Absicherung (Versicherungen) der
Vorstandsmitglieder?
Satzung und Geschäftsordnung regeln meist nur
die Pflichten und nicht die Rechte des Vorstandes und seiner Mitglieder. Daraus
leiten manche Vereinsmitglieder ab, dass die Vorstandsmitglieder die „Prügelknaben"
für ihre und sämtliche Probleme des Vereins seien und dass das Tätigsein im
Ehrenamt zugleich „umsonst Tätigsein" bedeute.
Zweifelsohne hat jedes Vereinsmitglied gleiche Rechte, aber mit der Wahl in eine Verantwortung für den Verein sieht die Frage nach den Rechten doch etwas anders aus. Das Vorstandsmitglied muss vor allem rechtlich abgesichert sein. Ausgehend von § 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über die Haftung des Vereins haben die Vorstandsmitglieder einen Anspruch darauf, dass der Verein in der Satzung Regelungen trifft in Bezug auf die Rechte,
Pflichten und Befugnisse des Vorstandes und seiner Mitglieder, aber auch im Hinblick auf den Haftungsausschluss des Vorstandes bei Schäden, die während der Erfüllung der Aufgaben und durch Fahrlässigkeit entstehen. Der Ausschluss bestimmter Tätigkeitsbereiche aus der Haftung und die Befreiung von einer Haftung bei Erfüllung von Mitgliederbeschlüssen sind ebenfalls zu regeln.
Der Vorstand muss erwarten können,
Ø
dass die Mitgliederversammlung seine
Aufgaben und Befugnisse eindeutig festlegt,
Ø
ihn nicht dazu zwingt, gesetzeswidrige
Beschlüsse zu fassen,
Ø
und dass er aufgrund der gegebenen
Geschäfts- und Kassenberichte entlastet wird.
Die Vorstandsmitglieder haben aber auch ein
Recht darauf, dass der Verein sie und sich im Rahmen der Möglichkeiten versichert.
Neben der
Ø
obligatorischen Haftpflichtversicherung
sollten unbedingt abgeschlossen werden:
Ø
eine Rechtsschutzversicherung
(vgl. auch DER FACHBERATER, Mai 2005, S. 28/29),
Ø
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung,
Ø
Dienstfahrtenkaskoversicherung
und
Ø
Unfallversicherung für Gemeinschaftsarbeiten.
Und schließlich haben die Vorstandsmitglieder
ein Recht darauf, dass ihnen der Verein die für die Durchführung des Ehrenamtes
benötigten Unterlagen zur Verfügung stellt und ihnen die Auslagen erstattet.
Die für die Ausübung der Funktion aufgewendete
Zeit können die Vorstandsmitglieder jedoch nicht erstattet bekommen.
Gerade deshalb ist es wichtig, dass der Verein
seine ehrenamtlich Tätigen zumindest sorgenfrei stellt und alles tut, damit
weder das Vorstandsmitglied noch der Verein Schaden nimmt.
Tp / DER FACHBERATER AUGUST 2005