fachlich und sachlich richtig umgehen können.
Das ideale Vorstandsmitglied sollte wie folgt
aussehen:
-
Handwerksmeister
-
Buchhalter,
besser Betriebswirt
-
Jurist
mit mindestens l juristischen Staatexamen und 5 Jahren Berufspraxis
-
Sozialarbeiter
-
Psychologe
-
Ausgebildeter
Mediator
-
Computerfachmann
-
usw.
Die vorgenannten Eigenschaften wird niemand in sich
vereinigen. Sie wären vielleicht auch für die Bewältigung des Amtes des Vorsitzenden
eines KGV überzogen. Aus der Beschreibung wird jedoch klar, dass der
Vorsitzende und die anderen Vorstandsmitglieder schon gewisse Kenntnisse, am besten
auch Erfahrungen aus der Vereinstätigkeit und dem Vereinsleben und selbst
berufliche Erfahrungen mitbringen sollten.
Selbstverständlich ist es die Ausnahme, dass zum
Zeitpunkt der Wahl eines Vorstandsmitgliedes dieses bereits die entsprechenden
fachlichen wie persönlichen Voraussetzungen mitbringt. Noch seltener ist es,
dass alle Mitglieder eines mehrköpfigen Vorstandes ebenfalls die jeweils für
ihre Position erwarteten Anforderungen in höchstem Maße erfüllen. Aber auch
dies halte ich im Ergebnis nicht für schädlich. Ein Vorstand muss und wird
sich im Laufe seiner Tätigkeit entwickeln. Die Mitglieder, die neu hinzukommen,
müssen sich einarbeiten und müssen mitunter erst die Position kennen lernen,
die sie nach der Wahl innehaben.
Vom einzelnen Vorstandsmitglied sollte erwartet
werden, dass es in der Lage ist, den Mitgliedern seines Vereins den Sinn der Vorstandsentscheidungen
vermitteln zu können. Es gehört ein gutes Maß an Überzeugungsfähigkeit dazu,
die jedenfalls immer über der Maßgabe steht, einen Beschluss nur zu verkünden.
Je mehr Geheimnisse der Vorstand um seine Entscheidungen gegenüber den Mitgliedern
macht, desto weniger wird er von denselben verstanden. Umso schwerer hat er es,
auch unliebsame Entscheidungen durchzusetzen, wie etwa auf Rückbau eines
rechtswidrig errichteten Anbaus.
Mit der Auswahl der infrage kommenden
Vorstandsmitglieder im Vorfeld, ist natürlich nicht die Neubildung des
Vorstandes abgeschlossen. Selbstverständlich steht es jedem Mitglied auf einer
Versammlung frei, für ein Vorstandsamt zu kandidieren oder ein anderes Mitglied
vorzuschlagen. Der Versammlungsleiter sollte die Anwesenden dazu sogar
ermuntern. Es ist töricht, wenn sich der Versammlungsleiter auf einer Versammlung
hinsetzt und die Kandidatur eines Mitgliedes gegen einen bereits erhobenen
Vorschlag kommentiert. Gerade der Versammlungsleiter sollte Wahlentscheidungen
möglichst neutral herbeiführen.
Soweit sich mehrere Kandidaten um dasselbe
Vorstandsamt bemühen, sollte jedem Kandidaten Gelegenheit gegeben werden, sich
in der Versammlung vorzustellen. Dies auch dann, wenn sie bereits bekannt sind.
Wie viel der Einzelne daraus macht, bleibt seine Sache. Es sollten auch Fragen
zur Person zugelassen werden.
Die korrekt durchgeführte Wahl beginnt mit der Einladung
zur Wahlversammlung die regelmäßig ein oder mehrere Tagesordnungspunkte auf der
Mitgliederversammlung einnimmt. Wie immer ist zunächst der Blick in die Satzung
erforderlich. Zumindest die Frist, die bei der Ladung zur Versammlung zu beachten
ist, wird dort genannt sein.
In der Tagesordnung, mit der zur Mitgliederversammlung
eingeladen wird, sollten dann je nach dem wie viel Vorstandspositionen zu Wahl
stehen, diese genau bezeichnet werden. Dies kann wie folgt aussehen:
1.
Eröffnung
und Begrüßung
2.
Feststellung
der Beschlussfähigkeit
3.
Wahl
einer Mandats- und Wahlprüfungsausschuss
4.
Wahl
eines Versammlungsleiters
5.
Bericht
des Vorstandes
6.
Bericht
der Kassenprüfer
7.
Entlastung
des Vorstandes
8.
Wahl
des Vorstandes
a)
Wahl
des l. Vorsitzenden
b)
Wahl
des stellvertretenden Vorsitzenden
c)
Wahl
eines Kassierers
d)
Wahl
eines Schriftführers
e)
Wahl
eines Fachberaters
9.
usw.
10.
usw.
11.
Wahl
der Delegierten
12.
Anträge
13.
usw.
Die Tagesordnung möglichst umfassend zu formulieren
hilft dem Versammlungsleiter bei der Versammlungsleitung. Er kann die Tagesordnung
Punkt für Punkt abarbeiten und wird kaum etwas Wichtiges vergessen.
Über die häufig auf der Versammlung auftretenden
Fragen, wie Stimmenthaltungen oder ungültig abgegebene Stimmen oder anderes
Stimmverhalten bei einer Abstimmung zu werten ist, sollte man sich bei der
Vorbereitung der Versammlung Klarheit verschaffen. Auch erheben sich Fragen, ob
ganze Vorstände im Block gewählt werden können, wann geheime Wahlen notwendig
sind und ob dabei vom Vorstand vorbereitete Wahlzettel benutzt werden können.
1.
Rechtsgrundlage für Wahl und Abstimmung
Wahlen und Abstimmungen im Verein haben rechtlich
die gleiche Grundlage. Deshalb gilt für das Zählen und Bewerten der Stimmen bei
Wahlen und Abstimmungen im Wesentlichen das gleiche. Dies ergibt sich aus den
§§ 27, 32, 33 BGB.
§ 27 BGB regelt die
Bestellung des Vorstandes. Im § 27 Abs. 1 BGB heißt es:
„Die Bestellung des
Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.“
Wahlentscheidungen sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(BGH NJW 1989, 1212). Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden gemäß §| 32
und 33 BGB (letzterer regelt die qualifizierte Mehrheit) gefasst. Zur
Verdeutlichung soll § 32 BGB hier zitiert werden.
§ 32 BGB
(1) Die Angelegenheiten des
Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen
Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der
Mitglieder geordnet.
Zur Gültigkeit des
Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet
wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
(2) Auch ohne Versammlung der
Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu
dem Beschluss schriftlich erklären."
Daraus hat der Bundesgerichtshof (BGH) für die
Abstimmung wie und was gezählt wird einige Grundsätze entwickelt:
Grundsätzlich hat jedes Mitglied nur eine Stimme.
Dies gilt jedenfalls bei Mitgliedsvereinen, denen nicht Vereine oder Verbände
als Mitglieder angehören, sondern überwiegend natürliche Personen. Auch Minderjährige
können abstimmen, wenn die Sorgeberechtigten mit dem Eintritt in den Verein die
Zustimmung zur Abstimmung erteilt haben. Dies ist aber schwierig zu prüfen.
Deswegen ist regelmäßig davon auszugehen, dass minderjährige oder andere nicht
geschäftsfähige Vereinsmitglieder nicht abstimmen können. Ihre Stimme ist nichtig.
Nachdem lange umstritten gewesen ist was eine
Mehrheit ist, hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich entschieden, dass man
unter einer Mehrheit (soweit in der Satzung nichts anderes formuliert ist,
wie z.B. absolute Mehrheit oder einfache Mehrheit) die Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen versteht (so seit der Entscheidung des
Bundesgerichtshofes 1982 in BGHZ 85, 35 = NJW 1982,1585).
Um die damit aufgeworfenen Fragen konkret für meinen
Verein zu beantworten, ist zunächst wieder ein Blick in die Satzung des
Kleingärtnervereines oder Verbandes notwendig. Das genaue Stimmverhalten
kann durch die Satzung abweichend von der gesetzlichen Regelung vereinbart
werden.
Die oben dargestellte gesetzliche Mehrheit bedeutet
im Wesentlichen auch das, was unter relativer Mehrheit bekannt ist.
Zusammenfassend:
1.
Gewählt
ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.
2.
Ungültige
Stimmen werden nicht, auch nicht zu den Nein - Stimmen, hinzugezählt.
3.
Stimmenthaltungen
werden ebenfalls nicht mitgezählt, auch nicht bei den Nein - Stimmen. Der BGH
hat dies ausdrücklich entschieden und in seiner Begründung darauf verwiesen,
dass derjenige, der sich enthalten möchte, eben unentschieden ist und weder ja
noch nein sagen möchte, sowohl zu einer Entscheidung als auch bei einer Wahl.
2.
Satzungsvorgaben bei Wahlen und Abstimmungen
Häufig finden sich über Wahlen und Abstimmungen aber
in den Satzungen vom Gesetz abweichende folgende Regelungen:
„Bei der Beschlussfassung ist immer von der Anzahl
der anwesenden Mitglieder auszugehen.
Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, ungültige
oder nicht ausgefüllte Stimmzettel abgeben, sind nicht mitzuzählen.
Unter einfacher Stimmenmehrheit wird eine Mehrheit
verstanden, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der gültigen Stimmen.
Für die Berechnung der 2/3-, 3/4- oder 4/5-Mehrheit
wird entsprechend verfahren.
Werden vorstehende Mehrheiten nicht erreicht (z.B.
Stimmengleichheit) gilt der Antrag als abgelehnt oder die Wahl als nicht
vollzogen.
Beschlussfassung über Anträge:
Die Organe beschließen über Anträge mit einfacher
Stimmenmehrheit.
Vorstandswahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden in einzelnen
Wahlgängen mit Stimmenmehrheit gewählt."
Diese Vorgaben müssen unbedingt beachtet werden,
wenn Wahlen und Abstimmungen durchzuführen sind. Deshalb soll im Folgenden
auch die anderen Auszählungsvorgaben dargestellt werden.
3.
Wie sind Stimmen zu zählen, was versteht man unter Mehrheit?
Zunächst sind die verschiedenen Arten von
Mehrheiten, die hier angeführt sind, zu unterscheiden
a)
Qualifizierte Mehrheit
Unter qualifizierter Mehrheit versteht man eine
Stimmenmehrheit, die größer ist als die einfache Stimmenmehrheit (z.B. 2/3-,
3/4-, 4/5-Stimmenmehrheit). Sie wird regelmäßig bei Änderungen der Satzung
verlangt. Um insoweit einen wirksamen Beschluss zu fassen, müssen die von der
Satzung vorgesehene Stimmenmehrheit durch entsprechende Ja-Stimmenanteile erreicht
werden. Sieht z.B. die Satzung eine qualifizierte Mehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder bei für die Änderung der Satzung vor, müssen von 100
erschienenen mindestens 75 Mitglieder dem Antrag zugestimmt haben.
b)
Einfache Stimmenmehrheit
Unter einfacher Stimmenmehrheit versteht man, dass
der Beschluss angenommen oder derjenige gewählt ist, der mehr als die Hälfte
der (gültig) abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt hat. Wird diese Mehrheit
nicht erreicht, wird die Wahl bzw. Abstimmung ein- oder zweimal wiederholt.
Dies bedeutet, dass der Beschluss nur dann angenommen bzw. der Kandidat nur
dann gewählt ist, wenn mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf ihn entfallen.
Bei unserem o.a. Beispiel bleibend würde dies für die Wahl bedeuten, dass der
Kandidat A, auf den 51 Stimmen entfallen, gewählt ist, wenn 100 Mitglieder
sich an der Abstimmung beteiligt haben. Er wäre mit 45 Stimmen nicht gewählt,
wenn auf den Kandidaten B 30 und auf Kandidat C 25 Stimmen entfallen wären.
Hier wäre eine Neuwahl durchzuführen.
c)
Relative Stimmenmehrheit
Die relative Stimmenmehrheit kann hinter der
einfachen Stimmenmehrheit zurückbleiben. Sie findet sich häufig in den
Satzungen, wenn es um Personalentscheidungen unter mehreren Kandidaten geht.
Sie kommt durch folgende Formulierung zum Ausdruck: „Als gewählt gilt, wer
die meisten Stimmen auf sich vereinigt."
Sie ist auch anzuwenden, wenn die Satzung keine
Regelung enthält.
Die relative Stimmenmehrheit bedeutet, dass
derjenige gewählt ist, auf den die meisten Stimmen entfallen.
In unserem zuvor gewählten Beispiel wäre der
Kandidat, der 45 Stimmen auf sich vereinigen konnte, bereits im ersten
Wahlgang gewählt.
Oder das Beispiel etwas anders: Bei 100 anwesenden
stimmberechtigten Mitgliedern haben sich 7 Mitglieder der Stimme enthalten, 3
Mitglieder ungültige Stimmen abgegeben, 39 Mitglieder Kandidat A, 31 Mitglieder
Kandidat B und 20 Mitglieder Kandidat C gewählt.
Zu beachten ist aber, dass nur derjenige gewählt
ist, der die Wahl auch annimmt. Schlägt er die Annahme aus, so ist nicht etwa
der Bewerber mit der zweitbesten Stimmenzahl gewählt. In diesem Fall wäre die
Wahl zu wiederholen. Wenn die Satzung nicht einfache Mehrheit vorsieht, ist
Kandidat A gewählt.
Wie dem Gesetzestext (§ 32 Abs. 2 BGB) zu entnehmen
ist, kann ein Beschluss oder auch die Wahl einzelner Mitglieder des Vorstandes
oder des gesamten Vorstandes auch schriftlich erfolgen. Gemeint ist dabei
nicht die Wahl auf einer Mitgliederversammlung, sondern die Wahl unabhängig von
einer entsprechenden Versammlung. Dies muss die Satzung vorsehen und außerdem
ist hier die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, soweit die Satzung
wiederum keine anderen Mehrheiten verlangt.
Abweichende Formulierungen sind - auch als
Kombinationen - in der Satzung möglich. Bei Wahlen dürfte dies allerdings nicht
praktikabel sein, da derjenige, der schriftlich seine Stimme zu einer Wahlentscheidung
abgeben möchte, die auf einer Mitgliederversammlung stattfindet, natürlich
nicht übersehen kann, ob sich auf der Mitgliederversammlung selbst weitere
Kandidaten finden, über die abgestimmt werden muss. Wahlen sollten deshalb
grundsätzlich auf Versammlungen stattfinden.
Geheime/offene Abstimmung (Wahl): Der Satzung oder einer
Versammlungsordnung ist zu entnehmen, ob offen oder geheim über die Kandidaten
abgestimmt wird. Fehlt eine derartige Regelung, ist die offene Abstimmung
jedenfalls dann unbedenklich, wenn kein Versammlungsteilnehmer widerspricht.
Sind mehrere Kandidaten vorhanden, soll über sie in der Reihenfolge der eingegangenen
Vorschläge abgestimmt werden.
Bei der geheimen Wahl muss der Wahlvorgang so
gestaltet werden, dass es Dritten unbekannt bleibt, welche Wahlentscheidung der
Wahlberechtigte getroffen hat. Es genügt sicherzustellen, dass jeder Wähler
seinen Stimmzettel verdeckt vor der Einsichtnahme anderer Personen kennzeichnen
und abgeben kann.
Dabei ist durchaus umstritten, ob bereits der Wunsch
eines Mitgliedes der Versammlung nach geheimer Abstimmung entsprochen werden
muss. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass die Abstimmung auf Antrag eines oder
mehrerer Mitglieder geheim erfolgen muss, existiert nicht (s. BGH NJW 1970,
46). Gleichwohl entspricht es demokratischen Geflogenheiten so zu verfahren,
dass nur dann eine faire und demokratische Wahl zustande kommen kann, wenn die
Wahl schon auf Wunsch eines Mitgliedes geheim durchgeführt wird. Das Mitglied,
das einen derartigen Wunsch äußert, sollte auch nicht nach den Gründen gefragt
werden. Es wird sich möglicherweise nicht dazu äußern, warum es den Kandidaten
oder die Kandidatin nicht wählen möchte. Niemand ist verpflichtet, seine Wahlentscheidung
zu begründen. Eine solche Begründung würde aber verlangt werden, wenn man schon
die Zustimmung zum Wahlprocedere von einer inhaltlichen Erklärung abhängig
machen würde.
Vorgefertigte Stimmzettel: Es ist nicht nur möglich,
sondern sogar sinnvoll, die Vorstandswahlen für den Fall der geheimen oder
schriftlichen Wahl mit vorgefertigten Stimmzetteln vorzubereiten. Diese
Stimmzettel sollten erkennbar sein, indem sie mit dem Vereinsstempel versehen
und gegebenenfalls nummeriert sind. Damit soll sichergestellt sein, dass jeder
nur eine Stimme pro Kandidat oder Beschluss abgibt und nicht durch das in
Verkehr bringen unzulässiger zusätzlicher Stimmzettel die Wahl ungültig macht.
Auf derartigen Stimmzetteln können auch ein oder
mehrere Kandidaten bereits aufgeführt werden, die schon im Vorfeld ihre
Kandidatur angekündigt haben. Es sollte jedoch Gelegenheit gegeben sein, auf diesem
Stimmzettel weitere Kandidaten zu schreiben, soweit sie sich im Laufe der Versammlung
finden. Bei der Auszählung der Stimmen ist darauf zu achten, dass nur eine
Stimme abgegeben wird, es sei denn, es handelt sich um eine Blockwahl des
Vorstandes. Nur hier gelten Besonderheiten.
Gruppen-, Sammel- oder Blockwahl des Vorstandes:
Grundsätzlich ist die Blockwahl des Vorstandes
möglich, wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich verbietet. Es ist möglich,
den gesamten Vorstand in einem Wahlgang (dies wird wegen der Stimmenauszählung
nur schriftlich möglich sein) zu wählen. Es können auch verschiedene
„Blöcke" gegeneinander antreten, so z.B. wenn der Vorsitzende A mit dem
Stellvertreter B, dem Schriftführer C und dem Kassierer D gegen die Gruppe um
den Vorstandskandidaten W, den stellvertretenden Kandidaten X, den
Schriftführer Y und den Schriftführer Z auf einer Liste jeweils gegeneinander
kandidieren. Dies dürfte aber in Kleingärtnervereinen eher ungewöhnlich sein.
Vorkommen könnte aber hin und wieder die Wahl des
gesamten Vorstandes mittels eines Abstimmungsvorganges auf einem Stimmzettel.
Bei diesen Gruppenwahlen, manchmal auch Sammelwahl oder gemäßigtes
Blockwahlsystem genannt, muss jedes stimmberechtigte Mitglied wenigstens so
viele Stimmen haben, wie Vorstandspositionen zu vergeben sind. Beim so
genannten gemäßigten Blockwahlsystem muss der Stimmberechtigte, um einen
gültigen Stimmzettel abzugeben, mindestens die Hälfte seiner Stimmen auf die
vorhandenen Kandidaten verteilen. Er kann dabei nicht einem Mitglied mehrere
Stimmen geben, muss aber nicht alle seine Stimmen „verbrauchen". Ein Beispiel:
Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern und soll per gemäßigten Blockwahlsystem
gewählt werden. Hier kann jedes Mitglied maximal 8 Stimmen abgeben, muss aber
mindestens 4 auf die Vorstandsmitglieder verteilen. Eine gültige Stimmabgabe würde
zu zählen sein, wenn das Mitglied dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Beisitzer und dem zu wählenden Fachberater jeweils eine Stimme gegeben
hätte, von den anderen 4 Stimmen keinen Gebrauch macht.
Der Stimmzettel wäre auch zu zählen, wenn 8 der 12
Kandidaten je eine Stimme von dem Mitglied bekommen hätten.
Der Stimmzettel wäre aber nicht zu werten, wenn der
Vorsitzende 2, der Kassierer 2 und die beiden Schriftführer jeweils eine Stimme
bekommen hätten. Dieser Stimmzettel wäre ungültig. Die Blockwahl ist regelmäßig
recht kompliziert. Bei Auszählungen können leicht Fehler unterlaufen. Sie wird
aber nicht selten in Verbänden angewendet. Hier sind auch eine Menge taktischer
Variationen möglich, um bestimmte Zusammensetzungen des Vorstandes zu
erreichen.
Die Behandlung der Wahl und Abstimmung bietet
vielfältige weitere Variationen, die der einschlägigen vereinsrechtlichen
Literatur zu entnehmen sind. Die vorgenannten Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen
auf die in den Kleingärtnervereinen bekannte Praxis.
Wichtig ist, und dies kann nicht häufig genug hervorgehoben
werden, zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen immer zunächst der Blick in
die Satzung. Häufig ist in der Satzung mehr geregelt, als man aufgrund seiner
eigenen, manchmal auch langjährigen Praxi kennt.
Zwingend notwendig ist nach jeder Art von Wahl die
Frage an den oder die Gewählten und zwar an jeden Einzelnen, ob er/sie die Wahl
annimmt. Mit der dazu deutlich und zu protokollierenden Erklärung gibt der
Gewählte eine Willenserklärung ab, mit der er mit dem Verein einen Vertrag abschließt,
der gemäß den §§ 664 ff BGB als Auftrag angesehen wird und der sich u.a. aus
den dort aufgeführten Paragrafen inhaltlich bestimmt.
Über die Wahl ist natürlich, wie über die gesamte
Versammlung, ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll sollte folgende Tagesordnungspunkte
enthalten. Die Wahlentscheidungen können dabei besonders festgehalten werden
und entweder ins Protokoll eingebaut oder als Anhang beigefügt werden. Soweit
die Abstimmung schriftlich erfolgte, sollten die Stimmzettel aufgehoben werden.
Ein Protokoll sollte enthalten:
1.
Ort,
Tag und Stunde der Versammlung;
2.
Die
Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
3.
Die
Zahl der erschienen Mitglieder;
4.
Die
Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde;
5.
Die
Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Einberufung der Versammlung
mitgeteilt wurde;
6.
Die
Feststellung, dass die Versammlung beschlussfähig ist (z.B. wenn die Satzung
besondere Vorschriften über die Beschlussfähigkeit enthält - Mehrheiten usw.);
7.
Die
gestellten Anträge
8.
Die
Art der Abstimmung (Schriftlich, Zuruf, Handzeichen)
9.
Das genaue
Abstimmungsergebnis
(Ja-Stimmen, Nein -
Stimmen, ungültige Stimmen, Stimmenthaltungen)
10.
Bei
Wahlen die genauen Personalien der Gewählten, ihre Anschrift und, soweit
geschehen, die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen;
11.
Die
Unterschrift des Protokollführers und der anderen in der Satzung benannten
Personen,
Siehe auch ein ausschließlich die Wahl
wiedergebendes Protokoll, in dem von relativer Mehrheit ausgegangen wurde.
Zu welchem Zeitpunkt nach der Neuwahl einzelner
Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstandes die Geschäfte zu übergeben
sind, richtet sich nach der Satzung.
Dies hängt zunächst davon ab, wann das Vorstandsamt
endet bzw. das neue beginnt. Die Amtsdauer eines Vorstandes ist im Gesetz
nicht geregelt. Es besteht auch keine Vorschrift, dass die Satzung eine solche
Regelung enthalten muss. In der Regel sehen die Satzungen aber entsprechende
Regelungen vor. Wenn nicht abweichende Regelungen in der Satzung formuliert
sind, beginnt die Amtszeit mit der Annahme der Bestellung (Wahl). Hier sind
aber vielfältige Gestaltungen möglich. Man wird sagen, dass nach der Versammlung,
auf der der Vorstand oder das Vorstandsmitglied gewählt worden ist, die Amtszeit
beginnt, dass heißt, der neu gewählte Vorstand ist ab diesem Zeitpunkt und
nicht erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Änderung des Vorstandes im Vereinsregister
im Amt und damit für den Verein vertretungsberechtigtes Organ i.S.d. § 26 BGB.
Dies ist bei Änderungen der Satzung anders. Sie
werden erst wirksam, wenn sie im Vereinsregister eingetragen sind (§ 71 Abs. l
S. l BGB).
2) Bedeutung der Entlastung des Vorstandes
Für die Verpflichtung zur Übergabe der
Vereinsgeschäfte auf den Nachfolger ist noch einmal an die
Bedeutung der Entlastung des Vorstandes auf der
Mitgliederversammlung zu erinnern.
Auf die Amtsperiode des Vorstandes der einzelnen
Vorstandsmitglieder, finden regelmäßig die Bestimmungen über das Auftragsverhältnis
gem. den §§ 664 - 670 BGB Anwendung. Danach hat der Vorstand den Auftrag von
der Mitgliederversammlung, die Geschäfte des Vereines im Sinne der Vorgaben der
Mitgliederversammlung zu führen. Er muss jederzeit auf Verlangen der Mitgliederversammlung
Auskunft erteilen und nach Beendigung seines Amtes Rechenschaft ablegen (§ 666
BGB). Nach Beendigung seines Auftrages hat er alles herauszugeben, was er zur
Ausführung des Auftrages erhalten und was er zur Geschäftsbetreuung erlangt hat
(§ 667 BGB).
Mit der Beendigung der Amtszeit des Vorstandes
erfolgt regelmäßig, meist auf der Mitgliederversammlung, die Entlastung des
Vorstandes. Die Entlastung des Vorstandes hat die Wirkung eines Verzichts des
Vereins auf Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche (BGHZ 97,382 gl. NJW 1986,2250
u.a.), die der Mitgliederversammlung bekannt sind, oder nach sorgfältiger
Prüfung hätten bekannt sein können. Damit der Vorstand entlastet werden kann,
ist natürlich notwendig, dass über die Arbeit des Vorstandes berichtet wird.
Dies geschieht regelmäßig in den so genannten Rechenschaftsberichten. Damit
endet erst einmal formell das Auftragsverhältnis mit der Folge, dass der, der
nicht durch Wiederwahl einen neuen Auftrag erhält, sofort nach Beendigung
seines Vertragsverhältnisses zum Verein alles herauszugeben hat, was er vom
Verein für seine Tätigkeit erhalten hat.
3) Herausgabe der Vereinsunterlagen
Was im Einzelnen dazu gehört, ist sicherlich von Verein zu Verein
sehr unterschiedlich, weil einige Vereine durch eigene Büros vereinseigene
Unterlagen im Wesentlichen dort aufbewahren können andere den größten Teil der
Unterlagen jeweils persönlich bei den Vorstandsmitgliedern belassen müssen.
Grundsätzlich sind alle Sachen und Rechte, die der Beauftragte von
Dritten in Folge der Geschäftsbesorgung, also im inneren Zusammenhang mit ihr
und gegebenenfalls auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses noch erhalten
hat, die Akten und Unterlagen, die der Beauftragte für die Geschäftsführung angelegt
oder in deren Rahmen erlangt hat, an den Verein herauszugeben. So muss etwa der
Kassierer auch dann die Geschäftsbücher herausgeben, wenn er sie selbst
angelegt und Ordner gebildet hat. Der Schriftführer muss den Schriftverkehr,
angefangen von den Protokollen, die er möglicherweise zu Hause gesammelt hat,
über die Korrespondenz oder sonstige Listen, herausgeben, selbst dann, wenn er
sie auf seinem eigenen Computer zu Hause geschrieben hat.
Wichtig ist, dass auch schriftlich erteilte Vollmachten
zurückgegeben werden. Zwar endet in der Regel die Bevollmächtigung mit der Beendigung
des Amtes, speziell hier des Auftrages, oder wird von dem Auftraggeber, sprich
der Mitgliederversammlung, ausdrücklich widerrufen. Wenn aber schriftliche
Vollmachten im Umlauf sind, weil z.B. der Kassierer über das Bankkonto verfügen
konnte oder einem bestimmten Vorstandsmitglied eine Handlungsvollmacht für
bestimmte Aufgaben erteilt worden ist, sollten diese Vollmachten unbedingt
zurückverlangt werden. Meist hat der Kassierer Bankvollmacht, die dort
schriftlich fixiert ist, sie muss nach Beendigung des Amtes schnellstens gegenüber
der Bank widerrufen werden. Es könnten ansonsten Rechtsgeschäfte wirksam gegen
den Verein zustande kommen, weil sich der Geschäftspartner, der unter Verweis
auf eine solche Vollmacht einen Vertrag abschließt, sich auf den Vertrauensschutz
berufen kann (Anscheins- oder Duldungsvollmacht).
Am Beispiel des Kassierers soll gezeigt werden, wie ein
Übergabeprotokoll aussehen kann, das angefertigt werden sollte, wenn Unterlagen
übergeben werden. Formell korrekt muss dies zwischen dem Abgebenden und dem
(neuen) vertretungsbefugten Vorstand des Vereins abgewickelt werden.
Zwischen dem
Herr Frank Gartenfreund, Sonnenscheinstraße 5, 27753 Delmenhorst,
- ehemaliger Kassierer -
und der Kleingärtnerverein Abendfrieden, vertr. d.d. Vorsitzenden
(Name, Anschrift) und dem zweiten Vorsitzenden (Name, Anschrift)
wird folgende Übernahmevereinbarung betroffen:
Der ehemalige Kassierer legt heute folgende Unterlagen des Vereins
vor, die bisher in seinem Besitz gewesen sind:
Sparbuch bei der Sparkasse xy, Konto-Nr. ...., Kontostand:....
Kontokarte zum Girokonto Bank...., BLZ...., Konto-Nr....
Kreditkarte zum Girokonto Bank..., BLZ..., Konto-Nr.... PIN-Nummer
zum Konto Nr. ...., BLZ...., TAN-Nummern-Liste zum Konto Nr. ...., BLZ...,
Kontoauszüge der Jahre .............
letzter Kontostand auf dem Konto-Nr...., BLZ...., EURO....
...Ordner mit Rechnungen und Hebelisten
...Ordner mit Mahnungen, Gerichtsurteilen, Vollstreckungstitel,
usw. für den Zeitraum von 7995 bis
2006
...Ordner mit Schriftverkehr aus dem Zeitraum 7995 bis 2006
Originalsoftware des Kleingartenverwaltungsprogramms
Eine Kassette mit Bargeld in Höhe von EURO ...
Sonstige Unterlagen:....
Der übergebende Kassierer bestätigt, dass er damit alle Unterlagen
Bar- und sonstige Vermögenswerte des Vereins aus seinem Besitz herausgegeben
hat.
Die Vertreter des Vereins bestätigen, dass die Unterlagen
vollständig sind. Die Kontostände stimmen mit den Angaben überein. Der Barbetrag
wird in Empfang genommen.
Delmenhorst, den ......
Nächstes wäre zu bedenken, ob die Kontodaten geändert werden
müssen. Besteht Misstrauen, dass der ehemalige Kassierer auch weiterhin über
das Konto verfügen könnte, müssen natürlich die Kontobezüge (PI(\Ts undTAI\Ts)
geändert werden.
Ein ähnliches Protokoll könnte man auch bezüglich der Unterlagen,
die der Schriftführer verwahrt oder die andere Vorstandsmitglieder für den
Verein in Besitz genommen haben, formulieren. Dabei sind nur wenige formelle
Voraussetzungen zu beachten (Herausgebender und Vereinsvertreter angeben).
Wichtig ist jedenfalls, dass zum Ausdruck kommt, dass die Unterlagen so genau
bezeichnet werden, damit Verwechslungen oder Zweifelsfälle vermieden werden
und möglichst die Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen zum Ausdruck
kommt.
Falls sich die Unterlagen ohnehin in vereinseigenen Räumlichkeiten
befinden, bedarf es sicherlich einer solchen Protokollierung nicht. Hier kann
man bestätigen, dass der Ausscheidende die vereinseigenen Unterlagen
zurückgelassen, eventuell Schlüssel ausgehändigt und damit die Sachen
ordnungsgemäß übergeben hat.
4) Anmeldung der Änderungen im Vorstand zum
Vereinsregister
Zur Übergabe der Geschäfte gehört auch, dass die Anmeldung der
Änderungen von Vorstandsbesetzungen oder der Satzung gegenüber dem jeweils
zuständigen Amtsgericht so schnell wie möglich zu erfolgen haben. So müssen
für eingetragene Vereine die den Verein nach außen vertretenen geschäftsführenden
Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB mitgeteilt werden. Gem. § 67 BGB hat
der Vorstand jede Änderung des Vorstandes zur Eintragung anzumelden. Der
Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
Anmeldepflichtig sind nur Änderungen des Vorstandes, nicht die Wiederwahl derselben
Vorstandsmitglieder. Es genügt die Anmeldung durch den Vorstand in vertretungsberechtigter
Zahl (BGHZ 96,245). Die Anmeldung ist gemäß § 78 BGB mittels eines Zwangsgeldes
erzwingbar und hat in öffentlich beglaubigter Erklärung zu erfolgen (§§ 77,78
BGB). Die Eintragung bewirkt den Schutz des guten Glaubens, der in § 68 BGB zum
Ausdruck kommt. Nach § 68 BGB in Verbindung mit § 70 BGB, hat das
Vereinsregister so genannte negative Publizität. Dies bedeutet, dass Beschränkungen
oder Änderungen, die nicht eingetragen sind, einem Dritten nur entgegengehalten
werden können, wenn dieser sie definitiv kannte. Kennen müssen allein genügt
nicht. Umgekehrt muss der Dritte eingetragene Beschränkungen oder Änderungen
gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass er sie nicht kennt und nicht kennen
muss, etwa weil die Eintragung unmittelbar vor Abschluss des Rechtsgeschäftes
erfolgt ist, oder der Dritte sich einen Registerauszug hat vorlegen lassen, der
die Eintragung nicht oder noch nicht enthielt.
Die Eintragung kann mit einfachem Schreiben, das wie folgend
aussehen kann, an das Vereinsregister gerichtet werden:
Kleingärtnerverein „Schneller Spaten" e.V.
(vollständige Anschrift des Vereines soweit er eine
Geschäftsstelle hat oder die des Vorsitzenden)
An das Amtsgericht -Vereinsregister-Elisabethstraße
26122 Oldenburg
Delmenhorst, den ....
Änderung im geschäftsführenden Vorstand Satzungsneufassung: hier
Eintragung in das Vereinsregister Register - Nr. ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir zeigen folgende Änderungen im geschäftsführenden Vorstand an:
Ausgeschieden aus dem Vorstand ist Herr Manfred Aster. Er war
stellvertretender Vorsitzender.
Zur Neueintragung melden wir den bei der Jahreshauptversammlung am
15.05.2006 gewählten Frank Rose, geb. am 22.01.1958, wohnhaft Sonnenscheinstraße
12 in 27753 Delmenhorst, zum 2. Vorsitzenden an.
Von der Mitgliederversammlung am 15.05.2006 wurde folgende
Änderung der Satzung beschlossen:
7.6 Zusammensetzung des Vorstandes
Dem Vorstand gehört der Fachberater als ordentliches
Vorstandsmitglied an.
Wir bitten die Änderungen einzutragen.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschriften der Vertretungsbevollmächtigten
Vorstandsmitglieder)
Dann Beglaubigungsvermerke durch einen Notar
Anlagen:
-
Einladung zu der Mitgliederversammlung vom 15.05.2006
-
Protokoll der Mitgliederversammlung vom 15.05.2006
-
Anwesenheitsliste der Mitgliederversammlung vom 15.05.2006
Die Eintragung kann auch schon von dem neu gewählten
Vorstandsmitglied, soweit Mehrfachvertretung in der Satzung vorgesehen ist,
und von einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden. Die Echtheit der
Unterschrift muss beglaubigt werden und hat deshalb vor einem Notar zu
erfolgen. Meist schickt der Notar dann auch selbst die Anmeldung an das
Registergericht. Von dort erhalten Sie dann später die Eintragungsnachricht.
Anmerkung Regionalverband ORLATAL: Die Eintragung in das Vereinsregister sowie
der Bezug des Registerauszuges sind kostenfrei, wenn der Verein die
steuerrechtliche Gemeinnützigkeit (vom Finanzamt) vorweisen kann. Kopie
des Freistellungsbescheides dem
Amtsgericht mit den Eintragungsunterlagen vorlegen! Diese
Kostenbefreiung betrifft nicht die Arbeit und Rechnung des Notars!
Um es dem neuen Vorstand (Vorsitzender) leichter zu machen, wäre
eine Einarbeitung und entsprechende Überleitung sinnvoll. Häufig kommt es dazu
jedoch nicht, weil der alte Vorstand dazu
nicht bereit ist oder der neue Vorstand sein Fachwissen
mitbringend, möglichst schnell die Geschäftsführung auch in eigene Hände
bekommen möchte.
Wie oben bereits dargestellt, wird der Verein nicht unwesendlich
von den Personen geprägt, die ihm vorstehen. Dementsprechend wird der neue
Vorstand schon bald die Geschäfte als eigene übernehmen und mit eigenen Ideen
ausbilden.
Es kommt auch nur selten zum Wechsel des kompletten
Vorstandes, so dass neue Vorstandsmitglieder durchaus auf die Erfahrung der
vorhandenen Wiedergewählten zurückgreifen können. Gerade bei der Wahl eines
vollständigen neuen Vorstandes wird dieser sich gegen die Widerstände des alten
Vorstandes durchgesetzt haben und dementsprechend kaum Kooperation erwarten können.
Eine rechtliche Verpflichtung, den Nachfolger in sein Amt einzuführen, gibt es
aus dem Gesetz nicht.
Unabhängig von den Eigenheiten der jeweiligen persönlichen
Vorstandsmitglieder, müssen diese sich in die Geschäfte einarbeiten und mit den
Vorgängen vertraut machen. Dazu sollte auch entsprechend Zeit gelassen werden.
Wichtig ist aber, dass der neue Vorstand sich schon bald einen Überblick über
die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse verschafft.
Die rechtlichen Verhältnisse betreffend, in denen sich der Verein
bewegt, sind folgende Anmerkungen zu berücksichtigen:
a) Dauerschuldverhältnisse: Der Verein hat meist
zahlreiche Dauerschuldverhältnisse abgeschlossen, die über den Wechsel im
Vorstand fortgeführt werden müssen. So z.B. wenn er selbst Zwischenverpächter
(Unterpachtverträge mit den Gartenfreunden) ist. Dauerschuldverhältnisse können
sich aber auch aus Mietverträgen das Vereinsheim betreffend oder zu Geschäftsräumen
ergeben. Auch könnte der Verein Angestellte haben, mit denen er in einem Dauerschuldverhältnis
(z.B. Arbeitsverhältnis) verbunden ist. Zwar bleibt die Person des
Vertragspartners (meist juristische Person Kleingärtnerverein oder Verband) dieselbe,
es ändern sich aber die dafür handelnden Personen. Deshalb sollten diese sich
schon bald darüber Klarheit verschaffen, ob aus diesen Vertragsverhältnissen
heraus Handlungsbedarf besteht, eventuell Kündigungen fristgerecht erfolgen
müssen oder wiederkehrende Leistungen rechtzeitig einzufordern sind.
b) Abzuwickelnde Verträge: Häufig kommt es vor, dass
der alte Vorstand ein Projekt begonnen hat, das vom neuen Vorstand fortgesetzt
werden soll, so den Bau einer Einrichtung oder die Beteiligung an einer
öffentlichen Maßnahme des Bezirksverbandes. Hierfür sind teilweise Verträge abgeschlossen
worden, die abgewickelt werden. Eventuell steht die Zahlung für geliefertes
Baumaterial aus oder die Teilnahme durch die Errichtung eines Standes auf
einer örtlichen Verbrauchermesse muss organisiert werden. Über derartige
Verträge und den Umfang der sich daraus ergebenden Verpflichtungen, sollte
sich der Vorstand sehr schnell ihm klaren sein, damit er den Verein fortsetzend
weiter vertritt.
Wichtig: Der Wechsel im Vorstand, sei er ganz oder nur teilweise
hat auf den Bestand derartiger Verträge keinen Einfluss.
Wenn der neue Vorstand gegen den alten Vorstand derartige Projekte
nicht fortsetzen möchte, muss er prüfen, ob die bestehenden Verträge auflösbar
sind. Entscheidend ist aber, dass eine Änderung hinsichtlich der Vertretung
des Vertragspartners Verein für den vom Verein unabhängigen Vertragspartner und
das laufende Geschäft keine Wirkung hat. Der Vertrag bleibt bestehen und ist,
kann er nicht aus anderen Gründen in Frage gestellt werden (z.B. berechtigte Kündigung,
Anfechtung usw.), beidseitig zu erfüllen.
c) Verkehrssicherungspflichten: Die neu in den
Vorstand eintretenden Vorstandsmitglieder sollten sich darüber bewusst sein,
dass sie mit der Annahme der Wahl verantwortlich in die Haftung eintreten, soweit
die Satzung nicht einen späteren Zeitpunkt ausdrücklich vorsieht. Sie müssen
sich kurzfristig klar machen, welche allgemeinen Gefahren der Verein zu
verantworten hat und inwieweit sie dadurch persönlich in die Verantwortung
genommen werden könnten. Bei diesen Gefahren handelt es sich regelmäßig um
Schäden, die Mitglieder oder Dritte treffen können, weil sie vereinseigenes
Gelände bzw. Eigentum nutzen. So sollte derjenige, der für die Anlage im Wesentlichen
verantwortlich ist, meist der 2. Vorsitzende, sich möglichst schnell über den
Zustand der vereinseigenen Geräte einen Überblick verschaffen. Er muss sich
mit den Geräten vertraut machen, für die der Verein Verantwortung übernommen
hat. Hier gilt ein besonderes Augenmerk dem Spielplatz des Vereines. Ist der
Spielplatz in einem gefahrfreien Zustand? Sind die Geräte regelmäßig gewartet
worden? usw..
Heute verfügen viele Vereine über einen oder mehrere Computer.
Soweit die Computer sich stationär in den Räumen des Vereines befinden und von
den einzelnen Vorstandsmitgliedern nicht mit nach Hause genommen werden können
oder der häusliche Computer für Aufgaben des Vereines genutzt wird, bleibt
diese Ausstattung im Besitz des Vereines. Etwas komplizierter wird es, wenn zur
Anschaffung des privaten PC's des jeweiligen Vorstandsmitgliedes Geld hinzu
gegeben wurde. Hier ist jeweils zu prüfen, ob die Zeit, für die man das Geld
gegeben hat, abgelaufen und damit der Computer für den Verein „abgeschrieben"
ist. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste das ausscheidende Gartenmitglied
den zuviel erhaltenen Betrag zurückzahlen.
Soweit der Verein sich durch eine Zahlung an der Nutzung des
privaten Computers beteiligt hat, endet diese Zahlung selbstverständlich mit
der Beendigung des Vorstandsamtes.
Das Gesetz sieht keine persönlichen Voraussetzungen für die
Übernahme eines Vorstandsamtes vor. In der Satzung könnte bestimmt sein, dass
bestimmte Qualifikationen mitgebracht werden müssen, um das eine oder andere
Amt zu übernehmen. Tatsächlich dürfte dies aber in unseren Vereinen kaum
irgendwo niedergeschrieben sein. In der Regel ist jedes Mitglied eines Vereines
berechtigt, jedes Amt im Verein zu übernehmen. Dabei kommt es hin und wieder
auch zu Fehlbesetzungen. Auch diese Fehlbesetzungen sind bekannt und bringen
dem Verein mitunter für geraume Zeit Nachteile, werden aber meist dadurch
wieder aufgefangen, dass qualifizierte Vorstandsmitglieder nachfolgen.
Wenn keine Eingangsqualifikation verlangt wird, so kann
grundsätzlich auch die Fortbildung oder Weiterbildung nicht gefordert werden.
Gleichwohl wäre ein Vorstandsmitglied schlecht beraten, wenn es sich nicht
ständig der Weiterbildung unterziehen würde. Auch hier sind die Fortbildungsmöglichkeiten
meist sehr unterschiedlich. Vom Fachberater z.B. werden sehr umfangreiche Kenntnisse,
angefangen vom Gartenbau, der Landschaftsgestaltung, der Baumpflege, des
Pflanzenschutzes, bis hin zum Bau und der Überwachung baulicher Anlagen,
verlangt. Diese Kenntnisse ändern sich ständig. Hier gibt es unterschiedliche
Möglichkeiten, sich auf dem neuesten Stand zu halten.
Dazu gehören:
-
Fortbildungsveranstaltungen des Bezirksverbandes oder
Landesverbandes
-
regelmäßige Fachberatertreffen mit thematischen Schwerpunkten
-
Fachberaterschulungen
-
Besichtigungen mit Erläuterungen
-
Diskussionsveranstaltungen
-
usw.
Von derartigen Angeboten sollten die Fachberater selbst Gebrauch
machen und möglichst dazu beitragen, dass sie selbst wieder referieren.
Entsprechende Angebote gibt es für die Kassierer des Vereines.
Meistens haben die Kassierer des Vereines nicht nur Kenntnisse der Buchhaltung
und es Rechnungswesens mitzubringen, sondern sind auch mit zahlreichen
Versicherungsfragen beschäftigt. Leider kann auf keiner Verbandsebene eine
Schulung derart intensiv sein, dass es gelingt aus einem Einzelhandelskaufmann
einen Finanzbuchhalter zu machen. Derjenige, der die Aufgabe des Kassenwartes
übernimmt sollte vor Amtsantritt zumindest mit den Grundzügen der Ein- und
Ausgabe-Buchführung vertraut sein. Die für die Abrechnungen im Kleingarten
anfallenden Besonderheiten kann die Fortbildung vermitteln.
Dank moderner Datenverarbeitung und den entsprechenden Programmen,
ist eine Kassenführung des Vereines mit der entsprechenden Buchhaltung heute -
ich würde schon sagen - leichter zu bewältigen. Gleichwohl sind die
Anforderungen seitens der Finanzämter, der Behörden, die die kleingärtnerische
Gemeinnützigkeit erteilen und deshalb auch die Unterlagen des Vereines prüfen,
heute vielfach komplizierter. Auch die Gartenfreunde selbst verlangen eine
detaillierte Abrechnung, die die einzelnen abzurechnenden Positionen erkennen
lässt. Die Kassierung mittels der leeren Zigarrenkiste und allenfalls einem
Quittungsblock ist (leider) vorbei.
Schließlich muss die Fortbildung der Kassierer auch
daraufgerichtet sein, berechtigte Ansprüche des Vereines durchsetzen zu können.
Sie sollten Kenntnisse vom Mahn- und Vollstreckungswesen bekommen, das ihnen
durch Schulungsveranstaltungen zumindest Nahe gebracht werden kann. Man sollte
wissen, dass es nach dem vergeblichen Mahnschreiben weitere Möglichkeiten gibt,
die Gelder für den Verein einzutreiben.
Gute Weiterbildung beinhaltet nicht nur die Wissensvermittlung in
Form abstrakter Lehre. Sie sollte stets die unmittelbaren Zusammenhänge zur
Politik der Kleingärtner und ihrer Verbände herstellen. Nur wer es versteht,
warum der Begriff der kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des j l Abs. l
BKleingG so definiert wird, wie er zur Zeit vom Bundesgerichtshof und den
Kleingärtnerorganisationen angewendet wird, wird in der Lage sein, den Mitgliedern
seines Vereines einschränkende Auflagen etwa bei der Bebauung ihrer Parzellen
zu erläutern, um nur ein Beispiel zu erwähnen.
Zentrale Verpflichtungen zur Weiterbildung bestehen auch auf dem
Versicherungssektor. Ein aktiver Kleingärtner ist in mehrere Versicherungsverhältnisse
eingebunden, die richtig abgeschlossen und für die jeweils die Beiträge
eingesammelt werden müssen. Über den Inhalt und den Zweck derartiger Versicherungsverhältnisse
informiert meist der Kassenführer die jeweilig betroffenen Gartenfreunde. Dafür
ist es erforderlich, sich stets auf dem Laufenden zu halten. Verpflichtung,
Weiterbildungsangebote regelmäßig zur Verfügung zu stellen, obliegt in erster
Linie den Dachverbänden. Sie haben die Mittel und Möglichkeiten, die
Verantwortlichen der Ihnen angehörenden Vereine zusammenzuziehen. Sie können
diese schulen, Referenten stellen und auch auf neue Wege hinweisen.
Dies gilt schließlich umso mehr in den Personen der Vorsitzenden.
Sie als so genannte Generalisten des Vereines müssten grundsätzlich sämtliche
Arbeitsfelder der jeweiligen anderen Vorstandsmitglieder kennen.
Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder könnten in einem
Geschäftsverteilungsplan oder in einem Aktionsplan oder in einer Arbeitsordnung
festgelegt und eventuell von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Damit gibt die Mitgliederversammlung aber dem Vorstand eine strenge Vorgabe,
die die Arbeit sehr weit einengt. Darauf sollte möglichst verzichtet werden.
Die Möglichkeiten, wie man die Arbeit untereinander verteilt, sind
vielfältig. Sie haben sich in unseren Vereinen meist eingebürgert. Die Vereine
bestehen regelmäßig schon so lange Zeit, dass zu den jeweils klassischen
Funktionsträgern, auch wenn nicht per schriftlicher Geschäftsordnung, so
zumindest per Gewohnheit, ein bestimmtes Arbeitsumfeld gehört. Hier soll im
Folgenden für den Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden das
jeweilige Arbeitsumfeld umrissen werden. Daraus ergibt sich auch seine jeweilige
besondere Verantwortung.
Die wesentlichen Aufgaben des Vorsitzenden könnten folgendermaßen
festgelegt werden:
·
er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im
Rechtsverkehr, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
·
er organisiert und leitet die Arbeit des Vorstandes und sorgt
dafür, dass die Vorstandsmitglieder die ihnen übertragenen Aufgaben (z.B. laut
Geschäftsverteilungsplan) wahrnehmen, er erarbeitet die Beschlussvorlagen für
den Vorstand und für die Mitgliederversammlung oder lässt sie erarbeiten und
bringt sie in das jeweilige Vereinsorgan zur Beratung und Beschlussfassung
ein,
·
er beruft die Vorstandssitzung ein und leitet diese,
·
er sorgt dafür, dass den Vereinsmitgliedern die notwendigen
Kenntnisse zum Vereins-, Kleingarten- und Pachtrecht, sowie Umweltrecht
vermittelt werden,
·
er nimmt regelmäßig an den durch den
Bezirks-/Kreis-/Regionalverband organisierten Beratungen und
Schulungsveranstaltungen teil,
·
er sorgt für eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem
Gemeinderat und der Gemeindeverwaltung und setzt sich vor allem für ein gemeinnütziges
und öffentlichkeitswirksames Wirken des Vereins ein,
·
er sucht nach Möglichkeiten, viele Mitglieder in die Gestaltung
eines vielseitigen und interessanten Vereinsleben einzubeziehen,
·
er berichtet regelmäßig vor der Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Arbeit des Vorstandes (Vorstandsbericht),
·
er sorgt dafür, dass der Verein seine Rechte und Pflichten in den
übergeordneten Verbänden wahrnimmt.
Diese Grundsätze lassen sich sicherlich ergänzen und weiter
konkretisieren. Sie umreißen aber im Wesentlichen die Arbeit, die auf den
Vorsitzenden entfällt.
In Abgrenzung dazu soll auch das Arbeitsfeld des stellvertretenden
Vorsitzenden umrissen werden. Seine wesentlichen Aufgaben könnten wie folgt
festgelegt werden:
·
er vertritt den Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich im
Rechtsverkehr oder mit diesem bei Behinderung, soweit die Satzung des Vereins
nichts anderes bestimmt (sie können aber nicht in die Satzung hineinschreiben,
dass der erste Vorsitzende den Verein vertritt und wenn er verhindert ist, der
Zweite oder andere Vorstandsmitglieder den Verein vertreten. Dies ist nur eine
interne, organisatorische Regel),
·
ihm obliegt die organisatorische Vorbereitung und Durchführung
aller Veranstaltungen im Verein,
·
er führt den Mitgliedernachweis, die Mitgliederkartei und ist für
den Nachweis aller notwendigen Aufgaben über die Mitgliedschafts- und
Pachtverhältnisse verantwortlich,
·
er führt die notwendigen geschäftlichen Unterlagen des Vereins,
wie Pachtflächenachweise, Versicherungsnachweise, Zeitungsbezieherliste, Darlehensanteilsliste
für gemeinsam finanzierte Einrichtungen und anderes mehr, soweit sie nicht vom
Kassenwart geführt werden,
·
er ist für die Organisation eines vielfältigen kulturellen Lebens
im Verein verantwortlich,
·
er organisiert die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins,
·
er führt den Auszeichnungsnachweis und die Liste der Jubilare im
Verein
Auch dies stellt nur ein Beispiel für einen
ordentlich organisierten Kleingärtnerverein dar. Je nach Anforderung in anderen
Vereinen oder in den Dachorganisationen, variieren natürlich diese Arbeitszuweisungen.
Auch diese Dachorganisationen sollten sich entsprechende Geschäftsordnungen geben,
aus denen der wesentliche Kern der Arbeitsfelder eines jeden
Vorstandsmitgliedes erkennbar wird.
2) Übertragung oder Delegierung von Aufgaben an Dritte
Abschließend soll noch kurz auf die Delegierung von Aufgaben
eingegangen werden.
Da es sich bei den Geschäften der Kleingärtner, genauso wie im
üblichen Rechtsverkehr auch, regelmäßig um Geschäfte handelt, die nicht
höchstpersönlich abgeschlossen werden müssen, kann der Vorstand in der gemäß J
26 BGB erforderlichen Form jedes Rechtsgeschäft an einen Dritten delegieren, der
nicht Vereinsmitglied sein muss. Dies kommt z.B. in Betracht, wenn ein Rechtsanwalt
damit beauftragt wird, ein Kleingartenpachtverhältnis zu beenden und alles
Erforderliche zu veranlassen, um die Beendigung durchzusetzen. In solchen
Fällen erteilt der geschäftsführende Vorstand unter Verweis auf eine dem Rechtsanwalt
ausgestellte meist schriftliche Vollmacht diesem den Auftrag, die Kündigung
des Pachtverhältnisses zu formulieren und zuzustellen bzw. die gerichtliche
Abwicklung herbeizuführen.
Ähnlich verfährt der Verein regelmäßig dann, wenn er Projekte in
Auftrag gibt, die er nicht selbst ausführen kann. So, wenn ein Architekten
vertrag über die Gestaltung und den Bau eines Vereinshauses abgeschlossen
wird.
Davon zu unterscheiden ist die Bestellung eines (häufig so
genannten) Geschäftsführers. Das Vereinsrecht kennt nicht den Geschäftsführer,
wie er für eine GmbH zwingend ist. Dennoch kann der Vorstand sowohl Dritten als
auch einzelnen seiner Mitglieder Vollmachten erteilen um Geschäfte des Vereins
zu führen. Die Vollmacht führt nicht zu einer Änderung in der Zusammensetzung
des Vorstandes. Sie darf auch nicht auf eine Übertragung der Organstellung
hinauslaufen (siehe BGHZ 64,72 zur GmbH). Unwirksam wäre daher eine Vollmacht,
mit der Folge der Gesamtvertretung des Vereines durch ein Vorstandsmitglied,
indem es zur allgemeinen Vertretung oder zur Vertretung für einen sachlichen
oder zeitlich abgegrenzten Geschäftskreis ermächtigt wird (BGHZ 34, 27).
Entscheidend ist, dass der Vorstand auch bei Beschäftigung von
Angestellten oder eines „Geschäftsführers" die Leitung eines Vereins in
der Hand behält.
Wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht, gilt für die
Geschäftsführung nach dem Gesetz - ebenso wie für die Vertretung des Vereines
nach außen - das Mehrheitsprinzip (J 28 Abs. l BGB). Es liegt auf der Hand,
dass dies schon bei einem kleinen Verein mit etwa vier Vorstandsmitgliedern zu
praktischen Schwierigkeiten führen kann. Räumt die Satzung Vorstandsmitgliedern
Einzelvertretungsbefugnis ein, so spricht sie ihnen damit
Einzelgeschäftsführungsbefugnis zu (BGH NJW 1993,191). Davon kann nur in der
Satzung, nicht durch internen Vorstandsbeschluss, abgewichen werden.
Es ist kaum allgemein darstellbar, welche zahlreichen Möglichkeiten
es gibt, den Wechsel im Vorstandsamt zu beschreiben.
Für Satzungen besteht sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit, von
der auch hinlänglich Gebrauch gemacht wird. Dies ist auch notwendig, weil die
regionalen Anforderungen sehr weit auseinander gehen und vielfach langjährige
Erfahrungen hineinspielen können.
Deshalb ist bei allen Handlungen und
Entscheidungen immer zuallererst der Blick in die Satzung des Vereines
erforderlich.
Was dort nicht geregelt ist, könnte durch zurückliegende Beschlüsse der Mitgliederversammlungen oder anderer Organe des Vereins geregelt sein. Wenn man in der Reihenfolge vorgeht und die Übergabe entsprechend organisiert, dürfte der Wechsel im Vorstandsamt dem Verein oder Verband nicht zum Schaden gereichen.